Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Investitionen:

352 – Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Ziel der Beteiligung ist die Unterstützung von nichtproduktiven Investitionen für den Aufbau von Infrastruktur auf landwirtschaftlichen Flächen, welche als Hauptziel die Förderung der Umwelt durch Reduzierung der Erosion und Stärkung des hydraulischen Rahmen hat. Investitionen, die eine Unterstützung erhalten, tragen dazu bei, Lösungen für mehrere Schwächen und Bedrohungen zu finden, die im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft identifiziert wurden und die vor allem Folgendes betreffen:

Es geht also im Wesentlichen darum, die Einrichtung von Elementen der sanften Hydraulik zu finanzieren, welche die landwirtschaftlichen Praktiken sowie die im Vorfeld angelegten Einrichtungen ergänzen. Die Einrichtung solcher Anlagen auf landwirtschaftlicher Fläche stellt einen Kostenpunkt ohne finanziellen Vorteil für den Landwirt dar. Diese Anlagen sind im Allgemeinen im Rahmen des Kampfes gegen Erdrutsche und Überschwemmungen durch Abfluss vorgeschrieben. Dies erfolgt häufig auf Ebene der Wassereinzugsgebiete und auf Betreiben der lokalen oder regionalen Behörden.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

Bedingungen?

Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und fällt nicht unter Klasse 1 gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.

Zulässig sind Investitionen , die im landwirtschaftlichen Betrieb umgesetzt werden und die sich auf die Kategorien beziehen, die in der wallonischen gesetzlichen Basis angeführt sind (vgl. Punkt unten).

Beispielhaft können folgende Investitionen genannt werden (nicht vollständige Liste):

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Der Beihilfeempfänger legt, damit die Investition zulässig ist, eine hydrologische Studie vor, die das Interesse der Investition begründet. Eine solche Studie ist jedoch für filternde Barrikaden, deren Positionierung lediglich vom Vorhandensein einer Konzentrationsachse für den Abfluss abhängt, nicht erforderlich (LIDAXES-Kartografie verfügbar auf https://geoportail.wallonie.be/walonmap), kombiniert mit einer Risikoanalyse, falls eine oder mehrere Wohnunterkünfte weniger als 50 m entfernt liegt/liegen.

Drainagearbeiten sind nicht zulässig.

Die hydrologische Studie auf Ebene des Wassereinzugsgebiets wird auf Antrag der Gemeinden, die von den Problemen mit dem Ablaufen betroffen sind, erstellt und wird von der Verwaltung oder von den Technischen Diensten der Provinz umgesetzt.

Für Investitionen, die eine Städtebaugenehmigung benötigen, muss diese bei der Einreichung des Beihilfeantrags eingebracht werden. Zudem müssen alle unterstützten Investitionen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Der Antragsteller hat ab dem Datum der Übermittlung der Annahme eine Frist von einem Jahr, um mit den Arbeiten zu beginnen, und ab demselben Datum eine Frist von zwei Jahren, um die Arbeiten fertigzustellen.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, die Investitionen, die eine Beihilfe erhalten haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der endgültigen Zahlung der Beihilfe in einem guten funktionalen Zustand zu halten und die identische Nutzung beizubehalten. Alle Abrissarbeiten erfordern die vorherige Benachrichtigung der Verwaltung.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf 100 % der zulässigen Ausgaben festgelegt.

Um diese Ausgaben zu bestimmen, werden die Liste dieser Investitionen sowie der Pauschalbetrag pro laufendem m oder m² berücksichtigt, wie dieser im Anhang des Ministerialerlasses zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen festgelegt ist[1].

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf höchstens 30.000 € festgelegt.

Auswahlkriterien

Es gibt keine Auswahlkriterien für diesen Beitrag.

Wie reicht man den Antrag ein?

Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.

Die Projekte werden bis zur Höhe des verfügbaren Budgets bewilligt.

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an
programme.feader.arne@spw.wallonie.be

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be

[1] Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung vom … (Datum) über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft