Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden

Notifizierung eines Landpachtvertrags und einer Bestandsaufnahme an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden

Seit dem 1. Januar 2020 muss die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden über in allen neuen Verträgen enthaltenen obligatorischen Daten, jegliche neue Änderung des Vertrages und jegliche neue ausdrückliche Verlängerung notifiziert werden.

Gemäß Artikel D. 54 des Wallonisches Gesetzbuches über die Landwirtschaft muss die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden umgehend über den Landpachtvertrag und die Bestandsaufnahme notifiziert werden.

Die unten aufgeführte Tabelle enthält Angaben zu den Notifizierungsmodalitäten je nach Ratifizierung des Vertrags. 

 

 

Notifizierung

 

 

Bestandsaufnahme

 

Vertrag

Erfolgt bei der Vertragsunterzeichnung

Noch nicht erfolgt bei der Vertragsunterzeichnung

Vertrag vor dem Notar

Der Notar

Der Notar (wenn er in Kenntnis gesetzt wurde)

Die betreibendere Partei

Privatschriftlicher Vertrag

Der Verpächter

Die betreibendere Partei

 

Vertrag vor dem Notar (oder notarieller Vertrag)

Wenn ein Vertrag vor dem Notar abgeschlossen wird, so liegt es in der Verantwortung des Notars, die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden zu notifizieren, und zwar über die Plattform der Notare.

Wenn beim Vertragsabschluss die Bestandsaufnahme bereits erfolgt ist und der Notar darüber in Kenntnis gesetzt wurde, notifiziert er die Bestandsaufnahme zum selben Zeitpunkt wie den Vertrag.

Wenn der Notar jedoch beim Vertragsabschluss nicht über die Bestandsaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde oder wenn die Bestandsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, liegt die Notifizierung der Bestandsaufnahme in der Verantwortung einer der Parteien (des Verpächters oder des Pächters).  Zu diesem Zweck muss die Bestandsaufnahme an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: observatoirefoncier.ruralite@spw.wallonie.be.

 

Ein privatschriftlicher Vertrag 

Wenn der Vertrag privatschriftlich abgeschlossen wird, so ist der Verpächter für die Notifizierung verantwortlich, und zwar über sein Konto auf Wallonie.be.

Die Bestandsaufnahme muss von der betreibenderen Partei (Verpächter oder Pächter) notifiziert werden. Diese Notifizierung hat folgendermaßen zu erfolgen:

Mangels einer Notifizierung oder im Falle einer unvollständigen Notifizierung kann eine Strafe von 1 bis 1 000 € auferlegt werden.

Sollten Sie technische Schwierigkeiten (z.B.: Fehlermeldung) in Verbindung mit der E-Notifizierung der privatschriftlichen Landpachtverträge haben, wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: aideenligne@wallonie.be.

Sollten Sie trotzdem keine Möglichkeit haben, die Notifizierung selber zu tätigen, kann die Verwaltung dies übernehmen.

Dafür müssen Sie den Vertrag und dessen Bestandsaufnahme verschicken:

ÖDW LNU - Direktion der ländlichen Bodenumgestaltung
Avenue Prince de Liège 7
5100 Jambes

 

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