Ökoregelung lange Bodenbedeckung (New für 2024)

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Öko-Regelung:

141 - Lange Bodenbedeckung (New für 2024)

Die Öko-Regelung (ÖR) Lange Bodenbedeckung ist eine jährliche freiwillige Verpflichtung, den Boden vom 1. Januar bis zum 15. Februar zu bedecken.

Es zielt darauf ab, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Wasserqualität zu begrenzen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, günstige Auswirkungen auf die Biodiversität zu induzieren und die Widerstandsfähigkeit der Betriebe gegenüber dem Klimawandel zu erhöhen.

Die Maßnahme ermöglicht es den Landwirten, ihre Praktiken bei der Bewirtschaftung von Zwischenfrüchten auf Ackerland zu verbessern, die Fruchtfolgen wieder ins Gleichgewicht zu bringen, Wechselgrünland (wieder) in die Fruchtfolgen zu integrieren, Dauergrünland zu erhalten oder sogar wieder zu entwickeln, wobei alle zusammen eine Ökosystemleistung erbringen.

Für wen?

Der Empfänger

Wo?

Wie stelle ich einen Antrag?

Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das Formular der Flächenerklärung.

Frühzeitig meldepflichtig (zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember des Vorjahres eingereicht) sind Parzellen, die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar abgedeckt werden, ausgenommen Wechselgrünland, Dauergrünland oder Dauerkulturen, die bereits im Vorjahr als solche gemeldet wurden und im Jahr der Antragstellung bestehen bleiben.

Was ist eine Vorauserklärung?

Der Zeitraum, in dem sich der Landwirt verpflichtet, auf den Flächen seines Betriebs eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten (zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar des Jahres), liegt vor der Einreichung seines Antrags über die Flächenerklärung (zwischen Ende Februar und dem 30. April des Jahres).

Damit die Parzellen, die unter diese Öko-Regelung fallen, eventuell kontrolliert werden können, reicht der Antragsteller daher zwischen Anfang Oktober und Mitte Dezember des Jahres vor der Antragstellung eine Vorauserklärung ein. In dieser Vorauserklärung gibt er die Parzellen an, die in dem betreffenden Zeitraum erfasst werden sollen (abgesehen von Wechselgrünland, Dauergrünland oder Dauerkulturen, die bereits im Vorjahr als solche gemeldet wurden und im Jahr des Antrags bestehen bleiben).

Diese Vorauserklärung erfolgt über die eDS-Anwendung des PAC-on-web-Schalters. Sie wird in Form eines Antrags auf Änderung der Flächenmeldung gestellt. Der Bevollmächtigte des Landwirts hat also möglicherweise die Rechte, diesen Vorgang durchzuführen.

Wann?

Was tun?

Der Antragsteller verpflichtet sich, während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 15. Februar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, auf einem Teil oder der Gesamtfläche des Betriebs eine Bodenbedeckung anzulegen. Als bedeckte Flächen gelten alle Kulturen, die während des gesamten Zeitraums entwickelt wurden, d. h. Ackerland, das mit Winterkulturen oder Zwischenfrüchten bestellt ist, Dauergrünland, Wechselgrünland und Dauerkulturen mit Bodenbedeckung zwischen den Reihen. Ackerland, das mit nachwachsendem Getreide oder Ölsamen bedeckt ist und einen hohen Bedeckungsgrad aufweist, wird angenommen. Ökologische Ausgleichsflächen mit einem ausreichenden Bedeckungsgrad werden in das Verhältnis einbezogen.

Konkret wird die Öko-Regelung in drei Schwellenwerte für die Bodenbedeckung unterteilt, die auf Ebene des gesamten Betriebs erreicht werden müssen und die drei verschiedenen Beihilfeniveaus entsprechen. Es handelt sich um den Einstiegsschwellenwert, den mittleren und den oberen Schwellenwert, die zu einem Einheitsbetrag der Beihilfe von 15, 30 bzw. 45 €/ha führen (siehe unten unter „Welche Beihilfen?“). Der Wert jedes Schwellenwerts ist betriebsspezifisch und setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  1. Ein fester Prozentsatz von 70, 80 oder 90 %;
  2. Der Anteil von Wiesen und gleichwertigen Bedeckungen an der Gesamtfläche des Betriebs, multipliziert mit einem Koeffizienten.

Die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte lautet wie folgt:

Die Fläche mit Wiesen und ähnlicher Pflanzendecke umfasst Dauergrünland, Wechselgrünland (mehr als 50 % Gräser), Wiesen, die zu Dauergrünland werden sollen, Parzellen mit Wiesenleguminosen (Klee, Luzerne, Hopfenklee, Hornklee (Lotus corniculatis) und Saat-Esparsette (Onobrychis sativa)) und hochstämmige Obstgärten.

Durch die Berücksichtigung des Anteils von Wiesen und ähnlichen Pflanzendecken bei der Berechnung der Schwellenwerte sollen Betriebe, die überwiegend Grünland bewirtschaften, dazu angehalten werden, ihr Ackerland im Winter zu bedecken und so die landwirtschaftlichen Praktiken zu verbessern.

Welche Beihilfen?

Zu zahlender Betrag = 15 oder 30 oder 45 €/ha (je nach der erreichten Bedeckungsschwelle) x beihilfefähige Gesamtfläche des Betriebs in ha

Die beihilfefähige Fläche ist die von der Verwaltungsinstanz gemeldete und kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).

Was enthält das Lastenheft?

Anwendungsbeispiel:

Entweder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Gesamtfläche von 100 ha, davon:

Die erforderlichen Bedeckungsgrade für jeden Schwellenwert sind:

Der für diesen Betrieb erreichte Bedeckungsgrad liegt bei 91 % [= (100 ha - 9 ha) / 100 ha]. Dieser Betrieb erreicht also den mittleren Schwellenwert von 85 % Bodenbedeckung, nicht aber den oberen Schwellenwert von 92,5 %. Der Einheitsbetrag, der diesem Schwellenwert entspricht, beträgt à 30 €/ha. Der Gesamtbetrag der Beihilfe beläuft sich also auf 3000 € für diesen Betrieb (= 30 €/ha * 100 ha). 

Bei Fragen

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Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.