Ökoregelung lange Bodenbedeckung (New für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 02, février 2023 18:33
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
141 – Lange Bodenbedeckung
Die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ besteht aus einer jährlichen freiwilligen Verpflichtung zur Bodenbedeckung zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar (beide Daten eingeschlossen).
Sie zielt darauf ab, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Wasserqualität zu begrenzen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber dem Klimawandel zu steigern.
Die Maßnahme ermöglicht es den Landwirten, ihre Praktiken bei der Bewirtschaftung von Zwischenfrüchten auf Ackerland zu verbessern, die Fruchtfolgen ausgewogener zu gestalten, Grasanbau (wieder) in die Fruchtfolgen zu integrieren und Dauergrünland zu erhalten oder sogar neu zu entwickeln. Dies alles stellt eine Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen dar.
Für wen?
Der Empfänger:
- ist aktiver Landwirt;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems „InVeKoS“ identifiziert;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet;
- hat Zugang zur Basisprämienregelung.
Wo?
- Berücksichtigt werden alle Flächen eines Betriebs, die sich in der Wallonischen Region befinden (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen).
Wie stellt man einen Antrag?
Um die Intervention in Anspruch nehmen zu können, stellt der Antragsteller über das Formular für die Flächenmeldung einen jährlichen Beihilfeantrag.
Um die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ in Anspruch nehmen zu können, muss eine Vorauserklärung eingereicht werden.
Was ist eine Vorauserklärung?
Der Zeitraum, in dem sich der Landwirt verpflichtet, auf den Flächen seines Betriebs eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten (zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar des Jahres), geht der Einreichung seines Antrags über die Flächenerklärung voraus (zwischen Ende Februar und dem 30. April des Jahres).
Diese Vorauserklärung wird ab dem Jahr 2025 vereinfacht. Es genügt, das Kästchen „Öko-Regelung lange Bodenbedeckung für 2025“ für eine einzige Parzelle des Betriebs anzukreuzen.
Sie konnte bereits bei der Flächenerklärung 2024 vorgenommen werden, indem für eine oder mehrere Parzellen das Kästchen „Öko-Regelung für lange Bodenbedeckung für 2025“ angekreuzt wurde.
Diese Vorauserklärung erfolgt über die Anwendung eDS des Schalters PAC-on-Web. Sie wird in Form eines Antrags auf Änderung der Flächenerklärung angezeigt. Der Bevollmächtigte des Landwirts hat also eventuell die Befugnis, diesen Vorgang durchzuführen.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
- Die Verpflichtung erfolgt pro Jahr. Der Landwirt verpflichtet sich, auf den Flächen seines Betriebs zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar (beide Daten eingeschlossen) des Jahres der Antragstellung eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten.
Was tun?
Der Antragsteller verpflichtet sich, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Februar (beide Daten eingeschlossen) des Jahres der Antragstellung auf einem Teil oder der gesamten Gesamtfläche des Betriebs eine Bodenbedeckung anzulegen. Als bedeckte Flächen gelten alle Kulturen, die während des gesamten Zeitraums wachsen, d. h. Ackerland, das mit Winterkulturen oder Zwischenfrüchten bestellt ist, Dauergrünland, Grasanbau und Dauerkulturen mit einer Bodenbedeckung zwischen den Reihen. Ackerland, dessen Bodenbedeckung aus dem Durchwuchs von Getreide oder Ölsaaten besteht, der einen hohen Bedeckungsgrad aufweist, wird akzeptiert. Ökologische Ausgleichsflächen mit einem ausreichenden Bedeckungsgrad werden in den Anteil eingerechnet.
Konkret ist die Öko-Regelung in drei Bedeckungsschwellenwerte unterteilt, die auf Ebene des gesamten Betriebs erreicht werden müssen und drei verschiedenen Beihilfebeträgen entsprechen. Dies sind der Einstiegsschwellenwert, der mittlere und der obere Schwellenwert, die zu einem einheitlichen Beihilfebetrag von 15, 30 bzw. 45 €/ha berechtigen (siehe unten, Rubrik „Welche Beihilfen?“). Der Wert jedes Schwellenwerts ist betriebsspezifisch und setzt sich aus der Summe zweier Komponenten zusammen:
-
- Ein fester Satz von 70, 80 oder 90 %;
- Der Anteil von Grünland und gleichgestellten Bedeckungen an der Gesamtfläche des Betriebs, multipliziert mit einem Koeffizienten.
Die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte lautet wie folgt:
- Einstiegsschwellenwert = 70 % + [0,1 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
- Mittlerer Schwellenwert = 80 % + [0,1 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
- Oberer Schwellenwert = 90 % + [0,05 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
Flächen mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen umfassen Dauergrünland, Grasanbau (mehr als 50 % Gräser), Grünland, das zu Dauergrünland werden soll, Parzellen mit Grünlandleguminosen (Klee, Luzerne, Hopfenklee, Hornklee (Lotus corniculatis) und Esparsette (Onobrychis sativa)) und hochstämmige Obstgärten.
Durch die Berücksichtigung des Anteils von Grünland und gleichgestellten Bedeckungen bei der Berechnung der Schwellenwerte sollen Betriebe, die überwiegend Grünland bewirtschaften, dazu veranlasst werden, ihre Ackerflächen im Winter zu bedecken und so die landwirtschaftlichen Praktiken verbessern.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Da die Maßnahme darauf abzielt, eine auf Betriebsebene erbrachte Ökosystemleistung zu vergüten, wird die Beihilfe für die Gesamtfläche des Betriebs gewährt.
- Der Betrag richtet sich nach dem Bedeckungsgrad, den der Empfänger erreicht hat:
- 15 €/ha wenn der Betrieb den Einstiegsschwellenwert erreicht hat
- 30 €/ha wenn der Betrieb den mittleren Schwellenwert erreicht hat
- 45 €/ha wenn der Betrieb den oberen Schwellenwert erreicht hat
- Die Beihilfe wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag = 15 oder 30 oder 45 €/ha (je nach erreichtem Bedeckungsschwellenwert) x beihilfefähige Gesamtfläche des Betriebs in ha
Die beihilfefähige Fläche ist die gemeldete und von der Verwaltungsinstanz kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Was enthält das Lastenheft?
- Der Landwirt verpflichtet sich zwischen dem 1. Januar und einschließlich 15. Februar eine pflanzliche Bodenbedeckung auf einem Anteil der Fläche seines Betriebs aufrechtzuerhalten, der gleich hoch oder höher ist als einer der oben genannten Schwellenwerte.
- Eine erste Bearbeitung der Pflanzendecke kann vor dem 15. Februar erfolgen. Diese erste Bearbeitung der Pflanzendecke darf lediglich darin bestehen, die oberirdische Struktur der Pflanzen aufzubrechen, um ihre langsame Zersetzung einzuleiten, ohne die Wurzelstrukturen zu berühren (z. B. Überfahren mit der FACA-Walze, Steinfräse…). Dem Landwirt steht es frei, auch vor dem 1. Januar den oberirdischen Teil der Pflanzendecke zu bearbeiten. In jedem Fall muss die Bedeckung der Parzelle zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar gewährleistet sein.
- Eine chemische Vernichtung der Pflanzendecke ist ab dem 16. Februar 2025 erlaubt. Ab 2026 ist die chemische Vernichtung der Pflanzendecke verboten.
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Öko-Regelung durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Die Beweidung der von dieser Öko-Regelung betroffenen Parzellen ist erlaubt.
Anwendungsbeispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Gesamtfläche von 100 ha, davon:
- 50 ha Ackerland in Kultur,
- Von denen 9 ha zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar nicht bedeckt sind,
- 10 ha Grasanbau
- Und 40 ha Dauergrünland.
Der erforderliche Bedeckungsgrad für jeden Schwellenwert beträgt:
- Für den Eingangsschwellenwert:
- 70 % + (0,1* 50 %) = 75 %, d. h. 75 ha Bodenbedeckung
- Für den mittleren Schwellenwert:
- 80 % + (0,1* 50 %) = 85 %, d. h. 85 ha Bodenbedeckung
- Für den oberen Schwellenwert:
- 90 % + (0,05* 50 %) = 92,5 %, d. h. 92,5 ha Bodenbedeckung
Der für diesen Betrieb erreichte Bedeckungsgrad beträgt 91 % [= (100 ha - 9 ha) / 100 ha]. Dieser Betrieb erreicht also den mittleren Schwellenwert, der auf 85 % Bodenbedeckung festgelegt ist, jedoch nicht den oberen Schwellenwert, der auf 92,5 % Bodenbedeckung festgelegt ist. Der Einheitsbetrag für diesen Schwellenwert beträgt 30 €/ha. Der Gesamtbetrag der Beihilfe für diesen Betrieb beläuft sich somit auf 3000 € (= 30 €/ha * 100 ha).
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