GLÖZ 5: Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:49
Consultez notre flyer explicatif "BCAE 5 - érosion"
Die Beschreibung der Normen und Anforderungen bezüglich der Cross-Compliance-Regelung dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 5 – Verwaltung der Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos von Bodendegradation und -erosion unter Berücksichtigung der Neigung
Die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen es, das Risiko für die Erosion von Böden zu begrenzen.
Wer ist betroffen?
Landwirte, die Parzellen bewirtschaften, welche nach dem neuen Referenzsystem für Sensibilität für Erosion ein hohes, sehr hohes oder extremes Erosionsrisiko haben. Dieses neue Referenzsystem basiert auf dem Gefälle, der Länge des Gefälles, den Eigenschaften des Bodens und der durchschnittlichen Intensität der lokalen Regenfälle. Es legt ein Niveau für die Sensibilität der Parzelle fest.
Ab wann gilt diese Norm?
Ab. 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Je nach Risiko der Erosion der Parzelle und der geplanten Kultur muss der Landwirt eine oder mehrere angebotene Methode(n) auswählen. Die Auswahlmöglichkeiten sind unten ausgeführt. Pläne, die diese Auswahlmöglichkeiten zusammenfassen, sind auch in der Datei im Anhang verfügbar.
In jedem Fall kann der Landwirt die Längen des Gefälles reduzieren, um in eine niedrigere Klasse der Sensibilität abzusteigen. Dazu teilt er die Parzelle und pflanzt auf den neuen Parzellen verschiedene Decken an. Wenn eine Parzelle in mehrere Parzellen aufgeteilt wird, die dieselbe Decke tragen, bleibt die Stufe der Sensibilität für Erosion der Parzelle vor der Teilung gültig.
Ackerland-Parzellen mit hoher Sensibilität für Erosion
Auf Parzellen mit Ackerland, die eine hohe Sensibilität für Erosion aufweisen, und die vor dem 1. Januar mit einer jährlichen Kultur eingesät werden, muss die Kultur ab dem 1. Januar vorhanden sein.
Für Parzellen mit Ackerland, die eine hohe Sensibilität für Erosion aufweisen, und die nach dem 1. Januar eingesät werden, muss sich der Landwirt zwischen Folgendem entscheiden:
- Sicherung einer Mindestbodenbedeckung vom 1. Januar bis zum 30. Juni unter Anwendung von Anpflanzungstechniken von Kulturen in einer bestehenden Decke auf der gesamten Parzelle (Strip-Till, Direktsaat)
- Anwendung von mechanischen Techniken zur Reduktion von Erosion (Walze gegen Erosion bei Mais) oder zum Schutz des Bodens (Zwischenreihen-Aussaat bei Mais) oder Anwendung von jeglicher innovativen, vom Ministerium genehmigten Technik, deren anerkannte Ergebnisse das Risiko von Erosion verringern können, auf der gesamten Parzelle
- Anlegung eines Streifens gegen Erosion auf Parzellen, die mit jährlichen Kulturen bepflanzt sind
- bei auf Erdhügeln wachsenden Kulturen Unterteilung der Bereiche zwischen den Hügeln und Einrichtung eines Streifens gegen Erosion
Dauerkultur-Parzellen mit hoher Sensibilität für Erosion
Für Dauerkultur-Parzellen mit hoher Sensibilität für Erosion muss sich er Landwirt zwischen Folgendem entscheiden:
- Sicherung des Vorhandenseins von mindestens acht bepflanzten Zwischenreihen von zehn
- Sicherung des Vorhandenseins von mindestens drei bepflanzten Zwischenreihen von zehn und Anlegung eines Streifens gegen Erosion
Der Streifen gegen Erosion muss zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Dauerkultur vorhanden sein.
Für bestimmte Dauerkulturen (etwa Miscanthus) muss der Streifen gegen Erosion während der ersten vier Jahre der Kultur bleiben.
Ackerland-Parzellen mit sehr hoher Sensibilität für Erosion
Für Parzellen mit Ackerland, die eine sehr hohe Sensibilität für Erosion aufweisen, und die vor dem 1. Januar eingesät werden, muss sich der Landwirt zwischen Folgendem entscheiden:
- Sicherung einer Mindestbodenbedeckung vom 1. Januar bis zum 30. Juni unter Anwendung von Anpflanzungstechniken von Kulturen in einer bestehenden Decke auf der gesamten Parzelle (Strip-Till, Direktsaat), ausgenommen für Wintergetreide, dann Beibehaltung der Kultur bis zum 30. Juni
- Anlegung eines Streifens gegen Erosion auf Parzellen, die mit jährlichen Kulturen bepflanzt sind
Für Parzellen mit Ackerland, die eine sehr hohe Sensibilität für Erosion aufweisen, und die nach dem 1. Januar eingesät werden, muss sich der Landwirt zwischen Folgendem entscheiden:
- Sicherung einer Mindestbodenbedeckung vom 1. Januar bis zum 30. Juni unter Anwendung von Anpflanzungstechniken von Kulturen in einer bestehenden Decke auf der gesamten Parzelle (Strip-Till, Direktsaat)
- Anwendung von mechanischen Techniken zur Reduktion von Erosion (Walze gegen Erosion bei Mais) oder zum Schutz des Bodens (Zwischenreihen-Aussaat bei Mais) oder Anwendung von jeglicher innovativen, vom Ministerium genehmigten Technik, deren anerkannte Ergebnisse das Risiko von Erosion verringern können, auf der gesamten Parzelle und Einrichtung eines Streifens gegen Erosion
Auf Erdhügeln wachsende Kulturen sind auf Ackerland-Parzellen mit sehr hoher Sensibilität für Erosion verboten.
Dauerkultur-Parzellen mit sehr hoher Sensibilität für Erosion
Bei Dauerkultur-Parzellen mit sehr hoher Sensibilität für Erosion stellt der Landwirt das Vorhandensein von mindestens acht bepflanzten Zwischenreihen von zehn sicher und legt einen Streifen gegen Erosion an. Der Streifen gegen Erosion muss zum Zeitpunkt der Anpflanzung der Dauerkultur vorhanden sein. Der Streifen gegen Erosion wird bis zur Zerstörung der Dauerkultur beibehalten. Wenn die Dauerkultur vor dem 1. Juli zerstört wird, wird der Streifen gegen Erosion bis zu mindestens diesem Datum beibehalten.
Ackerland-Parzellen mit extremer Sensibilität für Erosion
Die Anpflanzung ein- oder mehrjähriger Kulturen auf Parzellen mit einer extremen Sensibilität für Erosion ist verboten. Es ist nicht möglich, auf Parzellen mit extremem Erosionsrisiko etwas anzubauen oder zu pflügen. Der Landwirt muss die Längen des Gefälles reduzieren, um in eine niedrigere Klasse der Sensibilität abzusteigen.
Dauerkultur-Parzellen mit extremer Sensibilität für Erosion
Die Anpflanzung mehrjähriger Kulturen auf Parzellen mit einer „extremen“ Sensibilität für Erosion ist verboten. Es ist nicht möglich, auf Parzellen mit extremem Erosionsrisiko etwas anzubauen oder zu pflügen. Der Landwirt muss die Längen des Gefälles reduzieren, um in eine niedrigere Klasse der Sensibilität abzusteigen.
Streifen gegen Erosion
Er hat folgende Eigenschaften:
a) umgibt die gesamte Parzelle, mit Ausnahme der Grenzen mit Grünland, einem Wald oder einer Aufforstung mit einer Breite von 9 Metern oder mit einem Wiesenstreifen mit einer Mindestbreite von 9 Metern
b) weist eine Mindestbreite von 9 Metern auf
c) besteht aus i) Wiesengräsern (in Reinform oder als Mischung), ii) Wintergetreide (in Reinform oder als Mischung), iii) einer Mischung aus Wiesengräsern und Leguminosen, iv) einer Mischung aus Wintergetreide und Leguminosen, v) Raps
d) weist vom 1. Januar bis zum Datum der Ernte der Hauptkultur eine sichtbare Pflanzendecke auf Wenn die Dauerkultur vor dem 30. Juni zerstört wird, wird der Streifen gegen Erosion bis zu mindestens diesem Datum beibehalten.
Regeneration des Grünlands
Betrieben, die ausschließlich Parzellen mit extremem Risiko für Erosion auf Dauergrünland haben, ist es erlaubt, diese zu regenerieren. Die Regeneration des Grünlands ist in Form einer Nachsaat, einer oberflächlichen Bearbeitung des Bodens oder eines wenig tiefen Pflügens (weniger als 15 cm Tiefe) erlaubt. In außergewöhnlichen Fällen, wenn das Grünland stark beschädigt ist, etwa mit Schäden durch Wildtiere oder mit Schäden durch Überschwemmungen, wird das Pflügen ausschließlich als Ausnahme genehmigt.
Übergangszeit
Damit sich die Landwirte an die neuen Anforderungen der GLWUBB anpassen, ist eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen, in welcher es im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen zu Verwarnungen kommt. Die Übergangszeit besteht in der Erfüllung der Anforderungen der GLWUBB durch die Landwirte, wobei es parallel eine Toleranz bei den Kontrollen gibt. Das Ziel besteht dabei darin, dass alle Landwirte geeignete Techniken oder Instrumente anwenden und spezifisch durch die Beratungsleistungen begleitet werden.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Das neue Referenzsystem für die Sensibilität für Erosion ersetzt das alte Referenzsystem R10/R15, welches ausschließlich auf dem Gefälle basierte.
Die einzuhaltenden Regeln wurden für einen besseren Schutz der Böden gegen Erosion abgeändert, lassen dabei aber je nach den geplanten Kulturen Flexibilität für Landwirte zu.
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.