Gekoppelte Stützung für Mutterschafe

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Gekoppelte Stützung für Mutterschafe

Ziel der gekoppelten Beihilfe für Mutterschafe ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Schafhaltungsbetriebe zu verbessern. Die Beihilfe für Mutterschafe wird für höchstens 400 förderfähige Tiere pro Landwirt gewährt. Diese Höchstzahl kann auf Ebene der natürlichen Personen, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sind, angewendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe unten „Schritt 3: Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber“). Im Vergleich zur vorherigen Programmplanung wird das Konzept der Referenzzahl nicht beibehalten.

Für wen?

Der Empfänger erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:

Es werden keine Beihilfen an Landwirte gewährt, die die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfen künstlich geschaffen haben und somit im Widerspruch zu den mit der beantragten Beihilfe verfolgten Zielen stehen.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Welche Bedingungen gelten für die Förderfähigkeit der Mutterschafe?

Ein Tier ist beihilfefähig, wenn es die in den Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Kennzeichnungsbedingungen erfüllt und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres im Betrieb des Antragstellers vorhanden ist oder rechtsgültig durch ein anderes beihilfefähiges Tier ersetzt wird.

Ein Mutterschaf ist förderfähig, wenn es in der Flächenerklärung angegeben wird.

Wie wird die Beihilfe berechnet?

Die Zahl der beihilfefähigen Tiere wird anhand der drei nachfolgend aufgeführten Schritte ermittelt:

Schritt 1/ Berechnung der Anzahl der potenziell beihilfefähigen Tiere

Die gekoppelte Einkommensbeihilfe für Mutterschafe wird bestimmt, indem die tägliche Mindestzahl der während des Haltungszeitraums gehaltenen beihilfefähigen Mutterschafe herangezogen wird.

Schritt 2/ Anwendung der Schwelle

Die Beihilfe für Mutterschafe wird nur bei einer Mindestanzahl von 30 beihilfefähigen Mutterschafen pro Landwirt gewährt.

Schritt 3/ Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber

Die gekoppelte Einkommensbeihilfe für Mutterschafe wird für maximal 400 beihilfefähige Tiere pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt.  

Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie kann diese Höchstzahl im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden.

Diese Höchstzahl von 400 beihilfefähigen Tieren gilt dann individuell für Mitglieder von faktischen Vereinigungen und für geschäftsführende Gesellschafter von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:

Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je natürliche Person wird berechnet, indem die Gesamtzahl der beihilfefähigen Tiere im Betrieb mit dem Anteil der natürlichen Person an den Nutzungsrechten multipliziert und das Ergebnis auf 400 begrenzt wird. Ferner entspricht die Zahl der beihilfefähigen Tiere für den gesamten Betrieb der Summe der Zahlen der beihilfefähigen Tiere der einzelnen natürlichen Personen. Die Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten materiellen oder immateriellen beweglichen Güter.

Die Aufteilungsvereinbarung muss von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am Stichtag für die Änderung der Flächenerklärung registriert werden, um für das Antragsjahr akzeptiert zu werden, und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt.

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung der Nutzungsrechte und der Einlagen in das Geschäft des Partners akzeptiert werden, sind die folgenden:

1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.

Beispiel für die Anwendung der Obergrenze auf Mitgliederebene:

Eine Vereinigung natürlicher Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte zu 80 % auf A und zu 20 % auf B aufgeteilt sind, besitzt eine Herde von 520 Tieren, die für die gekoppelte Beihilfe für Mutterschafe in Betracht kommen. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Obergrenze von 400 beihilfefähigen Tieren auf jedes Mitglied angewendet. Der Betrieb hat demnach für 504 beihilfefähige Tiere Anspruch auf diese gekoppelte Beihilfe.

Die Berechnung im Einzelnen:

Das ergibt 400 beihilfefähige Tiere + 104 beihilfefähige Tiere = 504 beihilfefähige Tiere für die Vereinigung

Welche Beihilfen?

Der im Strategieplan der GAP für diese Intervention geplante Beihilfebetrag beläuft sich auf 27 € pro beihilfefähigem Tier.

Dieser geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) variieren, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.

In der folgenden Tabelle ist der Mindestbetrag, der angekündigte Betrag und der Höchstbetrag für diese Intervention aufgeführt:

Mindestbetrag pro beihilfefähigem Tier

Geplanter Betrag pro beihilfefähigem Tier

Höchstbetrag pro beihilfefähigem Tier

24 €

27 €

27 €

 

Der endgültig gezahlte Betrag im vergangenen Wirtschaftsjahr lag beispielsweise bei 27 € pro beihilfefähigem Tier.

 

Wie stellt man einen Antrag?

Um Anspruch auf die Intervention zu erhalten, muss der Antragsteller in seiner Flächenerklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Teilnahme an der gekoppelten Beihilfe stellen.

Bei der Einreichung des Antrags über „PAC-On-Web“, spätestens bis zum 30. April des Antragsjahres, übermittelt er der Verwaltung auch die Liste der in seiner Herde vorhandenen Mutterschafe und/oder die Liste der Bewegungen von Mutterschafen in seiner Herde (Zu- und Abgänge) seit der letzten Übermittlung von Daten dieser Art.  Des Weiteren legt der Landwirt bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, die Liste der Bewegungen der Schafe in seiner Herde (Zu- und Abgänge) während des Haltungszeitraums (vom 1. April bis zum 30. September) vor.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures