Neuer Landwirt (Neu für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

NEUER LANDWIRT (New für 2024)

Für alle Interventionen im Rahmen der Gemeinschaftlichen Agrarpolitik sind neue Landwirte natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Sammelantrags:

1° älter als vierzig Jahre und dreihundertvierundsechzig Tage sind;

2° zum ersten Mal alleiniger Betriebsleiter oder nicht alleiniger Betriebsleiter sind;

3° Inhaber einer Qualifikation mit landwirtschaftlicher Ausrichtung sind oder in Ermangelung einer solchen über eine mindestens zehnjährige Erfahrung verfügen.

Die Erstniederlassung als Betriebsleiter erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung. 

Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um erstmals „Betriebsleiter“ zu sein 

Als neue Landwirte können sowohl alleinige Betriebsleiter als auch nicht alleinige Betriebsleiter angesehen werden. 

Der alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

  1. Entweder als natürliche Person gemeldet [Privatperson oder Selbstständiger] oder Geschäftsführer oder geschäftsführender Direktor des Unternehmens;
  2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4°, des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes;
  3. Er besitzt 100 % der Anteile am Betrieb; 
  4. Er unterschreibt allein für den Betrieb.

Der nicht alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

  1. Entweder:
    1. Für Gruppierungen natürlicher Personen (und gleichgestellte Rechtsformen wie Gesellschaften oder Vereine ohne Rechtspersönlichkeit);
      1. Teilhaber oder Mitglied;
      2. Mitinhaber Ehegatte;
      3. Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person;
      4. Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
    2. Für Unternehmen:
      1. In Bezug auf SPRLs, SCRLs und SRLs ist der Verwalter;
      2. Der beauftragte Verwalter;
      3. Die mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person;
      4. Der Geschäftsführer. 
  2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4°, des wallonischen Landwirtschaftsgesetzes;
  3. Seine Unterschrift ist für die Führung des Betriebs notwendig oder ausreichend;
  4. Ihre Mitbestimmung ist zeitlich nicht begrenzt;
  5. Seine Beteiligung an den Risiken und Gewinnen steht mindestens im Verhältnis zu seiner Beteiligung an dem Unternehmen;
  6. Er hält mindestens 25 % der Anteile des Betriebs oder, wenn der Betrieb mehr als vier Inhaber hat, mindestens einen Anteil, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Inhaber des Betriebs und der Gesamtheit der Anteile des Betriebs entspricht;
  7. Er verpflichtet sich durch eine ehrenwörtliche Erklärung zur Einhaltung dieser 6 Bedingungen.

Die Erstniederlassung als Betriebsleiter erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung. 

Geeignete Ausbildung und erforderliche Fähigkeiten 

Die Liste der geeigneten Ausbildungen und erforderlichen Kompetenzen ist mit der des Junglandwirts identisch.

Wenn keine der aufgeführten Qualifikationen vorhanden ist, muss eine mindestens zehnjährige Erfahrung nachgewiesen werden. 

Die Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Partners im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags verstrichen ist. 

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.