Neuer Landwirt
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- Dernière modification
- 18, septembre 2025 14:51
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
NEUER LANDWIRT
Für alle Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind neue Landwirte natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Flächenerklärung:
1° älter als vierzig Jahre und dreihundertvierundsechzig Tage sind;
2° zum ersten Mal alleiniger Betriebsleiter oder nicht alleiniger Betriebsleiter sind;
3° Inhaber einer Qualifikation mit landwirtschaftlicher Ausrichtung sind oder in Ermangelung einer solchen über eine mindestens zehnjährige Erfahrung verfügen.
Die Erstniederlassung als Betriebsleiter erfolgt innerhalb von zwei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung.
Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um erstmals „Betriebsleiter“ zu sein
Als neue Landwirte können sowohl alleinige Betriebsleiter als auch nicht alleinige Betriebsleiter eingestuft werden.
Der alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:
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Entweder als natürliche Person gemeldet [Privatperson oder Selbstständiger] oder Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter der Gesellschaft;
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Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4° des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;
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Er besitzt 100 % der Anteile am Betrieb;
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Er unterschreibt allein für den Betrieb.
Der nicht alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:
1. Entweder:
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Für Vereinigungen natürlicher Personen (und gleichgestellte Rechtsformen wie Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit):
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Teilhaber oder Mitglied;
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Mitinhaber Ehegatte;
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Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person;
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Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit.
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Für Gesellschaften:
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In Bezug auf PGmbH, Gen.mbH und GmbH: der Verwalter;
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der geschäftsführende Verwalter;
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die mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person;
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der Geschäftsführer.
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2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4° des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;
3. Seine Unterschrift ist für die Leitung des Betriebs notwendig oder ausreichend;
4. Seine Beteiligung ist zeitlich nicht begrenzt;
5. Seine Beteiligung an den Risiken und Gewinnen ist mindestens proportional zu seiner Beteiligung an der Körperschaft;
6. Er hält mindestens 25 % der Anteile des Betriebs oder, wenn der Betrieb mehr als vier Inhaber hat, mindestens einen Anteil, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Inhaber des Betriebs und der Gesamtheit der Anteile des Betriebs entspricht;
7. Er verpflichtet sich durch eine ehrenwörtliche Erklärung zur Einhaltung dieser 6 Bedingungen.
Geeignete Ausbildung und erforderliche Fähigkeiten
Die Liste der geeigneten Ausbildungen und erforderlichen Kompetenzen ist mit der des Junglandwirts identisch.
Wenn keine der aufgeführten Qualifikationen vorhanden ist, muss eine mindestens zehnjährige Erfahrung nachgewiesen werden.
Die Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Partners im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags liegt.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures