Junglandwirt

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung und der Inhalt der unten aufgeführten Definitionen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und haben keine rechtliche Bedeutung.  

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version. 

 

JUNGLANDWIRT (New für 2024)

Höchstalter 

„Junglandwirte“ sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 41 Jahre (40 Jahre + 364 Tage) alt sind. 

Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um „Betriebsleiter“ zu sein 

Sowohl alleinige Betriebsleiter als auch nicht alleinige Betriebsleiter können als Junglandwirt eingestuft werden. 

Der alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

  1. Entweder als natürliche Person gemeldet [Privatperson oder Selbstständiger] oder Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter der Gesellschaft;
  2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4° des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;
  3. Er besitzt 100 % der Anteile am Betrieb; 
  4. Er unterschreibt allein für den Betrieb.

Der nicht alleinige Betriebsleiter erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen: 

1. Entweder:  

  1. Für Vereinigungen natürlicher Personen (und gleichgestellte Rechtsformen wie Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit):
    1. Teilhaber oder Mitglied;  
    2. Mitinhaber Ehegatte;  
    3. Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person;  
    4. Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit.  
  2. Für Gesellschaften:
    1. In Bezug auf PGmbH, Gen.mbH und GmbH: der Verwalter;  
    2. der geschäftsführende Verwalter;  
    3. die mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person;  
    4. der Geschäftsführer. 

2. Sein Betrieb entspricht der Definition eines Landwirts gemäß Artikel D.3, 4° des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft; 

3. Seine Unterschrift ist für die Leitung des Betriebs notwendig oder ausreichend; 

4. Seine Beteiligung ist zeitlich nicht begrenzt;

5. Seine Beteiligung an den Risiken und Gewinnen ist mindestens proportional zu seiner Beteiligung an der Körperschaft;

6. Er hält mindestens 25 % der Anteile des Betriebs oder, wenn der Betrieb mehr als vier Inhaber hat, mindestens einen Anteil, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Inhaber des Betriebs und der Gesamtheit der Anteile des Betriebs entspricht; 

7. Er verpflichtet sich durch eine ehrenwörtliche Erklärung zur Einhaltung dieser 6 Bedingungen. 

Geeignete Ausbildung und/oder erforderliche Fähigkeiten – Siehe Rundschreiben Diplome

Die landwirtschaftlich orientierten Qualifikationen werden durch den Erwerb von einem oder mehreren der folgenden Bildungsabschlüsse oder Diplome erworben: 

1° Master in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung; 

2° Bachelor in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;

3° Hochschul- oder Universitätsabschluss in einer nicht-agrarwissenschaftlichen Fachrichtung; 

4° CESS, das nach Abschluss des technischen Übergangssekundarunterrichts in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung erworben wurde;

5° CESS, das nach Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts erworben wurde; 

6° CESS, das nach Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts erworben wurde, sowie ein Befähigungsnachweis (CQ6) in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung; 

7° ein Befähigungsnachweis (CQ6) in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung.

8° ein Abschluss als Betriebsleiter, der am Ende einer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten nachschulischen landwirtschaftlichen Ausbildung erworben wurde, oder ein Diplom als Betriebsleiter, das als Abschluss einer vom ‚Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises‘ (Wallonisches Institut für alternierende Ausbildung und Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen) organisierten Ausbildung in Gemüseanbau, ökologischem Landbau oder Weinanbau erworben wurde.

9° eine mindestens fünfjährige Erfahrung.

Die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Diplome und Zertifikate, die den oben genannten gleichwertig sind, werden in gleicher Weise wie diese berücksichtigt. - Die unter 3°, 5°, 7° und 9° genannten Ausbildungsgänge werden angerechnet, wenn ein Zeugnis über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder ein Zertifikat der ergänzenden landwirtschaftlichen Berufsausbildung, das nach einem Programm von mindestens 150 Stunden ausgestellt wird, vorliegt.

- Zusätzlich zu den in den Punkten 3°, 5° und 7° genannten Ausbildungen sind mindestens zwei Jahre Erfahrung erforderlich. Die in den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannte Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Partners im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags liegt. 

Kann ein Landwirt die in den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannten erforderlichen Mindestjahre an Erfahrung nicht nachweisen, so kann der Landwirt dem Ausschuss für die Niederlassung jedes beweiskräftige Dokument vorlegen, das die Jahre der Erfahrung bescheinigt.

Darüber hinaus können antragstellende Landwirte, die über die unter den Punkten 3°, 5°, 7° und 9° genannten Ausbildungen verfügen und über ein postschulisches Zertifikat, das nach Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft erworben wurde, oder über ein Zertifikat über eine zusätzliche landwirtschaftliche Berufsausbildung, das nach Abschluss eines Programms von mindestens 150 Stunden ausgestellt wurde, eine Anhörung beim Ausschuss für die Niederlassung beantragen, wenn die beweiskräftigen Dokumente nicht ausreichen, um die Mindesterfahrung von drei oder fünf Jahren nachzuweisen. Die Stellungnahme des Ausschusses für die Niederlassung hinsichtlich der Erfahrung ist für die Zahlstelle bindend. 

Bei Fragen 

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures