Aktiver Landwirt
Métadonnées
- Dernière modification
- 25, janvier 2023 15:59
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung und der Inhalt der unten aufgeführten Definitionen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und haben keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
AKTIVER LANDWIRT (New für 2024)
AKTIVER LANDWIRT
Kriterien für die Ermittlung von Landwirten, die ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben
Vier kumulative Hauptkriterien definieren den Begriff des aktiven Landwirts, wobei die ersten drei zwingend erfüllt sein müssen:
a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
b) Registrierung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU)
c) Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung)
d) Die Tätigkeit darf nicht in der Negativliste der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten aufgeführt sein.
Kriterium Qualifikation (Ausbildung und Erfahrung)
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Die landwirtschaftlich orientierten Qualifikationen werden durch den Erwerb von einem oder mehreren der folgenden Bildungsabschlüsse oder Diplome erworben:
1° Master in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;
2° Bachelor in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;
3° CESS, das nach Abschluss des technischen Übergangssekundarunterrichts in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung erworben wurde;
4° CESS, das nach Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts erworben wurde, sowie ein Befähigungsnachweis (CQ6) in einer agrarwissenschaftlichen Fachrichtung;
5° ein Abschluss als Betriebsleiter, der am Ende einer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten nachschulischen landwirtschaftlichen Ausbildung erworben wurde, oder ein Diplom als Betriebsleiter, das als Abschluss einer vom ‚Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises‘ (Wallonisches Institut für alternierende Ausbildung und Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen) organisierten nachschulischen Ausbildung in Gemüseanbau, ökologischem Landbau oder Weinanbau erworben wurde.
Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Diplome und Zertifikate, die den oben genannten gleichwertig sind, werden in gleicher Weise wie diese berücksichtigt.
- Wenn keine der in der Liste unter Punkt 1 aufgeführten Qualifikationen vorhanden ist, muss ein postgraduales Zertifikat über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung vorhanden sein. Die Erfahrung wird auf der Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Erzeugers im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags liegt.
Wenn die InVeKoS-Daten es jedoch nicht ermöglichen, die Mindesterfahrung von drei Jahren nachzuweisen, kann der Landwirt dem Ausschuss für die Niederlassung jedes beweiskräftige Dokument vorlegen, das seine mehrjährige Erfahrung bescheinigt.
Speziell für Landwirte, die Beihilfen beantragen und für das Antragsjahr 2020, 2021 oder 2022 Direktzahlungen erhalten haben, besteht die Möglichkeit, eine Anhörung vor dem Ausschuss für die Niederlassung zu beantragen, wenn die beweiskräftigen Dokumente den Nachweis der Mindesterfahrung von drei Jahren nicht ermöglichen. Die Stellungnahme des Ausschusses für die Niederlassung ist für die Zahlstelle bindend.
Bei juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen wird das Kriterium der Qualifikation (landwirtschaftliche Ausbildung, postgraduales Zertifikat über den Abschluss von Kursen in Agrarmanagement und -wirtschaft oder 3 Jahre Erfahrung) nur bei einem der Mitglieder bewertet. Die Personen, bei denen das Kriterium der Ausbildung bewertet werden kann, sind:
Für Vereinigungen natürlicher Personen (und gleichgestellte Rechtsformen wie Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit):
Gründer einer eingetragenen Körperschaft natürliche Person;
Gründer einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
Mitinhaber Ehegatte;
Teilhaber oder Mitglied.
Für Gesellschaften:
Geschäftsführer;
Mit der täglichen Verwaltung beauftragte Person;
Beauftragter Verwalter;
In Bezug auf PGmbH, Gen.mbH und GmbH: der Verwalter;
Negativliste nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten
1. Negativliste
Ein Landwirt gilt nicht als „aktiver Landwirt“, wenn er in einem der folgenden Bereiche tätig ist: Flughäfen, Eisenbahnunternehmen, Wasserversorgungsunternehmen, Immobilienunternehmen, dauerhafte Sport- und Freizeitanlagen, Haftanstalten, Unternehmen, die den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien vermitteln, sowie Unternehmens- und sonstige Managementberatungsunternehmen.
Die Überprüfung der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten erfolgt auf der Grundlage der NACEBEL-Codes (Informationen aus der ZDU (MwSt.)), der Unternehmensbezeichnung und aller anderen öffentlichen Datenbanken, zu denen die Verwaltung Zugang hat.
Die Kontrolle der Tätigkeiten wird sich wie bisher auf die Antragsteller und die mit ihnen verbundenen Unternehmen beziehen.
2. Mögliche Abweichungen auf der Grundlage der Höhe der tatsächlichen Einnahmen
- Entweder beläuft sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinnahmen aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das der Landwirt über entsprechende Nachweise verfügt;
- Oder die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Landwirts sind nicht unwesentlich (die landwirtschaftlichen Einnahmen machen mindestens ein Drittel der Gesamteinnahmen aus).
Freistellung
Für die Programmplanung 2023-2027 wird ein Landwirt, der im Vorjahr Direktzahlungen in Höhe von insgesamt höchstens 350 EUR erhalten hat, nicht auf der Grundlage der Kriterien für aktive Landwirte kontrolliert. Er wird de facto automatisch als „aktiver Landwirt“ eingestuft.
Stichtag, bis zu dem der Landwirt, der die Beihilfe beantragt, aktiver Landwirt sein muss
Der Stichtag, bis zu dem der Landwirt, der die Beihilfe beantragt, aktiver Landwirt sein muss, ist der 31. Mai des Jahres der Antragstellung.
Dieser Stichtag gilt nicht im Rahmen von Niederlassungsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für die Bereiche Landwirtschaft, Aquakultur und Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen. Der Landwirt, der Beihilfe beantragt, ist bei jedem Beihilfeantrag aktiver Landwirt.
Abweichend davon gilt jede vom Ausschuss für die Niederlassung bestätigte Erfahrung für das Jahr, in dem er seine Stellungnahme abgibt.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures