Umverteilungsprämie

Die Beschreibung der unten stehenden Beihilfen und Interventionen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Umverteilungseinkommensstützung

Mit der Umverteilungsbeihilfe sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden, die im Durchschnitt ein niedrigeres landwirtschaftliches Einkommen je Familienarbeitseinheit haben. Diese Hilfe ist die Fortsetzung der „Umverteilungsprämie “, die unter der GAP 2015-2022 eingeführt wurde. Sie erfolgt in Form einer entkoppelten jährlichen Zahlung pro Hektar beihilfefähige Fläche (siehe Steckbrief 100 – Definitionen Landwirtschaftliche TätigkeitLandwirtschaftliche FlächeBeihilfefähige Hektar), unabhängig von der Anzahl der Basisprämienansprüche, die der Betrieb besitzt. Nur die ersten 30 Hektar beihilfefähige Fläche verschaffen einen Anspruch auf diese Beihilfe. Unter bestimmten Bedingungen kann diese Obergrenze von 30 Hektar für jede natürliche Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewendet werden (siehe nachstehender Abschnitt „Aufhebung der Obergrenze“).

Für wen?

Wo?

Wann?

Welche Beihilfe? Höhe der Beihilfe?

Der im GAP-Strategieplan für diese Intervention geplante Beihilfebetrag beläuft sich auf 143 € pro Hektar.

 

Dieser geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) abweichen, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.

In der folgenden Tabelle ist der Mindestbetrag, der angekündigte Betrag und der Höchstbetrag für diese Intervention aufgeführt:

Mindestbetrag pro Hektar

Geplanter Betrag pro Hektar

Höchstbetrag pro Hektar

132 €

143 €

154 €

 

Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betrug der endgültig ausgezahlte Betrag beispielsweise 154 € pro Hektar.

 

Aufhebung der Obergrenze

Die Obergrenze von 30 Hektar kann von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, überschritten werden.

Die Obergrenze von 30 Hektar gilt individuell für Mitglieder von faktischen Vereinigungen und geschäftsführende Gesellschafter von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:

Die Anzahl der Hektar, für die eine Umverteilungsprämie pro natürliche Person, die unter den vorstehenden Bedingungen anspruchsberechtigt ist, geleistet wird, ist auf 30 Hektar begrenzt und wird auf der Grundlage des individuellen Flächenanteils berechnet, der nach der Aufteilung der Nutzungsrechte des Betriebs festgelegt wird. Die Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten materiellen oder immateriellen beweglichen Güter.

Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung der Flächenerklärung, der für das Jahr des Antrags angenommen werden soll, von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt.

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:

1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.

Beispiel für die Anwendung der Obergrenze auf Mitgliederebene:

Eine Vereinigung natürlicher Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte zu 80 % auf A und zu 20 % auf B aufgeteilt sind, meldet 80 Hektar an. A und B werden nach der Steuer für natürliche Personen besteuert und zahlen als Hauptbeitragszahler. Sie können daher für maximal 46 Hektar eine Umverteilungsprämie erhalten.

Im Einzelnen:

Wie reicht man einen Antrag ein?

Die Einkommensumverteilungsbeihilfe wird automatisch allen Landwirten gewährt, die Zugang zur Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit haben und fristgerecht eine Flächenerklärung eingereicht haben. Die Flächenerklärung gilt als Antrag auf die Einkommensumverteilungsbeihilfe.

Um die Obergrenze von 30 Hektar für die Umverteilungsbeihilfe auf Ebene der Betriebsmitglieder anwenden zu können, werden faktische Vereinigungen, landwirtschaftliche Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gebeten, ihrer Außendirektion der Zahlstelle der Wallonie bei ihrer Eintragung ein Dokument vorzulegen, das den Verteilungsschlüssel der Nutzungsrechte des Betriebs bestätigt (eine notariell beglaubigte oder im Staatsblatt veröffentlichte Gründungsurkunde, eine eingetragene Übernahme- oder Vereinigungsvereinbarung oder die Satzung des Betriebs). 

Wenn ein Landwirt bereits eine Vereinbarung bei der Verwaltung registriert hat, wird diese Vereinbarung standardmäßig verwendet. Wenn er jedoch eine neue Aufteilungsvereinbarung verwenden möchte, wird die neue Vereinbarung die zuvor registrierte Vereinbarung ungültig machen und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung des Antrags auf Agrarbeihilfen führen, für den die Vereinbarung erstellt wurde.

Eine neue Vereinbarung über die Verteilung von Nutzungsrechten muss mindestens folgende Elemente enthalten: die Erzeugernummer, die Namen, Vornamen, Nationalregisternummern und die prozentualen Anteile der einzelnen Mitglieder des Betriebs an der Verteilung der Nutzungsrechte sowie deren Unterschrift und das Datum der Erstellung.

Das Dokument, das den Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte erläutert, dient auch als Nachweis für die Stärkung des Betriebs durch seine einzelnen Mitglieder.

Bei landwirtschaftlichen Gesellschaften wird die Besteuerung der Tätigkeit des Betriebs nach dem System der Besteuerung natürlicher Personen (d. h. kein Unterliegen der Gesellschaftssteuer) vom FÖD Finanzen bescheinigt.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures