Beihilfezulässiger Hektar

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

BEIHILFEFÄHIGER HEKTAR

Definition: Jede dem Landwirt zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Fläche, die außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände während des gesamten Kalenderjahres für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, im Wesentlichen für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird.

Kriterien, um sicherzustellen, dass das Land dem Landwirt zur Verfügung steht

Eine landwirtschaftliche Fläche gilt als dem Landwirt zur Verfügung stehend, wenn eine rechtliche Beziehung zwischen der Fläche und dem Landwirt besteht, ohne jedoch eine Verpflichtung zu schaffen, dies systematisch nachzuweisen. Der Nachweis der rechtlichen Beziehung kann von der Verwaltung in Streitfällen, bei Zweifeln oder bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen verlangt werden.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die gemeldeten Parzellen dem Landwirt am 31. Mai des Kalenderjahres zur Verfügung stehen.

Zeitraum, in dem eine Zone der Definition eines „beihilfefähigen Hektars“ entsprechen muss

Das ganze Kalenderjahr.

Beihilfefähige Mindestfläche

Die beihilfefähige Mindestfläche beträgt 1 Ar.

Kriterien, um festzustellen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt, wenn die Flächen auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden

1. Vorherige Genehmigung

Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gilt als überwiegend landwirtschaftlich genutzt, wenn der Landwirt die Genehmigung erhalten hat, die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit auf dieser Fläche durchzuführen. 

Die Genehmigung zur nicht-landwirtschaftlichen Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen wird erteilt, wenn: 

  1. sie Tätigkeiten betrifft, die aufgrund ihrer Intensität, ihrer Art, ihrer Dauer und des Zeitplans dieser Tätigkeiten die Durchführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht behindern;
  2. die von der Cross-Compliance-Regelung vorgeschriebenen Verpflichtungen, Anforderungen und Standards eingehalten werden; 
  3. der agronomische Wert der landwirtschaftlichen Flächen kurz-, mittel- oder langfristig nicht durch ihre nicht-landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt wird; 
  4. die nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit außergewöhnlichen Charakter hat, zeitlich begrenzt ist und an bestimmten Tagen stattfindet, die der Zahlstelle über den Antrag auf Genehmigung bekannt sind; 
  5. die betroffene landwirtschaftliche Parzelle nicht Gegenstand einer Warnung, eines Hinweises oder einer negativen Stellungnahme zum Schutz der betroffenen Zone sowie der lokalisierten Flora und Fauna durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Verwaltung ist; 
  6. die betroffene landwirtschaftliche Parzelle nicht Gegenstand einer Warnung, einer negativen Stellungnahme oder einer Anordnung zur Erhaltung einer in der Nähe gelegenen archäologischen Stätte durch die Generaldirektion Raumordnung, Städtebau, Naturerbe und Energie ist. 

In Bezug auf die Punkte 4° und 5° erklärt der Antragsteller ehrenwörtlich, dass die betreffenden Flächen nicht unter Warnungen, Verwarnungen oder ablehnende Stellungnahmen der Behörden fallen, die für die Erteilung dieser Genehmigung für die nicht-landwirtschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zuständig sind.

Aktivitäten wie Gymkhana, Mountainbiken, Fahrrad-Cross, Karting, Moto-Cross, Quad-Cross, Auto-Cross oder Stock-Car, die Konzentration von landwirtschaftlichen Traktoren außerhalb des Rahmens eines Traktor-Pullings sowie von anderen landwirtschaftlichen Maschinen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt

  1. die Aktivitäten finden nur einmal im Jahr statt;
  2. die Aktivitäten sind auf maximal vier Tage pro Jahr begrenzt;
  3. die Aktivitäten verändern das Relief des Bodens nicht dauerhaft, es sei denn, die Aktivität hat zuvor eine Städtebaugenehmigung erhalten;
  4. die Räumung aller mobilen Einrichtungen der Veranstaltung durch den Verantwortlichen oder den Antragsteller und die Entsorgung aller Abfälle erfolgen innerhalb von acht Tagen nach der Aktivität;
  5. der Veranstalter verfügt über eine geeignete Ausrüstung zur Bekämpfung von Verschmutzungen, die es ihm ermöglicht, versehentlich ausgebrachtes Öl aufzufangen. Der Veranstalter trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu vermeiden. Wenn sich die landwirtschaftliche Parzelle, für die die Genehmigung erteilt wurde, in einer engeren oder weiteren Präventivzone gemäß Artikel R.156 des Wassergesetzes befindet, erfolgt die Versorgung mit Kraftstoff und Öl sowie die Einstellung und Wartung von motorisierten Maschinen auf einem eigens dafür eingerichteten flüssigkeitsdichten Platz.

Die Anträge auf Genehmigung sind spätestens 30 Arbeitstage vor dem geplanten Datum der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit bei der Verwaltung einzureichen. Dazu ist das Formular zu verwenden, das in den Erläuterungen enthalten ist, die dem Sammelantrag beigefügt sind.

2. Vorherige Benachrichtigung

Die folgenden Aktivitäten sind mit einer einfachen Voranmeldung bei der zuständigen territorialen Dienststelle aufgrund ihrer geringen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit erlaubt: 

  1. organisierte Spaziergänge, Ausritte zu Pferd oder Fahrradtouren, Agrogolf und dergleichen;
  2. die Organisation während maximal einer Woche von: 

a. Fancy-Fair, Trödelmärkten, Familien- oder Bauernhoffesten;
b. Landwirtschaftsmessen, landwirtschaftlichen Veranstaltungen;
c. kulturellen, künstlerischen, folkloristischen oder musikalischen Veranstaltungen;
d. Sportturnieren, Jogging- und anderen Laufwettbewerben, Hindernisrennen, Hunderennen;
e. Animationen und Aufführungen, Spaziergängen;
f. Gedenkfeiern oder historischen Rekonstruktionen;
g. soziokulturellen Begegnungen;

  1. die Ausübung, sofern sie nicht häufiger als an einem Wochenende pro Monat stattfindet:

a. von Schießen;
b. Modellflug;
c. Fliegen mit motorisierten Ultraleichtflugzeugen, Gleitschirmen und Paramotoren;
d. Golf;
e. Reiten, Fahren von Pferdegespannen, Reitsportwettkämpfen; 

  1. das Aufstellen eines Zeltes oder einer Parkzone, eines Zirkus, von Ständen und Kiosken während maximal fünfzehn Tagen;
  2. die Errichtung eines Lagers einer Jugendbewegung oder Ähnlichem für maximal eineinhalb Monate.
     

 3. Flächen, von denen angenommen wird, dass sie nicht überwiegend für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden

Bei bestimmten Flächen wird davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Lage, ihres historischen Kontexts, der begrenzten Verfügbarkeit für landwirtschaftliche Tätigkeiten oder des Vorhandenseins von festen Einrichtungen oder Anlagen nicht vorwiegend für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden und unzweifelhaft und dauerhaft für andere primäre Zwecke als landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Diese Ziele schließen nicht aus, dass auf den betreffenden Flächen bestimmte Pflegetätigkeiten oder Nebentätigkeiten landwirtschaftlicher Art durchgeführt werden.

Zu den betroffenen Flächen gehören:

1° Straßenränder;
2° Wassertürme, Wasserspeicher und Wasserentnahmebauwerke sowie deren Umzäunung;
3° Feuerschneisen;
4° Gärten;
5° Parzellen, die der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen gewidmet sind;
6° öffentliche Parks und Grünflächen;
7° Rasenflächen;
8° Golfplätze;
9° Hafengebiete.

Ein „Seitenstreifen“ ist ein aus Grasbewuchs bestehender Streifen Land, der die Trennung zwischen einer Straßeninfrastruktur wie einer Straße, einer Eisenbahnlinie, einem Radweg oder einem Bürgersteig und einer anderen festen Grenze wie einem Wasserlauf, einer Böschung oder einer Grundstücksgrenze auf der anderen Seite bildet.

Bestimmung der beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Flächen innerhalb einer landwirtschaftlichen Parzelle

Die folgenden Landschaftselemente werden in die beihilfefähige Fläche einer landwirtschaftlichen Parzelle einbezogen:

1° Mauern, Wasserläufe und Gräben, sofern sie nicht breiter als zwei Meter sind;
2° Geröllfelder, sofern ihre Fläche 100 m² nicht überschreitet.

Eine bewaldete landwirtschaftliche Parzelle ist ebenfalls beihilfefähig, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:  

1° die Baumdichte beträgt dort weniger als 100 Bäume pro Hektar; 
2° das Vorhandensein von Bäumen beeinträchtigt nicht die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. 

 Obstbäume werden unabhängig von ihrer Bepflanzungsdichte in die beihilfefähige Fläche der landwirtschaftlichen Nutzfläche einbezogen.  

Innerhalb einer landwirtschaftlichen Parzelle sind Flächen, die von den folgenden Elementen eingenommen werden, nicht beihilfefähig:

1° Wege mit einer Breite von mehr als zwei Metern, die einen festen oder erdigen Untergrund aufweisen.    Wege mit Erduntergrund sind ausgeschlossen, wenn sie durch die gesamte Parzelle führen;
2° Bauwerke, die von Menschenhand geschaffen wurden;
3° Dunglager, die seit einem Jahr oder länger bestehen und eine Fläche von mehr als 100 m² besitzen;
4° Lager für diverse Produkte, einschließlich landwirtschaftlicher Geräte, Holz, Abfälle aus Bau- und Erdarbeiten, diverse Abfälle, Reifen und Planen, die seit mindestens einem Jahr bestehen und eine Fläche von mehr als 100 m² besitzen;
5° Geröllfelder mit einer Fläche von mehr als 100 m²;
6° Flächen, die Gegenstand von Erdarbeiten oder erheblichen Veränderungen des Bodenreliefs sind, die sich negativ auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auswirken.

Für weitere Informationen:

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.