Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Neu Für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde. 

Die Beschreibung und der Inhalt der unten aufgeführten Definitionen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und haben keine rechtliche Bedeutung.

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHE

Definition: Die Gesamtheit der Fläche von Ackerland, Dauerkulturen oder Dauergrünland.

 

Ackerland

Definition: Anbauflächen, die für die Erzeugung von Kulturen bestimmt sind, oder Flächen, die für die Erzeugung von Kulturen zur Verfügung stehen, aber brachliegen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen in Gewächshäusern oder unter festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht.

 

1. Brachland

Ackerland, das Teil der Fruchtfolge des Betriebs ist, unabhängig davon, ob es bearbeitet wird oder nicht, und das dazu bestimmt ist, während der gesamten Dauer eines Wirtschaftsjahres keine Ernte zu erzeugen.

 

2. Fruchtfolge

Die Fruchtfolge ist ein Verfahren, bei dem die auf einer bestimmten Parzelle angebauten einjährigen Kulturen in aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren in einer bestimmten Reihenfolge oder nach einem vorgegebenen Plan abwechselnd angebaut werden, so dass auf derselben Parzelle nicht durchgehend die gleichen Pflanzenarten angebaut werden.

Die Fruchtfolge wird zu einem festen Bestandteil der Konditionalität („Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ Nr. 7) - Erhaltung des Bodenpotenzials.

 

Dauerkulturen

Definition: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen, außer Dauergrünland und Dauerweiden, die für einen Zeitraum von fünf Jahren oder länger auf den Flächen angebaut werden und wiederholte Ernten liefern, einschließlich Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Nicht als Dauerkulturen gelten Anpflanzungen von Nadelbäumen, die dazu bestimmt sind, gefällt und in unverändertem Zustand in Verkehr gebracht zu werden, einschließlich Weihnachtsbäumen.

 

1. Baumschulen

Die folgenden Flächen mit jungen Holzpflanzen im Freiland, die zum Wiederbepflanzen bestimmt sind:

Rebschulen und Unterlagenschnittgärten;

Baumschulen für Obst- und Beerengehölze;

Baumschulen für Ziergehölze;

gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs;

Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Anpflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und andere Ziersträucher, Zierkoniferen) sowie deren Unterlagen und Jungpflanzen;

 

2. Niederwald mit Kurzumtrieb

Flächen, die mit stockausschlagfähigen Gehölzarten mit einem Erntezyklus von höchstens acht Jahren bestockt sind.

Liste der zulässigen Baumarten:

Schwarzerle - Hänge-Birke - Hainbuche - Rot-Eiche - Feldahorn - Spitzahorn - Vogelkirsche - Haselnussstrauch - Pappeln - Weiden - Eberesche - Sommerlinde - Winterlinde.

Mindestpflanzdichte: 1000 Setzlinge pro Hektar

 

Dauergrünland

 

Definition: Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und die seit mindestens fünf Jahren nicht Teil der Fruchtfolge des Betriebs sind.

 

1. Gras und andere Grünfutterpflanzen

Alle Grünpflanzen, die im betroffenen Mitgliedstaat herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden.

 

2. Bedeckungsgrad

Wenn der Grasbedeckungsgrad 90 % oder mehr beträgt, gilt jede Fläche, die der Rahmendefinition von Dauergrünland entspricht, als Dauergrünland.

Wenn der Grasbedeckungsgrad weniger als 90 % beträgt, können nur die folgenden Flächen als Dauergrünland betrachtet werden:

a) Grünland, das bestimmt wurde als „prioritäre offene Lebensräume“ (BE 2), „Wiesen als Lebensraum von Arten“ (BE 3), „extensive Streifen“ (BE 4), „Verbindungswiesen“ (BE 5), „ unter Schutz gestellte Gebiete“ (BE temp 1, nicht forstlich) oder „ öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2, nicht forstlich) gemäß Artikel 2 Ziffer 2 bis 4, Ziffer 14 und 15 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011;

b) Grünland, das Gegenstand einer Verpflichtung für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Nr. 4 „biologisch wertvolle Weiden“ ist;

c) Grünland, das spätestens am 31. Dezember des Jahres vor der Einreichung der Flächenerklärung in einem biologisch wertvollen Gebiet liegt.

 

Bei Fragen: Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures