Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZFLÄCHE

Definition: Die gesamte Fläche an Ackerland, Dauerkulturen oder Dauergrünland.

 

Ackerland

Definition: Anbauflächen, die für die Erzeugung von Kulturen bestimmt sind, oder Flächen, die für die Erzeugung von Kulturen zur Verfügung stehen, aber brachliegen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder unter festen oder beweglichen Schutzeinrichtungen befinden oder nicht.

1. Brachen

Alle Ackerflächen, die in das Fruchtfolgesystem eingehen, unabhängig davon, ob sie bearbeitet werden oder nicht, aber nicht dazu bestimmt sind, während der Dauer eines Wirtschaftsjahres eine Ernte zu produzieren.

Das wesentliche Merkmal von Brachen ist, dass sie unbebaut bleiben, damit sich die Erde erholen kann, normalerweise für die gesamte Dauer des Wirtschaftsjahres.

Brachen können Folgendes sein:
1. Kahlflächen ohne jegliche Kultur;
2. Ländereien mit spontaner natürlicher Vegetation, die als Tierfutter verwendet oder an Ort und Stelle vergraben werden kann;
3. Ländereien, die ausschließlich für die Erzeugung von Gründünger eingesät wurden (Grünbrache);
4. honigproduzierende Brachen 

Diese Brachen werden als unproduktive Flächen übernommen:

  1. In der Cross-Compliance-Norm (Gute Agrar- und Umweltbedingungen Nr. 8) - Erhaltung nicht produktiver Flächen zur Verbesserung der Biodiversität in den Betrieben.
  2. In der Öko-Regelung Vernetzung: Beihilfe, die die Erhaltung und Entwicklung von für die Biodiversität günstigen Gebieten innerhalb von landwirtschaftlichen Flächen fördert, um dort wieder ein ökologisches Netzwerk zu schaffen und so den Rückgang der Biodiversität in der Wallonie zu stoppen.

2. Fruchtwechsel

Der Fruchtwechsel ist ein Verfahren, bei dem die auf einer bestimmten Parzelle angebauten einjährigen Kulturen in aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren in einer bestimmten Reihenfolge oder nach einem vorgegebenen Plan abwechselnd angebaut werden, so dass nicht ständig dieselben Pflanzenarten auf derselben Parzelle angebaut werden.

Der Fruchtwechsel wird zur Cross-Compliance-Norm (Gute Agrar- und Umweltbedingungen Nr. 7) - Erhaltung des Bodenpotenzials.

 

Dauerkulturen

Definition: Nicht in den Fruchtwechsel einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweiden, die die Ländereien für einen Zeitraum von fünf Jahren oder länger beanspruchen und wiederholte Ernten liefern, einschließlich Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Nicht als Dauerkulturen gelten Anpflanzungen von Nadelbäumen, die dazu bestimmt sind, geschlagen und in unverändertem Zustand vermarktet zu werden, einschließlich Weihnachtsbäumen.

1. Baumschulen

Die folgenden Flächen mit jungen holzigen Pflanzen im Freiland, die zur Wiederanpflanzung bestimmt sind:

2. Niederwald mit Kurzumtrieb

Eine Fläche, die mit Waldarten bepflanzt ist, die am Stamm ausschlagen und deren Erntezyklus höchstens acht Jahre beträgt.

Liste der zulässigen Baumarten: Schwarzerle - Birke - Hainbuche - Amerikanische Roteiche - Feldahorn - Spitzahorn - Kirsche - Haselnussstrauch - Pappeln - Weiden - Eberesche - Sommerlinde - Winterlinde

Mindestpflanzdichte: 1000 Pflanzen pro ha.

 

Dauergrünland

Definition: Flächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Teil der Fruchtfolge des Betriebs sind.

1. Gras und andere krautige Futterpflanzen

Alle krautigen Pflanzen, die traditionell auf natürlichen Weiden vorkommen oder normalerweise in Saatgutmischungen für Weiden oder Wiesen in dem betreffenden Mitgliedstaat enthalten sind, unabhängig davon, ob sie zur Beweidung genutzt werden oder nicht.

2. Bedeckungsgrad

Wenn der Bedeckungsgrad 90 % oder mehr beträgt, gilt jede Fläche, die der Rahmendefinition von Dauergrünland entspricht, als solches.

Wenn der Bedeckungsgrad weniger als 90 % beträgt, können nur die folgenden Flächen als Dauergrünland betrachtet werden:

a) Weiden, die als „Prioritäre offene Flächen“ (UG 2), „Wiesen als Lebensraum für Arten“ (UG 3), „Extensivstreifen“ (UG 4), „Verbindungsweiden“ (UG 5), „Gebiete mit Schutzstatus“ (UG temp 1) oder „Gebiete mit öffentlicher Bewirtschaftung“ (UG temp 2) ausgewiesen sind, gemäß Artikel 2, 2° bis 4°, 14° bzw. 15° des Erlasses der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011;

b) Grünland, das Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Nr. 4 „Grünland von hohem biologischem Wert“ ist;

c) Grünland in einem Gebiet von hohem biologischen Interesse, spätestens am 31. Dezember des Jahres vor der Einreichung des einmaligen Antrags.

Für weitere Informationen:

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.