Landwirtschaftliche Tätigkeit
Métadonnées
- Dernière modification
- 25, janvier 2023 15:03
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung und der Inhalt der unten aufgeführten Definitionen werden nur zu Informationszwecken veröffentlicht und haben keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version
Definition: die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Ernte, des Melkens und der Haltung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken, oder die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, ohne vorbereitende Maßnahmen, die über die üblichen landwirtschaftlichen Praktiken oder den Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Maschinen hinausgehen.
Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche
1. Auf Ackerland
Der Landwirt verhindert die Verbuschung und Überwucherung seines nichtproduktiven Ackerlandes durch holzartige Pflanzen, wobei er jedoch die Landschaftsmerkmale der Parzellen beachtet und erhält.
Der Landwirt beschneidet die holzige Vegetation zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober.
Diese Anforderung gilt nicht für Flächen, auf denen der Landwirt ein ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk angelegt hat.
Ausnahmen: Die Erhaltungsmaßnahme kann in folgenden Fällen nur in jedem zweiten Jahr erfolgen:
1° wenn das Lastenheft der Agrarumweltmaßnahmen und der Öko-Regelungen dies vorsieht;
2° wenn die Bestimmungen eines Vertrags, nach dem eine Bedeckung zu Umweltschutzzwecken von privaten Dritten vergütet wird, dies vorsehen.
2. Bei Dauerkulturen
Der Landwirt beschneidet die holzige Vegetation zwischen den produktiven Bäumen in Parzellen mit Dauerkulturen wenigstens einmal jährlich.
Die Dauerkulturen weisen Anzeichen eines Schnitts oder einer Pflege auf, die wenigstens jedes zweite Jahr durchgeführt wird, außer bei Kulturen, bei denen es gängige Praxis ist, länger als zwei Jahre nicht zu intervenieren.
Die folgenden Kulturen unterliegen nicht der Verpflichtung, mindestens einmal alle zwei Jahre beschnitten und gepflegt zu werden:
1° Haselnussstrauch (Corylus spp.);
2° Walnussbaum (Juglans spp.);
3° Forstkulturen mit Kurzumtrieb und Niederwald mit sehr kurzem Umtrieb;
4° mehrjährige hochstämmige Obstkulturen;
5° Miscanthus (Miscanthus spp.);
6° Baumschulen für forstliches Pflanzgut.
3. Auf Dauergrünland
Nichtproduktives Dauergrünland wird mindestens einmal im Jahr nach dem 31. Juli gemäht.
Als nichtproduktives Dauergrünland gilt Dauergrünland, das weder beweidet noch gemäht wird, sowie Dauergrünland, das ohne Ausfuhr des Mähguts gemäht wird.
Ausnahmen: Die Erhaltungsmaßnahme kann nur in jedem zweiten Jahr erfolgen, wenn dies im Lastenheft der folgenden Elemente vorgesehen ist:
1° Agrarumweltmaßnahmen und Öko-Regelungen;
2° Verträge, nach denen eine Bedeckung zu Umweltschutzzwecken von privaten Dritten vergütet wird;
3° Grünland, das als Natura 2000 ausgewiesen ist;
4° Grünland in domanialen Naturreservaten, zugelassenen Naturreservaten, biologisch wertvollen Feuchtgebieten und Parzellen, die unter einem Bewirtschaftungsvertrag mit der Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 des Wallonischen Gesetzbuchs über die Landwirtschaft oder mit einer zugelassenen Naturschutzvereinigung stehen;
Bei Fragen: Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/home/groupements-et-conseils/devenir-agriculteur/contacter-les-directions-exterieures.html