Zahlung Natura 2000 im Agrargebiet (Neu für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:50
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission bestätigt. Die unten in Blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab der Kampagne 2024
341 – Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet
Landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Flächen ausüben, die in Natura-2000-Gebiete übernommen wurden, tragen Kosten und Einkommensverluste infolge einer Änderung ihrer landwirtschaftlichen Praktiken, die sich aus den Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Natura-2000-Netzes ergeben.
Deshalb wird Landwirten, deren Parzellen durch die Aufnahme in das Natura-2000-Netz Einschränkungen erfahren, eine Entschädigung angeboten. Die Höhe dieser Entschädigungen richtet sich nach dem Grad der Einschränkungen und orientiert sich an den Pflichtenheften der Bewirtschaftungseinheiten (BE) von Natura 2000.
Für Landwirte sind zwei Arten von Natura-2000-Entschädigungen verfügbar:
- Entschädigungen für Weiden mit starken Einschränkungen: Landwirten, die in Natura 2000 gelegene und aus Grünland bestehende Parzellen bewirtschaften, welche als Bewirtschaftungseinheiten BE2, BE3, BE temp1 und BE temp2 ausgewiesen sind, wird eine Entschädigung angeboten.
Die Bewirtschaftungseinheit BE2 umfasst prioritäre offene Flächen, die sich aus natürlichen feuchten oder trockenen offenen Lebensräumen von außergewöhnlichem biologischem Interesse zusammensetzen. Sie können auch als Fortpflanzungs-, Überwinterungs-, Rast- und/oder Nahrungsgebiete für bestimmte Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse dienen.
Die Bewirtschaftungseinheit BE3 besteht aus Weiden, die einen Lebensraum für sensible Arten von gemeinschaftlichem Interesse darstellen. Diese Weiden spielen auch eine wichtige Rolle für die Fortpflanzung, Überwinterung, Rast und Nahrungssuche dieser Arten.
Die Bewirtschaftungseinheiten BE temp1 und BE temp2 sind Weiden, die vorübergehend als Gebiete mit Schutzstatus (BE temp1) und Gebiete mit öffentlicher Bewirtschaftung (BE temp2) definiert wurden.
- Entschädigungen für extensive Streifen an Wasserläufen: Landwirten, deren Parzellen an einen Wasserlauf in Natura 2000 grenzen und auf denen die Anlage eines 12 m breiten Grünstreifens vorgeschrieben ist, der eine extensive Bewirtschaftung gewährleistet, wird eine Entschädigung angeboten. Diese Streifen bestehen aus Weiden, die als Bewirtschaftungseinheit BE4 ausgewiesen sind.
Die Bewirtschaftungseinheit BE4 spielt eine wichtige Rolle für den Schutz der Populationen von zwei sensiblen Süßwassermuschelarten: der Flussperlmuschel und der Bachmuschel. Beide Arten sind Indikatoren für eine ausgezeichnete Wasserqualität. Diese Streifen werden daher zugunsten klar definierter Ziele für „Biodiversität“ angelegt, um eine Veränderung der chemischen Zusammensetzung der angrenzenden aquatischen Umwelt (Nitrat, Phosphat und Kali) sowie die Aufwirbelung von Sedimenten im Wasser zu verhindern.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 sein.
- Im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst sein.
- Jährlich einen entsprechenden Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular einreichen.
Wo?
Entschädigungen sind für jede landwirtschaftliche Parzelle verfügbar:
- die der Definition von landwirtschaftlicher Fläche (siehe Merkblatt „Definitionen – Landwirtschaftliche Fläche“ entspricht und als Weide deklariert wurde.
Als „Weide“ gelten Dauergrünland, Wechselgrünland, das zu Dauergrünland werden soll, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar), einschließlich einzelner Sträucher und Büsche sowie Landschaftselementen auf der Parzelle. Wechselgrünland und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.
- die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindet.
- die in einer der Bewirtschaftungseinheiten BE2 (Weide auf „prioritären offenen Flächen“), BE3 (Weide auf „Lebensraum von Arten“), BE temp1 (Gebiete mit Schutzstatus) oder BE temp2 (Gebiete mit öffentlicher Bewirtschaftung), die als Weiden mit starken Einschränkungen gelten, oder in einer Bewirtschaftungseinheit BE4 („Extensive Streifen“), die als extensiver Streifen entlang von Wasserläufen gilt, liegen.
Die Parzelle muss zudem einer landwirtschaftlichen Aktivität vorbehalten sein (siehe Merkblatt „Definitionen – Landwirtschaftliche Tätigkeit“).
Nach einer freiwilligen Wiederherstellungsmaßnahme, die den Zugang zu einer Bewirtschaftungseinheit mit stärkeren Einschränkungen ermöglicht, und nach offizieller Feststellung und Validierung durch die Verwaltungsdienste, die für die Umsetzung des Natura-2000-Netzes zuständig sind, erhält der Landwirt eine Entschädigung, die dem Niveau dieser neuen, für die Biodiversität günstigeren Bewirtschaftungseinheit entspricht.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Voraussetzungen?
Landwirte halten sich an die Natura-2000-Gesetzgebung, die allgemeine und besondere Vorbeugungsmaßnahmen in Form von Verboten, genehmigungspflichtigen Handlungen und meldepflichtigen Handlungen umfasst.
Diese Maßnahmen sind im Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 über die allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und im Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Festlegung der Bewirtschaftungseinheiten sowie der besonderen Verbote und Vorbeugungsmaßnahmen, die dort gelten, detailliert aufgeführt.
Die allgemeinen und besonderen Maßnahmen, die in Natura-2000-Gebieten zu beachten sind, finden sich auch im populärwissenschaftlichen Leitfaden von Natagriwal, der unter folgender Adresse eingesehen werden kann:
Anlage von „extensiven Streifen an Wasserläufen“
Bei der Anlage wird der Streifen mit einer vielfältigen Mischung eingesät, deren Zusammensetzung im Ermessen des Landwirts liegt, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden (Wahl der Mischungszusammensetzung gemäß AUKM Begraste Wendefläche):
1. Basisgräser:
a. Der Gewichtsprozentsatz des Saatguts liegt zwischen 40 und 85 % der Mischung.
b. Nicht mehrjährige oder sehr intensiv genutzte Arten, wie hybride Weidelgrassorten, Italienisches Weidelgras und Westerwold-Weidelgras sowie kultivierte Trespen sind ausgeschlossen.
c. Englisches Weidelgras, Wiesenlieschgras, Knaulgras, Wiesenschwingel und Rohrschwingel machen jeweils höchstens 30 Prozent der Mischung aus.
2. Basisleguminosen:
a. Der Gewichtsprozentsatz des Saatguts liegt zwischen 15 und 40 % der Mischung.
b. Es sind mindestens drei Arten vorhanden, von denen jede mindestens 5 % der Mischung ausmacht.
3. Andere Dikotyle: Andere Dikotyle können der Mischung beigefügt werden, sofern keine Art mehr als 5 % der Mischung ausmacht.
Welche Beihilfen?
1. Für Weiden mit starken Einschränkungen (BE2, BE3, BE temp1 und BE temp2)
Die Höhe der Entschädigung für „Weiden mit starken Einschränkungen“ beträgt 460 €/ha und Jahr für die betreffenden Weideflächen.
2. Für extensive Streifen an Wasserläufen (BE4)
Die Höhe der Entschädigung für „extensive Streifen an Wasserläufen“ beträgt 1.200 €/ha und Jahr für die Flächen der extensiven Streifen.
Um die administrative Bearbeitung nicht zu erschweren, liegt die entschädigungsfähige Schwelle bei mindestens 100 € für die gesamte Intervention.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie stelle ich einen Antrag?
Der Landwirt muss einen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular stellen und die Option „Natura 2000“ für die Parzellen ankreuzen, die Natura-2000-Bewirtschaftungseinheiten enthalten. Diese Parzellen müssen mit einem Kulturcode „Weide“ deklariert sein.
Bei Fragen
Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Natura-2000-Maßnahmen können Sie Kontakt aufnehmen zu:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
BE – 1348 Louvain-la-Neuve
Tel. +32 (0)10/47.37.71