Ökoregelung lange Bodenbedeckung (Neu Für 2026)
Métadonnées
- Dernière modification
- 02, février 2023 18:33
Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ besteht aus einer jährlichen freiwilligen Verpflichtung zur Bodenbedeckung zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar (beide Daten eingeschlossen).
Sie zielt darauf ab, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Wasserqualität zu begrenzen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber dem Klimawandel zu steigern.
Die Maßnahme ermöglicht es den Landwirten, ihre Praktiken bei der Bewirtschaftung von Zwischenfrüchten auf Ackerland zu verbessern, die Fruchtfolgen ausgewogener zu gestalten, Grasanbau (wieder) in die Fruchtfolgen zu integrieren und Dauergrünland zu erhalten oder sogar neu zu entwickeln. Dies alles stellt eine Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen dar.
Für wen?
Der Empfänger
- ist aktiver Landwirt;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems „InVeKoS“ identifiziert;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet;
- hat Zugang zur Basisprämienregelung.
Wo?
- Berücksichtigt werden alle Flächen eines Betriebs, die sich in der wallonischen Region befinden (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen).
Wie reicht man einen Antrag ein?
Um die Intervention in Anspruch nehmen zu können, stellt der Antragsteller über das Formular für die Flächenerklärung einen jährlichen Beihilfeantrag.
Um die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ in Anspruch nehmen zu können, muss eine Vorauserklärung eingereicht werden.
Was ist eine Vorauserklärung?
Der Zeitraum, in dem sich der Landwirt verpflichtet, auf den Flächen seines Betriebs eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten (zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar des Jahres), geht der Einreichung seines Antrags über die Flächenerklärung voraus (zwischen Ende Februar und dem 30. April des Jahres).
Um die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung“ in Anspruch nehmen zu können, muss eine Vorauserklärung eingereicht werden. Dieses Verfahren wurde vereinfacht. Es reicht aus, das Kästchen „Öko-Regelung Lange Bodenbedeckung” für das folgende Jahr anzukreuzen, entweder bei Ihrer Flächenerklärung für das Jahr vor dem Zeitraum, in dem die lange Bodenbedeckung vorhanden sein muss, oder in Form eines Antrags auf Änderung dieser Flächenerklärung. Dieses Kästchen gilt nicht mehr für einzelne Parzellen, sondern für den gesamten Betrieb. Landwirte, die an der AUKM Böden interessiert sind, müssen die Öko-Regelung „Lange Bodenbedeckung” aktivieren.
Diese Vorauserklärung erfolgt über die Anwendung eDS des Schalters PAC-on-Web . Der Bevollmächtigte des Landwirts hat also eventuell die Befugnis, diesen Vorgang durchzuführen.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
- Die Verpflichtung erfolgt pro Jahr. Der Landwirt verpflichtet sich, auf den Flächen seines Betriebs zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar (beide Daten eingeschlossen) des Jahres der Antragstellung eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten.
Was tun?
Der Antragsteller verpflichtet sich, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Februar (beide Daten eingeschlossen) des Jahres der Antragstellung auf einem Teil oder der gesamten Gesamtfläche des Betriebs eine Bodenbedeckung anzulegen. Als bedeckte Flächen gelten alle Kulturen, die während des gesamten Zeitraums wachsen, d. h. Ackerland, das mit Winterkulturen oder Zwischenfrüchten bestellt ist, Dauergrünland, Grasanbau und Dauerkulturen mit einer Bodenbedeckung zwischen den Reihen. Ackerland, dessen Bodenbedeckung aus dem Durchwuchs von Getreide oder Ölsaaten besteht, der einen hohen Bedeckungsgrad aufweist, wird akzeptiert. Ökologische Ausgleichsflächen mit einem ausreichenden Bedeckungsgrad werden in den Anteil eingerechnet.
Konkret ist die Öko-Regelung in drei Bedeckungsschwellenwerte unterteilt, die auf Ebene des gesamten Betriebs erreicht werden müssen und drei verschiedenen Beihilfebeträgen entsprechen. Dies sind der Einstiegsschwellenwert, der mittlere und der obere Schwellenwert, die jeweils einem Einheits-Beihilfebetrag entsprechen (siehe unten, Rubrik „Welche Beihilfen?“ ). Der Wert jedes Schwellenwerts ist betriebsspezifisch und setzt sich aus der Summe zweier Komponenten zusammen:
- 1) Ein fester Satz von 70, 80 oder 90 %;
- 2) Der Anteil von Grünland und gleichgestellten Bedeckungen an der Gesamtfläche des Betriebs, multipliziert mit einem Koeffizienten.
Die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte lautet wie folgt:
- Einstiegsschwellenwert = 70 % + [0,1 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
- Mittlerer Schwellenwert = 80 % + [0,1 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
- Oberer Schwellenwert = 90 % + [0,05 x Anteil in % von (Fläche mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen) / LF des Betriebs].
Flächen mit Grünland und gleichgestellten Bedeckungen umfassen Dauergrünland, Grasanbau (mehr als 50 % Gräser), Grünland, das zu Dauergrünland werden soll, Parzellen mit Grünlandleguminosen (Klee, Luzerne, Hopfenklee, Hornklee (Lotus corniculatis) und Esparsette (Onobrychis sativa)) und hochstämmige Obstgärten.
Durch die Berücksichtigung des Anteils von Grünland und gleichgestellten Bedeckungen bei der Berechnung der Schwellenwerte sollen Betriebe, die überwiegend Grünland bewirtschaften, dazu veranlasst werden, ihre Ackerflächen im Winter zu bedecken und so die landwirtschaftlichen Praktiken verbessern.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Da die Maßnahme darauf abzielt, eine auf Betriebsebene erbrachte Ökosystemleistung zu vergüten, wird die Beihilfe für die Gesamtfläche des Betriebs gewährt.
- Für jeden Schwellenwert dieser Öko-Regelung wird ein geplanter Betrag veranschlagt.
- Diese Beihilfebeträge können je nach Umfang der Nachfrage nach dieser Intervention nach unten (Mindestbetrag) oder oben (Höchstbetrag) variieren.
- In der folgenden Tabelle sind die Mindest-, Plan- und Höchstbeträge pro Schwellenwert aufgeführt:
|
Schwellenwert |
Minimaler Einheitsbetrag |
Geplanter Einheitsbetrag |
Maximaler Einheitsbetrag |
|
Einstieg |
15 € |
15 € |
40 € |
|
Mittlerer Wert |
20 € |
30 € |
55 € |
|
Oberer Wert |
35 € |
45 € |
80 € |
- Der Betrag richtet sich nach dem Bedeckungsgrad, den der Empfänger erreicht hat:
Als Beispiel: Im Wirtschaftsjahr 2024 wurden für jeden Schwellenwert folgende endgültige Beträge gezahlt:
- Einstiegsschwellenwert: 15 €/ha
- Mittlerer Schwellenwert: 30 €/ha
- Oberer Schwellenwert: 45 €/ha
Die Beihilfe wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag = endgültiger Betrag/ha (je nach erreichtem Bedeckungsgrad) x zulässige Gesamtfläche des Betriebs in ha
Die beihilfefähige Fläche ist die von der Verwaltungsinstanz gemeldete und kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Was enthält das Lastenheft?
- Der Landwirt verpflichtet sich zwischen dem 1. Januar und einschließlich 15. Februar eine pflanzliche Bodenbedeckung auf einem Anteil der Fläche seines Betriebs aufrechtzuerhalten, der gleich hoch oder höher ist als einer der oben genannten Schwellenwerte.
- Eine erste Bearbeitung der Pflanzendecke kann vor dem 15. Februar erfolgen. Diese erste Bearbeitung der Pflanzendecke darf lediglich darin bestehen, die oberirdische Struktur der Pflanzen aufzubrechen, um ihre langsame Zersetzung einzuleiten, ohne die Wurzelstrukturen zu beeinträchtigen (z. B. mit einer FACA-Walze, einem Mulcher etc. ). Dem Landwirt steht es frei, auch vor dem 1. Januar den oberirdischen Teil der Pflanzendecke zu bearbeiten. In jedem Fall muss die Bedeckung der Parzelle zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar gewährleistet sein.
- Eine chemische Vernichtung der Pflanzendecke ist für das Jahr 2026 ab dem 16. Februar 2026 wieder zulässig.
- Ab 2027 ist die chemische Vernichtung der Pflanzendecke verboten.
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Öko-Regelung durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Die Beweidung der von dieser Öko-Regelung betroffenen Parzellen ist erlaubt.
Anwendungsbeispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Gesamtfläche von 100 ha, davon:
- 50 ha Ackerland in Kultur,
- Von denen 9 ha zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar nicht bedeckt sind,
- 10 ha Grasanbau,
- Und 40 ha Dauergrünland.
Der erforderliche Bedeckungsgrad für jeden Schwellenwert beträgt:
- Für den Eingangsschwellenwert:
- 70 % + (0,1* 50 %) = 75 %, d. h. 75 ha mit Bedeckung
- Für den mittleren Schwellenwert:
- 80 % + (0,1* 50 %) = 85 %, d. h. 85 ha mit Bedeckung
- Für den oberen Schwellenwert:
- 90 % + (0,05* 50 %) = 92,5 %, d. h. 92,5 ha mit Bedeckung
Der für diesen Betrieb erreichte Bedeckungsgrad beträgt 91 % [= (100 ha - 9 ha) / 100 ha]. Dieser Betrieb erreicht also den mittleren Schwellenwert, der auf 85 % Bodenbedeckung festgelegt ist, jedoch nicht den oberen Schwellenwert, der auf 92,5 % Bodenbedeckung festgelegt ist. Der Einheitsbetrag für diesen Schwellenwert beträgt 30 €/ha. Der Gesamtbetrag der Beihilfe für diesen Betrieb beläuft sich somit auf 3000 € (= 30 €/ha * 100 ha).
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