Ökoregelung für ökologische Vernetzung (New für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 24, septembre 2025 14:08
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
143 – Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk
Die Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ dient der Einrichtung von Zonen innerhalb der landwirtschaftlichen Matrix, die der Biodiversität gewidmet sind. Diese Zonen ergänzen die Zonen, die über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und die Natura-2000-Wiesen mit starken Einschränkungen (Bewirtschaftungseinheiten 2, 3, 4 und temporäre Bewirtschaftungseinheiten 1 und 2) eingerichtet wurden. Weitere Informationen zu diesen beiden Maßnahmen finden Sie in den jeweiligen Beschreibungen.
Für wen?
Der Empfänger:
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet,
- hat Zugang zur Basisprämienregelung.
Wo?
- Die Öko-Regelung ist auf jeder landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 zugänglich (siehe Rubrik Definitionen – „Landwirtschaftliche Tätigkeiten“ – „Landwirtschaftliche Fläche“ – „Beihilfefähige Hektar“).
- Sie ist auf dem gesamten wallonischen Gebiet zugänglich, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Flächen, die Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der AUKM MB5 „Begraste Wendefläche“, MC7 „Bepflanzte Ackerparzelle“ und MB12 „Stehengelassenes Getreide“ sind. Topografische Besonderheiten (Bäume, Hecken und Baumreihen, Haine, Tümpel) sowie Sträucher und Büsche, die sich auf diesen Flächen befinden, können jedoch im Rahmen der Öko-Regelung berücksichtigt werden.
Wann? Dauer?
- Ab dem 1. Januar 2023.
- Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun?
- Um die Intervention in Anspruch nehmen zu können, stellt der Antragsteller über das Formular für die Flächenerklärung einen jährlichen Beihilfeantrag.
- Der Landwirt verpflichtet sich, das Lastenheft der Maßnahmen, zu denen er sich im Rahmen der Öko-Regelung verpflichtet, einzuhalten (siehe unten).
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Intervention durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Der Landwirt hält die Anforderungen von GLÖZ 8 ein, d. h. die Erhaltung aller topografischen Elemente (Hecken und Baumreihen, Bäume, Tümpel, Haine), die sich auf seinem Betrieb befinden, sowie das Verbot, Hecken und Bäume während der Nist- und Brutzeit von Vögeln zu beschneiden.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Im Rahmen der Öko-Regelung werden Zahlungen für Umweltflächen gewährt, auf denen bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden (Landschaftselemente, Brachflächen, für Honigpflanzen genutzte Brachen, Feldränder und Verbindungswiesen in Natura 2000 (BE05)).
- Die Subvention wird wie folgt berechnet:
- Alle physischen Maße (pro Hektar, pro Meter oder pro Element) der beihilfefähigen Maßnahmen werden auf dieselbe Maßeinheit, den „Umwelthektar“ (UH), umgerechnet.
- Ein zusätzlicher Koeffizient (siehe „ÖHS-Bonus“ in der nachstehenden Tabelle) wird automatisch auf UH angewendet, die sich in einem Natura-2000-Gebiet oder in einem biologisch wertvollem Gebiet befinden (diese beiden Gebiete bilden die Ökologische Hauptstruktur oder ÖHS), außer für Brachland, Feldränder und für Natura-2000-Verbindungswiesen (BE05).
- Die Basisprämie beträgt 450 €/UH und der Endbetrag wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
Zu zahlender Betrag = 450 €/UH * UH gesamt
ELEMENT |
KOEFFIZIENT PRÄMIE ÖR |
PRÄMIE PRO EINHEIT OHNE AUFSCHLAG |
ÖHS-BONUS |
ERHÖHTE PRÄMIE |
BÄUME (ALLEINSTEHEND, NAHESTEHEND) |
0,003 |
1,35 € |
1,5 |
2,03 € |
HECKEN und BAUMREIHEN |
0,001 |
0,45 € |
1,5 |
0,68 € |
STRÄUCHER und BÜSCHE |
0,001 |
0,45 € |
1,5 |
0,68 € |
HAINE |
1,5 |
675,00 € |
1,5 |
1 012,50 € |
TÜMPEL |
0,6 |
270,00 € |
1,5 |
405,00 € |
FÜR HONIGPFLANZEN GENUTZTE BRACHEN |
2 |
900,00 € |
1,5 |
1 350,00 € |
FELDRÄNDER |
1,5 |
675,00 € |
1 |
675,00 € |
KLASSISCHE BRACHFLÄCHEN |
1 |
450,00 € |
1 |
450,00 € |
GETREIDE AUF DEM HALM |
3 |
1 350,00 € |
1 |
1 350,00 € |
NATURA 2000 BE05 |
0,4 |
180,00 € |
1 |
180,00 € |
- Die UH der einzelnen Maßnahmen werden summiert (UH gesamt), wobei eine Obergrenze gilt, die 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs entspricht.
Was enthält das Lastenheft?
Das Lastenheft für jede Maßnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Bäume (alleinstehend, nahestehend, einschließlich hochstämmiger Obstbäume), Sträucher, Büsche
- Diese Elemente befinden sich auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs oder in der Grenzgemeinschaft. Auf Dauerkulturflächen werden diese Elemente berücksichtigt, wenn sie sich auf Flächen befinden, die für den Anbau von hochstämmigen Obstbäumen genutzt werden. Auf anderen Dauerkulturflächen werden sie nur berücksichtigt, wenn sie sich am Rand der Parzelle befinden.
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zu den Stämmen der Elemente
- Berücksichtigung von Bäumen in Gruppen von 20 Elementen und von Sträuchern und Büschen in Gruppen von 20 Elementen
- Bäume können ab dem ersten Jahr ihrer Anpflanzung berücksichtigt werden, wenn sie auf Flächen stehen, die für den Anbau von hochstämmigen Obstbäumen genutzt werden.
Hecken und Baumreihen
- Diese Elemente befinden sich auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs oder in der Grenzgemeinschaft. Auf Dauerkulturflächen werden diese Elemente berücksichtigt, wenn sie sich auf Flächen befinden, die für den Anbau von hochstämmigen Obstbäumen genutzt werden. Auf anderen Dauerkulturflächen werden sie nur berücksichtigt, wenn sie sich am Rand der Parzelle befinden.
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zu den Stämmen der Elemente
- Berücksichtigung in 10-Meter-Abschnitten
- Diese Elemente können ab dem ersten Jahr ihrer Anpflanzung berücksichtigt werden.
Haine
- Diese Elemente befinden sich auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs oder in der Grenzgemeinschaft.
- Sie werden entsprechend ihrer Fläche berücksichtigt.
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zu den Stämmen der Elemente
- Diese Elemente können ab dem ersten Jahr ihrer Anpflanzung berücksichtigt werden.
Tümpel
- Tümpel befinden sich auf den landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs oder in der Grenzgemeinschaft.
- Sie werden pro Einheit berücksichtigt.
- Tümpel weisen eine Fläche zwischen fünfundzwanzig Quadratmetern und dreißig Ar auf, einschließlich einer offenen Wasserfläche von mindestens fünfundzwanzig Quadratmetern. Sie können einen bepflanzten Streifen enthalten, der folgende Bedingungen erfüllt: Er kann mit Bäumen bepflanzt sein, das Pflügen ist verboten, das Mähen des Grasaufwuchses mit Ernte des Mähguts und die Beweidung des Streifens sind verboten.
- Die Tümpel sind mindestens sechs Meter voneinander entfernt.
- Wenn in einem Betrieb mehr als zehn Tümpel vorhanden sind, ermittelt ein Experte die Tümpel, die aufgrund ihres ökologischen Interesses berücksichtigt werden können.
- Keine Verwendung von Düngemitteln (chemisch und organisch) im Umkreis von 12 m um den Tümpel
- Keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Umkreis von 12 Metern um den Tümpel
- Pflege des Tümpels (Ausschlämmen bei Verschlammung oder Verlandung)
- Jegliche Ablagerung von Abfall sowie das Einsetzen von Fischen oder Schwimmvögeln in den Tümpel ist verboten.
- Ungepflügter Streifen von mindestens 6 m Breite um den Tümpel
- Das Mähen des Grasaufwuchses mit Ernte des Mähguts, die Beweidung sowie der Anbau sind in einem Abstand von weniger als einem Meter von dem Tümpel verboten. Wenn der Tümpel auf einer Weide liegt, muss er eingezäunt werden. Es darf jedoch ein Zugang zum Tränken des Viehs eingerichtet werden, sofern der zu diesem Zweck zugängliche Teil nicht mehr als 25 % des Tümpelumfangs ausmacht.
Feldränder:
- Ein 6 bis 20 m breiter grasbewachsener Streifen, vom Rest des Ackerlands unterscheidbar, aber an das Ackerland desselben Landwirts angrenzend. Dort können Bäume, Sträucher oder Büsche vorhanden sein.
- Sie werden entsprechend ihrer Fläche berücksichtigt.
- Ein Feldrand darf nicht auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt werden, die als „extensive Streifen“ (BE 4) Natura 2000 ausgewiesen sind.
- Der Feldrand wird mindestens bis zum Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur auf dem angrenzenden Ackerland aufrechterhalten.
- Der Feldrand darf nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, mit Ausnahme von Beweidung, Mähen für Futterzwecke sowie Mulchen, was ab dem 16.07. erlaubt ist.
- Der Einsatz von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen gegen nicht geschützte Disteln und Ampfer.
Brachen / für Honigpflanzen genutzte Brachen
- Die Brache kann eine der folgenden Bodenbedeckungen aufweisen: nacktes Land ohne jegliche Kulturen, Land mit natürlicher begraster Fläche oder Land, das ausschließlich mit bestimmten Arten aus vorgegebenen Listen (siehe Anhänge) eingesät wurde.
- Die für Honigpflanzen genutzte Brache wird mit mindestens 5 Arten aus jeder jeweiligen Hauptliste für die Frühjahrsaussaat oder die Herbstaussaat (siehe Anhänge) angelegt. Für jede ausgesäte Art beträgt das Gewicht der Samen zwischen 10 % und 30 % des Gewichts, das üblicherweise für die Aussaat dieser Art in Reinkultur verwendet wird. Der Landwirt kann weitere Arten aus jeder jeweiligen Nebenliste für die Frühjahrs- oder Herbstaussaat hinzufügen (siehe Anhänge). Bei jeder dieser Arten darf das Gewicht der Samen jedoch nicht mehr als 10 % des Gewichts betragen, das üblicherweise bei der Aussaat dieser Art in Reinkultur verwendet wird.
- Die Herbstaussaat der für Honigpflanzen genutzten Brache erfolgt zwischen dem 1. August und dem 30. September und die Bedeckung bleibt bis mindestens einschließlich 15. September des Folgejahres bestehen. In diesem Folgejahr ist der Landwirt nicht verpflichtet, eine neue Herbstaussaat vorzunehmen, wenn er die Parzelle in einem zweiten Jahr in Folge als für Honigpflanzen genutzte Herbstbrache angeben möchte. Wenn der Landwirt die Herbstbrache dennoch neu aussät, kann er sie ab dem 1. August des folgenden Jahres vernichten.
- Die Frühjahrsaussaat der für Honigpflanzen genutzten Brache muss zwischen dem 1. März und dem 15. Mai erfolgen.
- Die Brache muss vom 15.2. bis einschließlich 15.8. aufrechterhalten werden (im ersten Jahr der Anpflanzung von Brachen, die mit mehrjährigen Kulturen bedeckt sind, ist die Aussaat jedoch bis zum 1. Mai zulässig).
- Die im Frühjahr eingesäte für Honigpflanzen genutzte Brache muss ab dem Zeitpunkt der Aussaat mindestens sechs Monate lang aufrechterhalten werden. Wird eine für Honigpflanzen genutzte Brache im Herbst eingesät, so bleibt die Bedeckung mindestens bis einschließlich 15.9. des auf die Aussaat folgenden Jahres bestehen.
- Brachen und für Honigpflanzen genutzte Brachen dürfen nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden. Das Beweiden, Mulchen und Mähen der begrasten Fläche ist jedoch ab dem 16.7. erlaubt.
- Verbot der Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder Pflanzenschutzmitteln mit Ausnahme von lokal begrenzten Behandlungen auf Brachen oder für Honigpflanzen genutzten Brachen.
- Ackerlandparzellen, die in den fünf Jahren vor ihrer Meldung von Dauergrünland in Brachen oder für Honigpflanzen genutzte Brachen umgewandelt worden sind, werden nicht berücksichtigt.
Stehengelassenes Getreide (ÖR)
- Parzellen mit stehen gelassenem Getreide bestehen aus einer Reinkultur von Getreide, einer Getreidemischung oder einer Mischung aus Getreide und Leguminosen, die mit den üblichen Aussaatstärken eingesät werden.
- Bei Aussaat in Reinkultur sind nur die in der Liste im Anhang aufgeführten Getreidesorten beihilfefähig. Bei einer Getreidemischung oder einer Mischung aus Getreide und Leguminosen ist die Zusammensetzung der Sorten frei wählbar.
- Bei einer Mischung aus Getreide und Leguminosen entspricht das Gesamtgewicht des Getreidesaatguts mindestens 50 % des Saatgutgewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird.
- Der Landwirt verpflichtet sich, auf der ganzen Parzelle nicht zu ernten und die vorhandene Kultur bis zum letzten Tag des Monats Februar stehen zu lassen.
- Die entsprechenden Parzellen müssen jeweils eine Größe von 0,02 bis 1 Hektar haben.
- Die von demselben Landwirt gemeldeten Parzellen müssen mindestens 100 Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche* entfernt sein.
- Verbot von Insektiziden und Wachstumsregulatoren ab dem Zeitpunkt der Aussaat.
- Vom 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres dürfen keine Behandlungen mehr durchgeführt werden.
- Der Landwirt legt pro Parzelle mindestens zwei Lerchenfenster an. Die Fenster müssen eine Fläche von 10 m² bis 50 m² und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. Sie dürfen nicht am Rand der Parzelle angelegt werden. Alternativ dazu werden pro Parzelle mindestens 2 Sitzstangen für Greifvögel aufgestellt.
- Die maximale Gesamtfläche dieser Maßnahme beträgt 5 ha.
- Die Verpflichtung muss sich jedes Jahr auf andere Parzellen beziehen.
- Die Parzelle ist nicht zuvor (5 Jahre) als Dauergrünland gemeldet worden.
- Diese Maßnahme ist nicht zugänglich für Landwirte, die noch im Rahmen der AUKM „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) verpflichtet sind.
* Bewaldete Flächen weisen folgende Merkmale auf:
- eine Fläche von mehr als 30 Ar;
- eine Breite von mehr als zehn Metern;
- der maximale Abstand zwischen den Kronen von Bäumen oder Sträuchern beträgt fünf Meter.
- Den bewaldeten Flächen gleichgestellt sind Elemente, die als zu ihnen gehörend betrachtet werden, wie Flächen, die mit natürlichen Lebensräumen bedeckt sind, Holzlagerplätze, Äsungsbereiche, Sümpfe, Teiche, Brandschneisen und Wege.
Natura-2000-Wiesen
Grünlandflächen, die in Natura 2000 als „Verbindungswiesen“ BE05 ausgewiesen sind, können in die Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ einbezogen werden. Diese Flächen dürfen nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden, mit Ausnahme der Zerkleinerung und des Mähens der Grasvegetation sowie der Beweidung, die vom 1. April bis einschließlich 30. November erlaubt sind.
Feldverzeichnis
Jegliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem oben genannten Lastenheft müssen im Feldverzeichnis eingetragen werden (Beispiele: Datum des Heckenschnitts, Datum des Mähens oder der Beweidung usw.).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Stehengelassenes Getreide - MB12 - Natagriwal
Liste der Pflanzenarten für das Anpflanzen von Brachflächen
Kategorie A. Gräser, darunter Getreide:
1° Saat-Hafer (Avena sativa);
2° Sand- oder Rau-Hafer (Avena strigosa);
3° Knäuelgräser (Dactylis spp.);
4° Schwingel (Festuca spp.);
5° Weichweizen (Triticum aestivum);
6° Deutsches Weidelgras (Lolium perenne);
7° Italienisches Weidelgras (Lolium multiflorum);
8° Roggen (Secale cereale);
9° Triticale (×Triticosecale).
Kategorie B. Leguminosen:
1° Acker- und Puffbohnen (Vicia faba);
2° Saat-Platterbse (Lathyrus sativus);
3° Hornklee (Lotus spp.); ;
4° Speiseerbse (Pisum sativum);
5° Klee (Trifolium spp.); ;
6° Futterwicke oder Saat-Wicke (Vicia sativa);
7° Zottige Wicke (Vicia villosa).
Kategorie C. Kreuzblütler:
1° Leindotter (Camelina sativa).
2° Gemüsekohl (Brassica oleracea);
3° Weißer Senf (Sinapis alba);
4° Garten-Rettich (Raphanus sativus);
Kategorie D. Sonstige Familien:
1° Ramtillkraut oder Nigersaat (Guizotia abyssinica);
2° Gemeiner Lein (Linum usitatissimum);
3° Rainfarn-Phazelie (Phacelia tanacetifolia);
4° Buchweizen (Fagopyrum esculentum);
5° Sonnenblume (Helianthus annuus).
Liste der pollen- und nektarreichen Arten für das Anpflanzen von Honigbrachen und die auch für das Anpflanzen von Brachflächen verwendet werden können
1. Liste für die Frühjahrsaussaat:
a) Hauptliste für die Frühjahrsaussaat:
- Senf (Sinapis alba);
- Phazelie (Phacelia tanacetifolia);
- Garten-Rettich (Raphanus sativus);
- Buchweizen (Fagopyrum esculentum);
- Sonnenblume (Helianthus annuus);
- Weißklee (Trifolium repens);
- Alexandriner-Klee (Trifolium alexandrinum);
- Perserklee (Trifolium resupinatum);
- Saatwicke (Vicia sativa).
b) Nebenliste für die Frühjahrsaussaat:
- Borretsch (Borago officinalis);
- Koriander (Coriandrum sativum);
- Gemeiner Lein (Linum usitatissimum);
- Schwarzkümmel (Nigella spp.).
2. Liste für die Herbstaussaat:
a) Hauptliste für die Herbstaussaat:
- Raps (Brassica napus);
- Rotschwingel (Festuca rubra);
- Hornschotenklee (Lotus corniculatus);
- Luzerne (Medicago sativa);
- Hopfenklee (Medicago lupulina);
- Weißer Steinklee (Melilotus albus);
- Weißklee (Trifolium repens);
- Inkarnatklee (Trifolium incarnatum).
b) Nebenliste für die Herbstaussaat:
- Kornblume (Centaurea cyanus);
- Flockenblume (Centaurea spp.);
- Zichorie (Cichorium spp.);
- Klatschmohn (Papaver rhoeas);
- Malve (Malva spp.).
Liste der Getreidearten für die Anpflanzung von Parzellen mit stehengelassenem Getreide in Reinkultur
1° Winter- bzw. Sommerdinkel (Triticum spelta);
2° Winter- bzw. Sommerweichweizen (Triticum aestivum);
3° Winter- bzw. Sommertriticale (xTriticosecale).
Ein von Natagriwal mit Unterstützung von Aves Natagora erstelltes Merkblatt enthält Informationen darüber, warum es sinnvoll ist, Getreide stehen zu lassen, und welche Ziele damit verfolgt werden. Außerdem gibt es Merkblätter mit Hinweisen zur Einrichtung von Lerchenfenstern und Sitzstangen für Greifvögel: Stehengelassenes Getreide - MB12 - Natagriwal
ANHANG
Liste der Pflanzenarten für das Anpflanzen von Brachflächen
Kategorie A. Gräser, darunter Getreide:
1° Saat-Hafer (Avena sativa);
2° Sand- oder Rau-Hafer (Avena strigosa);
3° Knäuelgräser (Dactylis spp.);
4° Schwingel (Festuca spp.);
5° Weichweizen (Triticum aestivum);
6° Deutsches Weidelgras (Lolium perenne);
7° Italienisches Weidelgras (Lolium multiflorum);
8° Roggen (Secale cereale);
9° Triticale (×Triticosecale).
Kategorie B. Leguminosen:
1° Acker- und Puffbohnen (Vicia faba);
2° Saat-Platterbse (Lathyrus sativus);
3° Hornklee (Lotus spp.);
4° Speiseerbse (Pisum sativum);
5° Klee (Trifolium spp.);
6° Futterwicke oder Saat-Wicke (Vicia sativa);
7° Zottige Wicke (Vicia villosa).
Kategorie C. Kreuzblütler:
1° Leindotter (Camelina sativa).
2° Gemüsekohl (Brassica oleracea);
3° Weißer Senf (Sinapis alba);
4° Garten-Rettich (Raphanus sativus);
Kategorie D. Sonstige Familien:
1° Ramtillkraut oder Nigersaat (Guizotia abyssinica);
2° Gemeiner Lein (Linum usitatissimum);
3° Rainfarn-Phazelie (Phacelia tanacetifolia);
4° Buchweizen (Fagopyrum esculentum);
5° Sonnenblume (Helianthus annuus).
Liste der pollen- und nektarreichen Arten für das Anpflanzen von Honigbrachen und die auch für das Anpflanzen von Brachflächen verwendet werden können
1. Liste für die Frühjahrsaussaat:
a) Hauptliste für die Frühjahrsaussaat:
- Senf (Sinapis alba);
- Phazelie (Phacelia tanacetifolia);
- Garten-Rettich (Raphanus sativus);
- Buchweizen (Fagopyrum esculentum);
- Sonnenblume (Helianthus annuus);
- Weißklee (Trifolium repens);
- Alexandriner-Klee (Trifolium alexandrinum);
- Perserklee (Trifolium resupinatum);
- Saatwicke (Vicia sativa).
b) Nebenliste für die Frühjahrsaussaat:
- Borretsch (Borago officinalis);
- Koriander (Coriandrum sativum);
- Gemeiner Lein (Linum usitatissimum);
- Schwarzkümmel (Nigella spp.).
2. Liste für die Herbstaussaat:
a) Hauptliste für die Herbstaussaat:
- Raps (Brassica napus);
- Rotschwingel (Festuca rubra);
- Hornschotenklee (Lotus corniculatus);
- Luzerne (Medicago sativa);
- Hopfenklee (Medicago lupulina);
- Weißer Steinklee (Melilotus albus);
- Weißklee (Trifolium repens);
- Inkarnatklee (Trifolium incarnatum).
b) Nebenliste für die Herbstaussaat:
- Kornblume (Centaurea cyanus);
- Flockenblume (Centaurea spp.); ;
- Zichorie (Cichorium spp.); ;
- Klatschmohn (Papaver rhoeas);
- Malve (Malva spp.).
Liste der Getreidearten für die Anpflanzung von Parzellen mit stehengelassenem Getreide in Reinkultur
1° Winter- bzw. Sommerdinkel (Triticum spelta);
2° Winter- bzw. Sommerweichweizen (Triticum aestivum);
3° Winter- bzw. Sommertriticale (xTriticosecale).