GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (Neu Für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Die Bedeckung ermöglicht es, den Boden in den sensibelsten Zeiten zu schützen. 

Wer ist betroffen?  

Alle Landwirte sind betroffen. Einige Regeln gelten insbesondere für diejenigen, die Parzellen in R10 oder R15 bewirtschaften  und ab dem 1. Januar 2027 auch für Flächen der Klassen 4, 5 und 6.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, eingefügt durch die Verordnung (EU) Nr. 2025/2649 im Dezember 2025, gelten ab dem 1. Januar 2026 Landwirte, die über eine europäische Biozertifizierung (gemäß der Verordnung (EU) 2018/848) verfügen, automatisch als konform mit der BCAE 6 für ihre bereits ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie für ihre Flächen in Umstellung auf den ökologischen Landbau. Mit anderen Worten sind diese biologisch zertifizierten oder sich in Umstellung befindlichen Flächen von den Vorschriften der BCAE 6 befreit.

Ab wann gilt dieser Standard?

Ab dem 1. Januar 2023 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Für alle Landwirte: 

Der Landwirt sorgt zwischen dem 15. September und dem 15. November für eine Pflanzendecke des Bodens auf 80 % der gesamten Ackerfläche des Betriebs.

Um diese Anforderung zu erfüllen, gewährleistet der Landwirt mindestens eines der folgenden Elemente: 

Eine Kombination dieser Optionen kann in Betracht kommen.

Beim Maisanbau müssen die Ruten mit dem Wurzelsystem nach der Ernte an Ort und Stelle bleiben, damit sie als Rückstände gelten und die Bedingung der Mindestbedeckung der Parzelle erfüllen.

Während des Zeitraums der obligatorischen Bodenbedeckung ist für einen Zeitraum von zwei Wochen vor dem Anlegen einer Zwischenfrucht oder einer Zweitkultur das Vorhandensein von vegetationslosem Boden zulässig. Im Falle von Witterungsbedingungen, die die Aussaat beeinträchtigen und in einem wissenschaftlichen Bericht dokumentiert werden, kann der Minister das Vorhandensein von vegetationslosem Boden für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen genehmigen.

Wenn nach der Ernte eine Winterkultur angebaut wird, auch wenn sie außerhalb des Bedeckungszeitraums angelegt wird, muss die Parzelle nicht unbedingt während des Bedeckungszeitraums bedeckt sein und wird in die 80 % eingerechnet. Die Winterkultur ist de facto ein wichtiges Element der Bodenbedeckung und des Bodenschutzes während eines längeren sensiblen Zeitraums.

Ackerland, das brachliegt oder mit mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist, sofern die Bedeckung während des betreffenden Zeitraums aufrechterhalten wird, wird nicht in den Bedeckungsgrad von 80 % eingerechnet. 

Was ist auf meiner Parzelle nach einer späten Ernte zu tun? (Ernte nach dem 30. September)

Wird die Hauptkultur nach dem 30. September geerntet, ausgenommen Mais, so muss der Landwirt die Anforderung erfüllen, indem er mindestens eines der vorgesehenen Elemente umsetzt. Wenn es nicht möglich ist, mindestens eines der vorgesehenen Elemente zu gewährleisten, dann erhält der Landwirt in diesem Fall eine Freistellung von der Bodenbedeckungspflicht ab seiner späten Ernte (nach dem 30. September) bis zum 15.11. Diese Freistellung wird nicht nach dem Anbau von Mais gewährt, unabhängig vom Zeitpunkt der Ernte.

Beispiele:

1) Eine Parzelle mit Rüben, die am 5. Oktober geerntet werden: Der Landwirt muss zunächst die Anforderung erfüllen. Da es weder Rückstände noch Durchwuchs gibt, hat er die Optionen, eine Zwischenfrucht anzulegen und/oder eine Winterkultur auszusäen. Wenn keine dieser Optionen aktiviert wird, kann er bis zum 15.11. von der Bedeckungspflicht befreit werden.

2) Eine Parzelle mit Kartoffeln, die am 18. November geerntet werden. In diesem Fall hat der Landwirt die Anforderung erfüllt, indem er seine Hauptfrucht im Zeitraum vom 15.9. bis 15.11. stehen ließ.

3) Eine Parzelle mit Mais, der am 10. Oktober geerntet wird: Die Optionen, mit denen der Landwirt die Anforderung erfüllt, sind:

- die Rückstände (Ruten + Wurzelsystem) bis zum 15. November stehen lassen;

- vor dem 25. Oktober eine Zwischenfrucht oder Zweitkultur anbauen (15 Tage vegetationsloser Boden);

- eine Kombination dieser Optionen (z. B. Rückstände bis zum 15. Oktober belassen und vor dem 30. Oktober eine Zwischenfrucht einbringen); 

-Einbringen einer Winterkultur vor dem 1. Januar des Folgejahres.

Für Parzellen mit Ackerland in R10 oder R15

Der Landwirt sorgt dafür, dass der Boden auf den Teilen der Ackerlandparzellen, die eine Hangneigung von 10 % oder mehr aufweisen, vom 15. September bis zum 31. Dezember mit einer Pflanzendecke bedeckt ist. Die Bedeckung darf nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres vernichtet werden. 

Die folgenden Elemente gelten als Pflanzendecke des Bodens: 

Während des Zeitraums der obligatorischen Bodenbedeckung ist für einen Zeitraum von zwei Wochen vor dem Anlegen einer Zwischenfrucht oder einer Zweitkultur das Vorhandensein von vegetationslosem Boden zulässig. Im Falle von Witterungsbedingungen, die die Aussaat beeinträchtigen und in einem wissenschaftlichen Bericht dokumentiert werden, kann der Minister das Vorhandensein von vegetationslosem Boden für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen genehmigen. 

Von diesem Standard ausgenommen sind folgende Flächen:

Parzellen mit Hackfruchtanbau sind von diesem Standard ausgenommen, wenn am unteren Ende des Hangs ein Erosionsschutzstreifen angelegt ist. Dasselbe gilt für Situationen, in denen die unten an die Parzelle mit Erosionsrisiko angrenzende Parzelle folgende Merkmale aufweist:

- Entweder Grünland, Wald oder eine Aufforstungsfläche mit einer Breite von mindestens 9 Metern;

- oder eine Grasbrache, sofern die Grasdecke dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November des vorhergehenden Jahres angelegt wurde und diese angrenzende Parzelle die oben genannten Bedingungen für den mindestens 9 Meter breiten grasbewachsenen Erosionsschutzstreifen erfüllt;

- oder ein mindestens 9 Meter breiter grasbewachsener Erosionsschutzstreifen, der vor dem 30. November des vorangegangenen Jahres angelegt wurde.

Ab 2027 basieren die Bodenbedeckungen des zweiten Teils der GLÖZ 6 auf dem neuen Referenzsystem für das Erosionsrisiko von Parzellen. 100 % der Ackerflächen des Betriebs der Kategorien 4, 5 und 6 müssen vom 15.09. bis einschließlich 31.12. eine Bodenbedeckung aufweisen. Die Mindestbodendeckung muss spätestens am 15. September eines bestimmten Jahres angelegt werden und darf nicht vor dem 1. Januar des folgenden Jahres vernichtet werden. Die Einhaltung des zweiten Teils der GLÖZ 6 kann durch die Beibehaltung der Kultur, das Anlegen einer Zwischenfrucht oder das Belassen von Ernterückständen oder Durchwuchs von Getreide oder Ölsaaten gewährleistet werden, sofern diese mindestens 75 % der Parzelle bedecken, oder durch die Anlegung einer Winterkultur. Beim Maisanbau müssen die Ruten mit dem Wurzelsystem nach der Ernte stehen bleiben, um als Ernterückstände zu gelten und die Bedingung der Parzellenbedeckung zu erfüllen.

Was ist auf meiner Parzelle der Kategorien 4, 5 und 6 nach einer späten Ernte ab 2027 zu tun?

Es ist keine Ausnahmeregelung für die Bedeckung der Parzelle im Falle einer späten Ernte in den Kategorien 4, 5 und 6 vorgesehen.

Die folgenden Elemente gelten als Pflanzendecke des Bodens: 

Eine Kombination dieser Optionen kann in Betracht kommen.

Beim Maisanbau müssen die Ruten mit dem Wurzelsystem nach der Ernte an Ort und Stelle bleiben, damit sie als Rückstände gelten und die Bedingung der Mindestbedeckung der Parzelle erfüllen.

Für Flächen, auf denen diversifizierter Bio-Gemüseanbau betrieben wird

Der Bedeckungsgrad von Flächen, die dem diversifizierten Gemüseanbau auf kleinen Flächen gewidmet sind, beträgt 50 %. Die Bodenbedeckung kann pflanzlich sein (Vorhandensein von Gemüsepflanzen oder nach der Ernte stehen gelassene Pflanzen, Nachwachsen von Wildkräutern, Zwischenfrüchte usw.) oder durch andere Elemente gewährleistet werden, wie z. B. Planen (Plastik oder Stoff), Mist, Kompost, verschiedene Mulcharten (Stroh, Heu, Blätter usw. ), Wolle (Schaf oder Hanf), Häckselgut usw.

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Der Zeitraum für die Bedeckung des Bodens wird geändert, gilt aber für dieselben Parzellen wie unter dem Programmzeitraum 2015-2022. Außerdem gilt auf Betriebsebene ein Mindestprozentsatz für die Bodenbedeckung.

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. 

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures