GLÖZ 5: Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung (Neu Für 2026)

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Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, das Risiko der Bodenerosion zu verringern. 

Wer ist betroffen?  

Landwirte, die Parzellen bewirtschaften, deren Hangneigung auf mehr als 50 % der Fläche oder auf mehr als 50 Ar 10 % (R10) bzw. 15 % (R15) oder mehr beträgt.

Ab wann gilt dieser Standard?  

Ab dem 1. Januar 2024. 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Es ist verboten, auf erosionsgefährdeten Parzellen R10/R15 Hackfrüchte oder gleichgestellte Pflanzen anzubauen, es sei denn ein grasbewachsener oder ein mit Wintergetreide eingesäter Streifen ist am unteren Ende des Hangs und am Innenrand der Parzelle angelegt worden, um das Abtragen von Erde aus der Parzelle zu begrenzen.

Die Bedingungen, die für diesen Streifen eingehalten werden müssen, sind:

Der Anbau von Hackfrüchten oder gleichgestellten Pflanzen ist jedoch erlaubt, wenn die angrenzende Parzelle, die sich am unteren Ende der Parzelle mit Erosionsrisiko befindet, eines der folgenden Merkmale aufweist:

Hackfrüchte und gleichgestellte Pflanzen sind Silomais, Körnermais, Futterrüben, Zuckerrüben, Kartoffeln (Früh-, Pflanz-, Stärke-, Spätkartoffeln und Primeur), Inulin- und Kaffeezichorie, Futtermöhren, Konservenbohnen, Gemüseleguminosen und sonstiges Gemüse im Sinne des Formulars der Flächenerklärung.

Ab dem 1. Januar 2025 sind auf Parzellen mit Erosionsrisiko R15, d. h. die ein Gebiet von mehr als 50 % ihrer Fläche oder ein zusammenhängendes Gebiet von mehr als 50 Ar umfassen, das eine Neigung von 15 % oder mehr aufweist, folgende Maßnahmen verpflichtend:

1° die Abschottung der Dammzwischenräume bei Kartoffelanbau;

2° das Pflügen senkrecht zum Hang auf Parzellen, die eine Breite von mehr als hundertvierzig Metern aufweisen.

Ab dem 1. Juli 2026 müssen Landwirte die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem neuen Referenzrahmen für das Erosionsrisiko von Parzellen einplanen, der auf der Neigung, der Länge des Hangs, den Bodeneigenschaften und der lokalen Erosivität von Niederschlägen basiert, auf den sich die GLÖZ 5 stützt und der ab dem 1. Januar 2027 gelten wird.

Das Jahr 2026 wird eine Übergangsphase sein, die dazu dient, über den neuen Referenzrahmen für das Erosionsrisiko von Parzellen und die damit verbundenen Maßnahmen zu informieren.

Dieser neue Referenzrahmen für das Erosionsrisiko von Parzellen wird den Landwirten spätestens bei ihrer Flächenerklärung 2026 mitgeteilt.

Ab dem 1. Juli 2026 müssen die entsprechend informierten Landwirte die Umsetzung der mit diesem neuen Referenzsystem verbundenen Maßnahmen vorausplanen, um die Anforderungen der GLÖZ 5 zu erfüllen, die ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Ab dem 1. Januar 2027 wird sich dieser GLÖZ-Standard dann auf dieses neue Referenzsystem stützen.

Es gibt sechs Kategorien von Erosionsanfälligkeit:

  1. Kategorie 1
  2. Kategorie 2
  3. Kategorie 3
  4. Kategorie 4
  5. Kategorie 5
  6. Kategorie 6

Die Landwirte sind angehalten, auf Flächen mit Erosionsanfälligkeit der Kategorien 4, 5 und 6 Maßnahmen zu ergreifen.

Je nach Art der Kultur und Erosionsanfälligkeit muss der Landwirt eine oder mehrere Optionen wählen, um die Anforderungen zu erfüllen.

 

Allgemeine Regelung der GLÖZ 5, gültig ab 1. Januar 2027:

  1. Verringerung der Erosionsanfälligkeitskategorie:

*Die Möglichkeit, diese Maßnahmen als Öko-Regelung für Feldrandstreifen oder als AUKM geltend zu machen, ist ein zusätzlicher Anreiz für die Einrichtung solcher Maßnahmen.

  1. Begleitung durch einen von der Verwaltung ordnungsgemäß beauftragten Experten für Bodenschutz:

Gutachten: Ein Gutachten zu den landwirtschaftlichen Maßnahmen und Techniken, die für die Erosionsanfälligkeit der betreffenden Parzelle und die besonderen Gegebenheiten der Parzelle relevant sind. Es muss von einem von der Verwaltung ordnungsgemäß beauftragten Experten für Bodenschutz erstellt werden.

  1. Umsetzung von Anbaumethoden und -praktiken:

Den Landwirten wird ein Instrumentarium an Anbaumethoden und -praktiken zur Verfügung gestellt. Dieses Instrumentarium in Form eines Werkzeugkastens umfasst eine Reihe agronomischer Lösungen, die je nach Anbaukultur und Kategorie der Erosionsanfälligkeit der betreffenden Parzelle ausgewählt werden können.

Dieses System ermöglicht die Einhaltung der GLÖZ 5 auf Parzellen der Anfälligkeitskategorien 4, 5 und 6, je nach Abstufung der Anforderungen. Je höher die Erosionsanfälligkeit ist, desto vielfältiger und komplementärer sind die anzuwendenden Praktiken und Techniken, um so den Bodenschutz zu verbessern. Das Ziel besteht darin, jedem Landwirt die Möglichkeit zu geben, aus einer Reihe bewährter Lösungen diejenigen auszuwählen, die sich am besten in sein Anbausystem und den Kontext seines Betriebs einfügen und gleichzeitig den ökologischen Herausforderungen gerecht werden.

Zu den vorgeschlagenen Praktiken und Methoden zählen beispielsweise:

Geringere Erosionsanfälligkeit bei Winterkulturen, Grünland und anderen Dauerkulturen:

Das Erosionsrisiko von Parzellen mit Winterkulturen, Grünland und anderen Dauerkulturen ist relativ gering, da der Boden insbesondere im Winter und zu Beginn des Frühjahrs, also in den Zeiten, in denen die Niederschläge am erosivsten sind, von Vegetation bedeckt ist. Der Anbau dieser Kulturen ist eine Möglichkeit, die Anforderungen der GLÖZ 5 zu erfüllen.

Die Einzelheiten der Maßnahme sind in den regionalen Rechtsvorschriften festgelegt.

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Der Erosionsschutzstreifen muss 9 m breit sein statt der im Programmzeitraum 2015-2022 vorgesehenen 6 m.

Ab dem 1. Januar 2025 sind auf R15-Parzellen zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures