Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
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- Dernière modification
- 22, septembre 2025 10:25
Die Beschreibung der unten stehenden Beihilfen und Interventionen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
Die zusätzliche Einkommensbeihilfe für Junglandwirte zielt darauf ab, ein tragfähiges landwirtschaftliches Einkommen zu unterstützen und jungen Menschen bei der Niederlassung in der Landwirtschaft zu helfen. Diese Hilfe ist die Fortsetzung der „Prämie für Junglandwirte“, die im Rahmen der GAP 2015-2022 eingeführt wurde. Die zusätzliche Einkommensstützung für Junglandwirte erfolgt in Form einer entkoppelten jährlichen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche (siehe Steckbrief 100 - Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeit - Landwirtschaftliche Fläche - Hektar beihilfefähige Fläche), unabhängig von der Anzahl der Basisprämienansprüche, die der Betrieb besitzt. Um die Unterstützung für mittelgroße Betriebe zu verstärken, wird für die ersten 50 Hektar des Betriebs (1. Stufe von 0 bis 50 Hektar) ein höherer Beihilfebetrag gewährt als für die nächsten 50 Hektar (2. Stufe von 50 bis 100 Hektar). Unter bestimmten Bedingungen, wenn mehrere Betriebsinhaber die Junglandwirt-Kriterien im selben Jahr erfüllen, können diese Obergrenzen für jeden einzeln angewendet werden (siehe nachstehender Abschnitt „Aufhebung der Obergrenze“).
Für wen?
- Alle Landwirte, die Zugang zur Einkommensgrundstützung haben (siehe Steckbrief zur Basisprämie).
- die die Definition eines Junglandwirts erfüllen (siehe Definition von Junglandwirten);
- die sich innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung als Betriebsleiter niedergelassen haben.
Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Definition eines Junglandwirts bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, mit Ausnahme des Alterskriteriums, das am Tag des ersten Beihilfeantrags erfüllt sein muss. Abweichend davon gilt jede vom Ausschuss für die Niederlassung bestätigte Erfahrung für das Jahr, in dem dieser seine Stellungnahme abgibt.
Kontinuität der Beihilfe zwischen den Zeiträumen 2015-2022 und 2023-2027
- Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird Landwirten, die im Zeitraum 2015-2022 die Junglandwirtebeihilfe erhalten haben, auch für den Rest des Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, ohne dass sie die neue Definition von Junglandwirten erfüllen müssen.
- Beispiel:
Ein Landwirt hat in den Jahren 2021 und 2022 die Junglandwirtebeihilfe erhalten. Er kann also, ohne die neue Definition von Junglandwirt erfüllen zu müssen, in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die „neue“ Junglandwirtebeihilfe (neue Beihilfebeträge pro Hektar und das System der Stufen 0-50 ha und 50-100 ha) in Anspruch nehmen.
Kontinuität mit der ersten Niederlassung
- Der landwirtschaftliche Betrieb, für den der Junglandwirt den Beihilfeantrag stellt, ist der erste landwirtschaftliche Betrieb, in dem sich der Junglandwirt als Landwirt niedergelassen hat, oder steht in Kontinuität mit diesem Betrieb.
- Hat ein Junglandwirt zu verschiedenen Zeitpunkten die Kontrolle verschiedener Betriebe übernommen, wird nur der Betrieb berücksichtigt, in dem er sich zuerst niedergelassen hat.
Wo?
- Wallonische Region
- Wenn Sie über Parzellen in Flandern und der Wallonie verfügen, können auch Ihre Parzellen in Flandern für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte in Betracht kommen, und zwar im Rahmen der Obergrenze von 100 Hektar, die auf Betriebsebene oder auf Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber ist, festgelegt ist, wie unten erläutert.
Wann? Dauer?
- Ab dem 1. Januar 2023.
- Diese Beihilfe wird für einen fortlaufenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren je Erzeuger oder natürliche Person ab dem Jahr des ersten angenommenen Antrags gewährt, in dem mindestens ein Junglandwirt, der die Bedingungen erfüllt, anwesend ist.
- Dieser maximale Förderzeitraum von fünf Jahren gilt auch dann, wenn sich mehrere Junglandwirte nacheinander zu verschiedenen Zeitpunkten in demselben landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen. Mit anderen Worten: Ein Betrieb, der während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte erhalten hat, kann trotz der Niederlassung eines neuen Junglandwirts im Betrieb nicht erneut für eine Unterstützung für Junglandwirte in Betracht kommen.
- Die Kriterien Alter (jünger als 41 Jahre), Ausbildung und Niederlassungszeitpunkt (seit weniger als 5 Jahren niedergelassen) werden nur beim ersten Antrag auf Zugang zur ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte überprüft und nicht mehr bei späteren Anträgen. Das Kriterium der tatsächlichen und dauerhaften Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebs durch den Junglandwirt wird hingegen in jedem Jahr, in dem ein Antrag auf Zugang zu Beihilfe gestellt wird, überprüft. Weitere Erläuterungen zu den Zugangskriterien sind in der Definition von Junglandwirten enthalten.
Welche Beihilfen gibt es? Wie hoch ist die Beihilfe?
System der Stufen
Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der beihilfefähigen Hektar berechnet, wobei die Höchstgrenze bei 100 Hektar pro Betrieb liegt, die in zwei Stufen unterteilt werden:
- Eine erste Stufe von 0 bis 50 ha;
- Eine zweite Stufe von 50 bis 100 ha.
Für jede Stufe ist ein geplanter Betrag vorgesehen.
Diese geplanten Beihilfebeträge können je nach Umfang der Nachfrage nach dieser Intervention nach unten (Mindestbetrag) oder oben (Höchstbetrag) variieren.
In der folgenden Tabelle sind die Mindest-, Plan- und Höchstbeträge pro Stufe aufgeführt:
Teil-Intervention |
Mindestbetrag pro Hektar |
Geplanter Betrag pro Hektar |
Höchstbetrag pro Hektar |
Erste Stufe von 0 bis 50 ha |
126 € |
140 € |
150 € |
Zweite Stufe von 50 bis 100 ha |
72 € |
80 € |
150 € |
Als Beispiel: Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr wurden für jede Stufe folgende endgültige Beträge gezahlt:
Teil-Intervention |
Gezahlter Betrag pro Hektar |
Erste Stufe von 0 bis 50 ha |
150 € |
Zweite Stufe von 50 bis 100 ha |
150 € |
Aufhebung der Obergrenze
Die Wallonie hat beschlossen, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte an die Anzahl der jungen Inhaber in faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, zu binden, und zwar nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsbeihilfe.
Es ist zu beachten, dass die Aufhebung der Obergrenze für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht gilt, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der diese Beihilfe bereits während des Programmzeitraums 2015-2022 erhalten hat.
Wenn mehrere Junglandwirte desselben Betriebs (Mitglieder faktischer Vereinigungen und geschäftsführende Gesellschafter landwirtschaftlicher Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) im selben Antragsjahr beihilfeberechtigt sind, wird die Obergrenze jeder Stufe auf Ebene jedes beihilfeberechtigten Junglandwirts angewandt, sofern er:
- die Tätigkeit des Betriebs gemäß der Steuerregelung für natürliche Personen meldet;
- assoziiertes Mitglied oder Aktionär des Partners ist;
- zur Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs beigetragen hat;
- unbeschränkt für die Verpflichtungen des Partners haftet;
- die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder als mithelfender Ehepartner ausübt.
Die Fläche, die Gegenstand der Beihilfe für jeden unter den oben genannten Bedingungen förderfähigen Junglandwirt ist, wird berechnet, indem die Fläche des Betriebs mit dem Anteil des Junglandwirts an den Nutzungsrechten multipliziert und das Ergebnis durch die Obergrenze der jeweiligen Stufe begrenzt wird. Diese Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten beweglichen materiellen oder immateriellen Güter.
Die Aufteilungsvereinbarung muss von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am Stichtag für die Änderung der Flächenerklärung registriert werden, um für das Antragsjahr akzeptiert zu werden, und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt.
Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung der Nutzungsrechte und der Einlagen in das Geschäft des Partners akzeptiert werden, sind die folgenden:
1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;
2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;
3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;
4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;
5° das registrierte Anteilsregister.
Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.
Beispiele:
- Beispiel A: Ein/e Junglandwirt/in, der/die sich 2023 niederlässt, hat eine ungeteilte Teilhaberschaft mit seinem/ihrem Ehepartner/in, der/die nicht der Definition eines Junglandwirts entspricht. Sie halten jeweils 50 % der Anteile. Landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) des Betriebs 80 ha mit 70 Ansprüchen auf die Einkommensgrundstützung.
Es gibt folglich nur einen Junglandwirt im Betrieb.
LNF |
80 Hektar |
Erste Stufe |
140 € *50 = 7000 € |
Zweite Stufe |
80 €*30 = 2400 € |
Insgesamt |
9400 € |
- Beispiel B: Ein/e Junglandwirt/in in ungeteilter Teilhaberschaft mit seinem/ihrem Bruder / seiner/ihrer Schwester, der/die ebenfalls der Definition eines Junglandwirts entspricht. Diese beiden Junglandwirte haben sich 2023 niedergelassen. Sie halten jeweils 50 % der Anteile. LNF Betrieb 80 ha mit 70 Ansprüchen auf die Basisprämie.
Es gibt folglich zwei Junglandwirte auf dem Betrieb. Dieser Betrieb kann daher eine Aufhebung der Obergrenze beantragen.
|
Bruder |
Schwester |
Insgesamt |
Anteile |
50 % |
50 % |
100 % |
LNF |
40 ha |
40 ha |
80 ha |
Erste Stufe |
40*140 = 5 600 € |
40*140 = 5 600 € |
11.200 € |
Zweite Stufe |
0 |
0 |
0 |
Insgesamt |
5.600 € |
5.600 € |
11.200 € |
- Beispiel C: Zwei Junglandwirte/-innen in ungeteilter Teilhaberschaft mit ihrem Vater, der nicht der Definition eines Junglandwirts entspricht. Diese beiden Junglandwirte haben sich 2023 niedergelassen. Sie haben jeweils ein Drittel der Anteile. LNF Betrieb 80 ha mit 70 Ansprüchen auf Einkommensgrundstützung.
Es gibt folglich zwei Junglandwirte auf dem Betrieb. Dieser Betrieb kann daher eine Aufhebung der Obergrenze beantragen.
|
Vater |
Sohn |
Tochter |
Insgesamt |
Anteile |
33 % |
33 % |
33 % |
100 % |
LNF |
26,6 ha |
26,6 ha |
26,6 ha |
80 ha |
Erste Stufe |
0 |
26.66 *140 = 3733.3 € |
26.66 *140 = 3733.3 € |
7466,6 € |
Zweite Stufe |
0 |
0 |
0 |
0 |
Insgesamt |
0 |
3733,3 € |
3733,3 € |
7466,6 € |
Da der nach der Aufhebung der Obergrenze berechnete Beihilfebetrag (7466 €) niedriger ist als ein Beihilfeantrag mit nur einem Junglandwirt auf dem Betrieb (9400 € siehe Beispiel A), ist der Beihilfebetrag „Junglandwirt“ der für den Betrieb vorteilhaftere Beihilfebetrag, d. h. 9400 €.
Wie wird der Antrag gestellt?
Die Beihilfe wird jedem Erzeuger gewährt, der die Bedingungen erfüllt und fristgerecht eine Flächenerklärung einreicht, mit der er die Inanspruchnahme dieser Regelung beantragt.
Die Anzahl der Ansprüche auf die Basisprämie ist für die Bestimmung der beihilfefähigen Hektarzahl nicht ausschlaggebend. Die Aktivierung der beihilfefähigen Hektar erfolgt durch das Ausfüllen Ihrer Flächenerklärung.
Welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Folgende Informationen müssen der Verwaltung nach einem Antrag auf die Prämie für Junglandwirte übermittelt werden:
- Eine Übernahmevereinbarung, eine Gründungsurkunde oder die Satzung des Betriebs. Nur eines dieser Dokumente ist erforderlich. Das ausgewählte Dokument bescheinigt, dass der Junglandwirt:
- über die tatsächliche Kontrolle des Betriebs verfügt;
- über eine langfristige Kontrolle des Betriebs verfügt.
- Die Qualifikation des Junglandwirts, d. h. :
- Abschlüsse (Kopie);
- Zum Nachweis der mehrjährigen Erfahrung (falls erforderlich) wird die Erfahrung auf der Grundlage des Zeitraums zwischen dem Datum der Registrierung der natürlichen Person als Mitglied eines Erzeugers im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags berechnet.
Bei Fragen
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