Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (New für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 18, juin 2024 13:34
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte (New für 2024)
Das Ziel der Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte besteht darin, die tragfähigen landwirtschaftlichen Einkommen zu unterstützen und den jungen Landwirten dabei zu helfen, sich in der Landwirtschaft niederzulassen. Diese Beihilfe ist die Weiterführung der „Prämie für Junglandwirte“, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2015-2022 umgesetzt wurde. Die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte nimmt die Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je zulässigem Hektar (siehe Blatt 100 – Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeit – Landwirtschaftliche Fläche – Zulässige Hektar) an, unabhängig von der Anzahl der Ansprüche auf Zahlung der Basisprämie, welche der Betrieb hat. Um die Unterstützung für mittelgroße Betriebe zu stärken, profitieren die ersten 50 Hektar des Betriebs (1. Stufe von 0 bis 50 Hektar) von einer Höhe der Beihilfe über jener der 50 folgenden Hektar (2. Stufe von 50 bis 100 Hektar). Unter bestimmten Bedingungen können, wenn mehrere Inhaber eines Betriebs die Kriterien für einen jungen Landwirt im selben Jahr erfüllen, diese beiden Obergrenzen auf Ebene jedes einzelnen angewandt werden (siehe Absatz „Erhöhung der Obergrenze“ unten).
Für wen?
- Für jeden Landwirt, der Zugang zur Regelung der Basiszahlung zum Einkommen hat (Blatt 110 – Basisbeihilfe zum Einkommen für eine nachhaltige Entwicklung);
- Erfüllt die Definition eines jungen Landwirts (siehe Blatt 101 - Junger Landwirt)
- Niedergelassen als Betriebsleiter innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem Jahr des Antrags.
Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Einstufung als Junglandwirt bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird. Abweichend davon gelten alle vom Niederlassungskomitee bewährten Verfahren für das Jahr, in dem er seine Stellungnahme abgibt.
Weiterführung der Beihilfe zwischen den Zeiträumen 2015-2022 und 2023-2027
- Die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte wird auch Landwirten gewährt, die während des Zeitraums 2015-2022 die Beihilfe „Junglandwirt“ in Anspruch genommen haben und zwar für den Rest des Zeitraums der fünf aufeinanderfolgenden Jahre, ohne dass hier die neue Definition des jungen Landwirts erfüllt werden muss.
- Beispiel:
Ein Landwirt hat 2021 und 2022 die Beihilfe „junger Landwirt“ in Anspruch genommen. Er kann daher, ohne die neue Definition des jungen Landwirts erfüllen zu müssen, die „neue“ Beihilfe für junge Landwirte (neue Höhen der Beihilfe pro Hektar und Stufensystem 0-50 ha und 50-100 ha) in den Jahren 2023, 2024 und 2025 in Anspruch nehmen.
Weiterführung mit der ersten Niederlassung
- Der landwirtschaftliche Betrieb, für den der junge Landwirt den Beihilfeantrag einreicht, ist der erste landwirtschaftliche Betrieb, in dem sich der junge Landwirt als Landwirt niedergelassen hat, oder er wird mit diesem weitergeführt.
- Wenn ein junger Landwirt die Kontrolle über verschiedene Betriebe zu unterschiedlichen Zeitpunkten übernommen hat, wird lediglich der Betrieb berücksichtigt, in welchem er sich zuerst niedergelassen hat.
Wo?
- Wallonische Region
- Wenn Sie Parzellen in Flandern und der Wallonie haben, können Ihre in Flandern liegenden Parzellen ebenfalls für die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte zulässig sein und zwar innerhalb einer Höchstgrenze von 100 Hektar, die – wie unten erklärt – auf Ebene des Betriebs oder auf Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber ist, festgelegt ist.
Wann? Laufzeit?
- Ab 1. Januar 2023.
- Diese Beihilfe wird für einen fortlaufenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren pro Erzeuger oder pro natürlicher Person gewährt, beginnend mit dem Jahr des ersten angenommenen Antrags, in welchem mindestens ein junger Landwirt, der die Bedingungen erfüllt, anwesend ist.
- Dieser maximale Zeitraum der Zulässigkeit von fünf Jahren bleibt gültig, wenn sich mehrere junge Landwirte nacheinander zu verschiedenen Zeitpunkten in demselben landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen. Anders ausgedrückt: Ein Betrieb, der in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte erhalten hat, kann trotz der Niederlassung eines neuen jungen Landwirts im Betrieb die Beihilfe für junge Landwirte nicht erneut in Anspruch nehmen.
- Die Kriterien des Alters (Alter unter 41 Jahre), der Ausbildung und des Datums der Niederlassung (niedergelassen seit weniger als fünf Jahren) werden lediglich beim ersten Antrag auf Zugang zur Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte und bei späteren Anträgen nicht mehr überprüft. Das Kriterium der tatsächlichen und nachhaltigen Kontrolle des jungen Landwirts über den landwirtschaftlichen Betrieb wird wiederum in jedem Jahr eines Antrags auf Zugang zur Beihilfe überprüft. Weitere Erklärungen zu den Zugangskriterien sind in Blatt 101 (Junger Landwirt) angeführt.
Welche Beihilfen? Höhe der Beihilfen?
Stufensystem
Diese Beihilfe wird jährlich auf Grundlage der zulässigen Hektar mit einem Höchstwert von 100 Hektar pro Betrieb, aufgeteilt auf zwei Stufen, berechnet:
- Eine erste Stufe von 0 bis 50 ha, bezahlt mit 140 €/ha
- Eine zweite Stufe von 50 bis 100 ha, bezahlt mit 80 €/ha
Erhöhung der Obergrenze
Die Wallonie hat beschlossen, die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte an die Anzahl der jungen Inhaber in nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, welche sich für die Pflicht für die Steuer auf die natürlichen Personen entschieden haben, zu knüpfen, und zwar nach demselben Prinzip wie jenem im Rahmen der Umverteilungsbeihilfe.
Anzumerken ist, dass die Erhöhung der Obergrenze für die Zusatzbeihilfe zum Einkommen für junge Landwirte nicht im Falle eines Betriebs gilt, der diese Beihilfe bereits während der Programmplanung 2015-2022 erhalten hat.
Wenn mehrere junge Landwirte desselben Betriebs (Mitglieder von nicht rechtsfähigen Vereinigungen und Teilhaber/Geschäftsführer von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) im selben Antragsjahr für die Beihilfe zulässig sind, wird die Obergrenze jeder Stufe auf Ebene jedes jungen zulässigen Landwirts angewendet, sofern er:
- Die Tätigkeit des Betriebs im Rahmen der Regelung der Steuer auf die natürlichen Personen erklärt
- Assoziiertes Mitglied oder Aktionär des Partners ist
- Zur Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs beigetragen hat
- Für die Verpflichtungen des Partners unbeschränkt haftet
- Die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder als mithelfender Ehepartner ausübt
Die Fläche für die Beihilfe pro jungem Landwirt, der die Bedingungen oben erfüllt, wird berechnet, indem die Fläche des Betriebs mit dem Anteil des jungen Landwirts an den Nutzungsrechten multipliziert und das erhaltene Ergebnis durch die Obergrenze jeder Stufe begrenzt wird. Diese Verteilung der Nutzungsrechte betrifft die mobilen materiellen oder immateriellen Güter, die dem Betrieb zugeordnet sind.
Der Verteilungsschlüssel für die Nutzungsrechte wird in einer notariellen oder im belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gründungsurkunde, in einer eingetragenen Übernahme- oder Vereinsvereinbarung oder in der Satzung des Betriebs definiert. Die Übernahme- oder Vereinsvereinbarung muss bis spätestens zum Stichtag für die Abänderung des Sammelantrags in einem Registrierungsbüro eingetragen werden, um für das Jahr des Antrags akzeptiert zu werden.
Die Aufteilungsvereinbarung muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Sammelantrags, der für das Jahr des Antrags angenommen werden soll, von der Verwaltung der Vermögensdokumentation registriert werden und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter übermittelt oder in Papierform per Einschreiben verschickt.
Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung von Nutzungsrechten und der Einbringung in die Tätigkeit des Partners akzeptiert werden, sind folgende:
1° ein registrierter oder im Belgischen Staatsblatt veröffentlichter Gesellschaftsvertrag;
2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;
3° ein registrierter Übernahmevertrag;
4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;
5° das registrierte Anteilsregister.
Die Registrierung erfolgt bei der Verwaltung der Vermögensdokumentation.
Beispiele:
- Beispiel A: Ein(e) junge(r) Landwirt(in), der/die sich 2023 mit seiner/ihrem Ehepartner(in) in gemeinschaftlicher teilweiser Vereinigung niedergelassen hat, welche(r) die Definition des jungen Landwirts nicht erfüllt. Sie besitzen jeweils 50 % der Anteile. Landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) des Betriebs 80 ha mit 70 Ansprüchen auf Zahlung der Basisprämie zum Einkommen.
Es gibt also einen jungen Landwirt im Betrieb.
LNF | 80 Hektar |
1 Stufe | 140 € * 50 = 7000 € |
2. Stufe | 80 € * 30 = 2400 € |
Gesamt | 9400 € |
- Beispiel B: Ein(e) junge(r) Landwirt(in) mit seinem/seiner/ihrem/ihrer Bruder/Schwester in gemeinschaftlicher teilweiser Vereinigung, welche(r) die Definition des jungen Landwirts ebenfalls erfüllt. Diese beiden jungen Landwirte haben sich 2023 niedergelassen. Sie besitzen jeweils 50 % der Anteile. LNF des Betriebs 80 ha mit 70 Ansprüchen auf Zahlung der Basisprämie.
Es gibt also zwei junge Landwirte im Betrieb. Daher kann dieser Betrieb eine Erhöhung der Obergrenze beantragen.
Bruder | Schwester | Gesamt | |
Anteile | 50% | 50% | 100% |
LNF | 40 ha | 40 ha | 80 ha |
1 Stufe | 40 * 140 = 5 600 € | 40 * 140 = 5 600 € | 11 200 € |
2 Stufe | 0 | 0 | 0 |
Gesamt | 5 600 € | 5 600 € | 5 600 € |
- Beispiel C: 2 junge Landwirte in gemeinschaftlicher teilweiser Vereinigung mit ihrem Vater, welcher die Definition des jungen Landwirts nicht erfüllt. Diese beiden jungen Landwirte haben sich 2023 niedergelassen. Sie haben jeweils 1/3 der Anteile. LNF des Betriebs 80 ha mit 70 Ansprüchen auf Zahlung der Basisprämie zum Einkommen.
Es gibt also zwei junge Landwirte im Betrieb. Daher kann dieser Betrieb eine Erhöhung der Obergrenze beantragen.
Vater | Sohn | Tochter | Gesamt | |
Anteile | 33% | 33% | 33% | 100% |
LNF | 26,6 ha | 26,6 ha | 26,6 ha | 80 ha |
1 Stufe | 0 | 26,66 * 140 = 3733,3 € | 26,66 * 140 = 3733,3 € | 7 466,6 € |
2 Stufe | 0 | 0 | 0 | 0 |
Gesamt | 0 | 3 733,3 € | 3 733,3 € | 7 466,6 € |
Da die nach der Erhöhung der Obergrenze berechnete Höhe der Beihilfe (7466 €) niedriger als ein Beihilfeantrag mit nur einem Junglandwirt im Betrieb (9400 € siehe Beispiel A) ist, ist der Antrag auf die Beihilfe „junger Landwirt“ der für den Betrieb günstigste Beihilfebetrag, nämlich 9400 €.
Wie reicht man den Antrag ein?
Diese Beihilfe wird jedem Erzeuger gewährt, der die Bedingungen erfüllt und der fristgerecht eine Flächenerklärung einbringt, über welche er die Inanspruchnahme dieser Regelung beantragt.
Die Anzahl der Ansprüche auf Zahlung der Basisprämie ist für die Festlegung der zulässigen Hektar nicht beschränkt. Die Aktivierung der zulässigen Hektar erfolgt über das Ausfüllen Ihrer Flächenerklärung.
Welche Dokumente sind dem Antrag beizulegen?
Folgende Elemente zur Information müssen der Verwaltung infolge eines Antrags auf Zugang zur Zahlung zugunsten junger Landwirte übermittelt werden:
- Eine Übernahmevereinbarung, eine Gründungsurkunde oder die Satzung des Betriebs. Nur eines dieser zur Wahl stehenden Dokumente ist erforderlich. Das ausgewählte Dokument drückt aus, dass der junge Landwirt:
- Die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb ausübt
- Die langfristige Kontrolle über den Betrieb ausübt
- Die Qualifikation des jungen Landwirts, das heißt:
- Diplome (Kopie)
- Zum Nachweis der Jahre der Erfahrung (falls erforderlich) wird die Erfahrung auf Grundlage des Zeitraums berechnet, der zwischen dem Datum der Eintragung der natürlichen Person als Mitglied eines Erzeugers im InVeKoS und dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags vergangen ist.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.