Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Die Beschreibung der unten stehenden Beihilfen und Interventionen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.  

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version. 

 

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 

Die zusätzliche Einkommensbeihilfe für Junglandwirte zielt darauf ab, ein tragfähiges landwirtschaftliches Einkommen zu unterstützen und jungen Menschen bei der Niederlassung in der Landwirtschaft zu helfen. Diese Hilfe ist die Fortsetzung der „Prämie für Junglandwirte“, die im Rahmen der GAP 2015-2022 eingeführt wurde. Die zusätzliche Einkommensstützung für Junglandwirte erfolgt in Form einer entkoppelten jährlichen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche (siehe Steckbrief 100 - Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeit - Landwirtschaftliche Fläche - Hektar beihilfefähige Fläche), unabhängig von der Anzahl der Basisprämienansprüche, die der Betrieb besitzt. Um die Unterstützung für mittelgroße Betriebe zu verstärken, wird für die ersten 50 Hektar des Betriebs (1. Stufe von 0 bis 50 Hektar) ein höherer Beihilfebetrag gewährt als für die nächsten 50 Hektar (2. Stufe von 50 bis 100 Hektar). Unter bestimmten Bedingungen, wenn mehrere Betriebsinhaber die Junglandwirt-Kriterien im selben Jahr erfüllen, können diese Obergrenzen für jeden einzeln angewendet werden (siehe nachstehender Abschnitt „Aufhebung der Obergrenze“). 

Für wen?  

Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für die Definition eines Junglandwirts bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, mit Ausnahme des Alterskriteriums, das am Tag des ersten Beihilfeantrags erfüllt sein muss. Abweichend davon gilt jede vom Ausschuss für die Niederlassung bestätigte Erfahrung für das Jahr, in dem dieser seine Stellungnahme abgibt.

Kontinuität der Beihilfe zwischen den Zeiträumen 2015-2022 und 2023-2027 

Ein Landwirt hat in den Jahren 2021 und 2022 die Junglandwirtebeihilfe erhalten. Er kann also, ohne die neue Definition von Junglandwirt erfüllen zu müssen, in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die „neue“ Junglandwirtebeihilfe (neue Beihilfebeträge pro Hektar und das System der Stufen 0-50 ha und 50-100 ha) in Anspruch nehmen. 

Kontinuität mit der ersten Niederlassung  

Wo?  

Wann? Dauer?  

Welche Beihilfen gibt es? Wie hoch ist die Beihilfe? 

System der Stufen 

Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der beihilfefähigen Hektar berechnet, wobei die Höchstgrenze bei 100 Hektar pro Betrieb liegt, die in zwei Stufen unterteilt werden:  

Für jede Stufe ist ein geplanter Betrag vorgesehen.

Diese geplanten Beihilfebeträge können je nach Umfang der Nachfrage nach dieser Intervention nach unten (Mindestbetrag) oder oben (Höchstbetrag) variieren. 

In der folgenden Tabelle sind die Mindest-, Plan- und Höchstbeträge pro Stufe aufgeführt:

Teil-Intervention

Mindestbetrag pro Hektar

Geplanter Betrag pro Hektar

Höchstbetrag pro Hektar

Erste Stufe von 0 bis 50 ha

126 €

140 €

150 €

Zweite Stufe von 50 bis 100 ha

72 €

80 €

150 €

Als Beispiel: Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr wurden für jede Stufe folgende endgültige Beträge gezahlt:

Teil-Intervention

Gezahlter Betrag pro Hektar

Erste Stufe von 0 bis 50 ha

150 €

Zweite Stufe von 50 bis 100 ha

150 €

 

 

Aufhebung der Obergrenze 

Die Wallonie hat beschlossen, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte an die Anzahl der jungen Inhaber in faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, zu binden, und zwar nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsbeihilfe.  

Es ist zu beachten, dass die Aufhebung der Obergrenze für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht gilt, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der diese Beihilfe bereits während des Programmzeitraums 2015-2022 erhalten hat. 

Wenn mehrere Junglandwirte desselben Betriebs (Mitglieder faktischer Vereinigungen und geschäftsführende Gesellschafter landwirtschaftlicher Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) im selben Antragsjahr beihilfeberechtigt sind, wird die Obergrenze jeder Stufe auf Ebene jedes beihilfeberechtigten Junglandwirts angewandt, sofern er: 

Die Fläche, die Gegenstand der Beihilfe für jeden unter den oben genannten Bedingungen förderfähigen Junglandwirt ist, wird berechnet, indem die Fläche des Betriebs mit dem Anteil des Junglandwirts an den Nutzungsrechten multipliziert und das Ergebnis durch die Obergrenze der jeweiligen Stufe begrenzt wird. Diese Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten beweglichen materiellen oder immateriellen Güter. 

 Die Aufteilungsvereinbarung muss von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am Stichtag für die Änderung der Flächenerklärung registriert werden, um für das Antragsjahr akzeptiert zu werden, und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt. 

Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung der Nutzungsrechte und der Einlagen in das Geschäft des Partners akzeptiert werden, sind die folgenden:

1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;

2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;

3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;

4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;

5° das registrierte Anteilsregister.

Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.

Beispiele:  

Es gibt folglich nur einen Junglandwirt im Betrieb.  

LNF 

80 Hektar 

Erste Stufe

140 € *50 = 7000 €

Zweite Stufe

80 €*30 = 2400 €

Insgesamt 

9400 € 

 

Es gibt folglich zwei Junglandwirte auf dem Betrieb. Dieser Betrieb kann daher eine Aufhebung der Obergrenze beantragen.  

 

 

Bruder 

Schwester

Insgesamt

Anteile  

50 %

50 % 

100 % 

LNF 

40 ha

40 ha 

80 ha

Erste Stufe

40*140 = 5 600 €

40*140 = 5 600 €

11.200 €

Zweite Stufe

Insgesamt 

5.600 €

5.600 € 

11.200 €

 

Es gibt folglich zwei Junglandwirte auf dem Betrieb. Dieser Betrieb kann daher eine Aufhebung der Obergrenze beantragen.  

 

Vater

Sohn 

Tochter 

Insgesamt

Anteile

33 %

33 %

33 % 

100 %

LNF 

26,6 ha

26,6 ha 

26,6 ha 

80 ha 

Erste Stufe

26.66 *140 = 3733.3 €

26.66 *140 = 3733.3 €

7466,6 €

Zweite Stufe

Insgesamt 

3733,3 € 

3733,3 € 

7466,6 €

Da der nach der Aufhebung der Obergrenze berechnete Beihilfebetrag (7466 €) niedriger ist als ein Beihilfeantrag mit nur einem Junglandwirt auf dem Betrieb (9400 € siehe Beispiel A), ist der Beihilfebetrag „Junglandwirt“ der für den Betrieb vorteilhaftere Beihilfebetrag, d. h. 9400 €.  

Wie wird der Antrag gestellt? 

Die Beihilfe wird jedem Erzeuger gewährt, der die Bedingungen erfüllt und fristgerecht eine Flächenerklärung einreicht, mit der er die Inanspruchnahme dieser Regelung beantragt.  

Die Anzahl der Ansprüche auf die Basisprämie ist für die Bestimmung der beihilfefähigen Hektarzahl nicht ausschlaggebend. Die Aktivierung der beihilfefähigen Hektar erfolgt durch das Ausfüllen Ihrer Flächenerklärung. 

Welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden? 

Folgende Informationen müssen der Verwaltung nach einem Antrag auf die Prämie für Junglandwirte übermittelt werden:  

Bei Fragen  

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures