AUKM Naturnahes Grünland (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

314 - Natürliches Grünland (MB2) (New für 2024)

Die AUKM „Natürliches Grünland“ (MB2) ist eine Basismaßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, durch Mahd oder späte Beweidung extensiv genutzte, meist wenig produktive Wiesen zu erhalten und zu bewirtschaften, die für die Tier- und Pflanzenwelt sehr wichtig sind und aus verschiedenen Lebensräumen bestehen, darunter magere Mähwiesen, die zu den am stärksten gefährdeten oder rückläufigen Lebensräumen in der EU gehören. Ihr Erhalt ist für die Erhaltung vieler Arten von entscheidender Bedeutung, insbesondere als Raubgrundstücke für viele insektenfressende Tierarten, die im Rückgang begriffen sind.

Die Maßnahme ist Teil der Achse „Grünland“ des Agrarumweltprogramms, wie es von der Wallonie vorgeschlagen wurde, neben der gezielten AUKM „Biologisch wertvolles Grünland“ (MC4), die sie ergänzt. Diese schlägt nämlich ein verschärftes und angepasstes Lastenheft für die Erhaltung und Verbesserung aller Wiesen vor, die den Merkmalen der Natura 2000-Habitate oder der Gebiete mit hohem Naturwert (High Nature Value Areas) entsprechen. Dies geschieht durch optimale und angepasste Bewirtschaftungspraktiken zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die anspruchsvoller sind als die von natürlichem Grasland.

Durch Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen werden die Einkommensverluste ausgeglichen, die durch die auf diesen Parzellen angewandten Nutzungseinschränkungen entstehen.

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.

Wo?

Die Maßnahme kann auf jeder Parzelle der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist (siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten - Landwirtschaftliche Fläche - Beihilfefähiger Hektar“).

Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Wechselgrünland, das zu Dauergrünland werden soll, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Wechselgrünland und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.

Sie kann in der gesamten Wallonie in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme in den ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten, den Bewirtschaftungseinheiten (BE) Natura 2000 „Weiden Lebensräume und prioritäre offene Lebensräume“ (BE2), „Artenlebensräume Weiden (BE3), „Zonen unter Schutzstatus“ (BE temp 1), „Zonen unter öffentlicher Verwaltung“ (BE temp 2) und „Extensivstreifen“ (BE4), wo ein ähnliches Lastenheft gilt und durch eine Natura 2000-Kompensation ausgeglichen wird, die die mit seiner Anwendung verbundenen Kosten abdeckt (siehe Blatt „341 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in landwirtschaftlichen Gebieten“). Sie bleibt jedoch auf den Bewirtschaftungseinheiten „Verbindungsweiden“ (BE5) zugänglich.

Die maximale Verpflichtungsobergrenze für die Maßnahme liegt bei 50 % der für die Maßnahme in Frage kommenden landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs. Die ersten 10 Hektar sind von dieser Obergrenze ausgenommen.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Zu erfüllende Bedingungen

Keine Eingriffe in die landwirtschaftliche Fläche vom 1. November bis einschließlich 15. Juni, mit Ausnahme einer oberflächlichen Nivellierung durch Verstreichen oder Beheben von Wildschweinschäden vom 1. Januar bis einschließlich 15. April und der Ausbringung von organischen Düngemitteln zu den vorgesehenen Zeitpunkten sowie von Maßnahmen, die für die Bewirtschaftung topografischer Besonderheiten während des genehmigten Zeitraums erforderlich sind. Zwischen dem 16. Juni und einschließlich 31. Oktober kann die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche entweder durch Beweidung oder durch Mahd mit Ernte und Pflege von mindestens 5 % der ungemähten Fluchtstreifen. Auf naturnahem Grünland findet bis 3 bzw. 6 Wochen nach der vorangegangenen Intervention keine Beweidung oder Mahd statt. Auf naturnahem Grünland sind folgende Tätigkeiten erlaubt: Ausbringen organischer Düngemittel zu den im Programm zum nachhaltigen Stickstoffeinsatz in der Landwirtschaft (Programme de Gestion Durable de l'Azote, PGDA) festgelegten Zeiträumen sowie Maßnahmen, die für die Bewirtschaftung topografischer Besonderheiten erforderlich sind, während des im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung zulässigen Zeitraums.  

Das Vieh erhält auf der landwirtschaftlichen Fläche kein Kraftfutter und keine Futtermittel.

Der Einsatz von mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Lanzen- oder Rückenspritzen gegen die Ackerdistel, den Krausen Ampfer und den Stumpfblättrigen Ampfer und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer nur als letztes Mittel. Wenn Drüsiges Springkraut vorkommt, ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion vorgeschrieben.

Der Standort des Fluchtstreifens ist innerhalb eines Wirtschaftsjahrs festgelegt, kann aber von Jahr zu Jahr variieren.

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Die Verpflichtungen AUKM MB2 - Naturnahes Grünland, die vor 2023 im Rahmen des wallonischen Programms zur ländlichen Entwicklung eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende (31.12.2023 oder 31.12.2024) aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie der Beihilfebetrag sind jedoch an die der Intervention „314 - Natürliches Grünland (MB 5)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben (für weitere Informationen siehe Blatt „AUKM Übergangszeitraum (2023-2024)).

Welche Beihilfen?

Der Betrag der Beihilfe beläuft sich auf 220 €/ha.

Die Mindestschwelle für die Zulässigkeit in Bezug auf die Maßnahme beträgt 100 Euro auf Betriebsebene, was einer Gesamtfläche von mindestens 0,45 Hektar für den gesamten Betrieb entspricht.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen.

Weitere Auskünfte

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be