AUKM Naturnahes Grünland (New für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:47
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die AUKM „Naturnahes Grünland“ (MB2) ist eine Basismaßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, Wiesen zu erhalten und durch späte Beweidung oder Mahd extensiv zu bewirtschaften, die in der Regel wenig produktiv, aber für Tiere und Pflanzen sehr wichtig sind und aus verschiedenen Lebensräumen bestehen, darunter magere Mähwiesen, die zu den am stärksten gefährdeten oder rückläufigen Lebensräumen in der EU gehören. Ihre Bewahrung ist für den Erhalt vieler Arten von entscheidender Bedeutung, insbesondere als Prädationsgebiet für viele insektenfressende Tierarten, die einen starken Rückgang verzeichnen.
Die Maßnahme reiht sich ein in die Rubrik ‚Wiesen‘ des Agrarumweltprogramms der Wallonie und ergänzt die gezielte Maßnahme „Biologisch wertvolles Grünland“ (MC4). Letztere bietet nämlich ein erweitertes und angepasstes Lastenheft für die Erhaltung und Verbesserung aller Wiesen, die den Merkmalen der Natura 2000-Lebensräume oder der Gebiete mit hohem Naturwert (High Nature Value Areas) entsprechen, und zwar durch optimale und angepasste Bewirtschaftungspraktiken zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die anspruchsvoller sind als die der natürlichen Wiesen.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 sein
- Einen Beihilfeantrag für die AUKM „Naturnahes Grünland“ sowie einen jährlichen Beihilfeantrag über die Flächenerklärung einreichen
- Der Begünstigte verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, festgehalten werden.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Anzahl beibehalten werden muss.
Wo?
Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Beihilfefähiger Hektar“).
Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Grasanbauflächen, die zu Dauergrünland werden sollen, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Grasanbauflächen und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.
Die Maßnahme kann auf dem gesamten wallonischen Gebiet in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Bewirtschaftungseinheiten (BE) Natura-2000 in den ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten „Wiesen als prioritäre Lebensräume und offene Lebensräume“ (BE2), „Wiesen als Lebensräume von Arten“ (BE3), „Gebiete unter Schutzstatus“ (BE temp 1), „Öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2) und „Extensive Streifen“ (BE4), in denen ein ähnliches Lastenheft gilt und die durch eine Natura-2000-Entschädigung ausgeglichen werden, die die mit ihrer Anwendung verbundenen Kosten abdeckt (siehe Steckbrief „341 - Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“). In den Bewirtschaftungseinheiten „Verbindungswiesen“ (BE5) kann die Maßnahme hingegen genutzt werden.
Die maximale Obergrenze für die Verpflichtung im Rahmen der Maßnahme liegt bei 50 % der für die Maßnahme in Frage kommenden landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs. Die ersten zehn Hektar sind von dieser Obergrenze ausgenommen.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Einzuhaltende Bedingungen
Keine Eingriffe in die landwirtschaftliche Fläche vom 1. November bis einschließlich 15. Juni, mit Ausnahme einer oberflächlichen Begradigung des Bodens durch Verstreichen von Maulwurfshügeln oder durch die Wiederherstellung nach Schwarzwildschäden zwischen dem 1. Januar und einschließlich 15. April.
Zwischen dem 16. Juni und dem 31. Oktober einschließlich darf die landwirtschaftliche Fläche entweder durch Beweidung oder durch Mahd mit Ernte und Aufrechterhaltung von mindestens 5 % ungemähter Rückzugsgebiete genutzt werden. Auf einer Parzelle mit naturnahem Grünland darf frühestens drei Wochen nach der vorhergehenden Intervention eine Beweidung stattfinden.
Folgende Tätigkeiten sind auf naturnahem Grünland erlaubt: das Ausbringen organischer Düngemittel zu den im PGDA (Programm zum nachhaltigen Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft) vorgesehenen Zeiträumen und Maßnahmen, die für die Bewirtschaftung von Landschaftsmerkmalen während des im Rahmen der Konditionalität zulässigen Zeitraums erforderlich sind.
Das Vieh auf der Parzelle erhält kein Kraft- oder Futtermittel.
Der Einsatz von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius), und wenn der Einsatz von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans der öffentlichen Behörden ist, und immer nur als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.
Der Standort des Rückzugsgebiets bleibt innerhalb eines Wirtschaftsjahres unverändert, kann aber von Jahr zu Jahr variieren.
Welche Beihilfen?
Die Höhe der Beihilfe beträgt 220 Euro/ha.
Die Mindestschwelle für die Zulässigkeit der Maßnahme liegt bei 100 Euro auf Betriebsebene, was einem Mindestanteil von 0,45 Hektar am Betrieb insgesamt entspricht.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe und Zahlung über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.