AUKM Haltung bedrohter lokaler Rassen

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten aufgeführten Beihilfen und Interventionen dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Bedeutung.

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

311 Haltung bedrohter lokaler Rassen

Die AUKM „Haltung von Tieren bedrohter lokaler Rassen“ (MB 11) ist eine Basismaßnahme, deren Hauptziel es ist, zum Schutz des reichen genetischen und kulturellen Erbes der bedrohten lokalen Pferderassen (MB11A), Rinderrassen (MB11B) und Schafrassen (MB11C) beizutragen, indem einerseits eine ausreichende Population für eine effektive Präsenz in der Wallonie und andererseits die Erhaltung einer ausreichend großen genetischen Basis gewährleistet wird, um Inzucht- und Degenerationsprobleme zu vermeiden.

Die Maßnahme ermöglicht es auch, die Entwicklung von Projekten zur Bewirtschaftung von offenen Flächen mit hohem Naturwert zu unterstützen, für die bestimmte Rassen, insbesondere Schafe, besonders geeignet sind. Die Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Projekte zu gewährleisten, die den Schutz des landwirtschaftlichen Erbes mit dem Schutz der biologischen Vielfalt verbinden können.

Mit Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen können Einkommensverluste ausgeglichen werden, die durch die Fleischigkeit geringwertiger Tiere und die zusätzlichen Kosten entstehen, die durch das langsamere Wachstum der Tiere, die Kosten für die Eintragung in das Herdbuch und in einigen Fällen durch die vorgeschriebenen genetischen Kontrollen bestimmter Individuen verursacht werden.

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.

Wo?

Die Maßnahme ist für alle Tiere in Herden auf dem Gebiet der Wallonischen Region zugänglich.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Zu erfüllende Bedingungen

Der Landwirt verpflichtet sich, in jedem Jahr der Verpflichtung mindestens so viele beihilfefähige Tiere zu halten, wie in seinem Beihilfeantrag angegeben. Diese Zahl ist diejenige, die den Anspruch auf die entsprechende Hilfe begründet. Für zusätzliche Tiere wird im Rahmen der betreffenden Verpflichtung keine Beihilfe gewährt.

Die betreffenden Tiere nehmen an einem Zuchtprogramm für eine der vom Aussterben bedrohten lokalen Rassen teil, das entweder in der Wallonischen Region oder in einer anderen Region Belgiens oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Erweiterung seines geografischen Gebiets genehmigt wurde, die in der Wallonischen Region genehmigt wurde, gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. September 2018 über die Tierzucht und zur Änderung verschiedener Bestimmungen über die Tierzucht und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht.

Die Tiere werden in eine Klasse der Hauptabteilung oder gegebenenfalls der Nebenabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen, das im Rahmen eines Zuchtprogramms für eine vom Aussterben bedrohte Rasse geführt wird. Bei Rassen, die nicht vom Aussterben bedroht sind, d. h. dem Belgischen Zugpferd, dem Roten Ardennenschaf und dem Blauen Mischtyp, werden die Tiere ausschließlich in einer Klasse der Hauptabteilung des Herdbuchs eingetragen.

Die betroffenen Tiere müssen bei Pferden und Rindern mindestens 2 Jahre und bei Schafen mindestens 6 Monate alt sein.

Die Tiere werden im Sanitrace-System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren registriert, wenn es sich um Rinder handelt. Bei Schaf- und Pferderassen muss der Betriebsinhaber die Liste der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, in der von der Verwaltung bereitgestellten Schnittstelle auf dem neuesten Stand halten (Aktualisierung bis zum 31. Januar jedes Jahres, einschließlich des Jahres der Einreichung des Beihilfeantrags, um die Tiere einzutragen, die in dem betreffenden Jahr zum ersten Mal beihilfefähig sind, sowie die Abgänge, die bei den für das Jahr vor dem betreffenden Jahr übernommenen Tieren aufgetreten sind).

Der Landwirt verpflichtet sich, bei jeder Kontrolle die Originalbescheinigungen der Tiere, für die die Beihilfe gewährt wird, vorzulegen.

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Die Verpflichtungen AUKM MB11 - Bedrohte lokale Rassen, die vor 2023 eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie die Beihilfebeträge sind jedoch an die der Intervention „311 - Haltung bedrohter lokaler Rassen (MB11)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben (für weitere Informationen siehe Blatt „AUKM Übergangszeitraum (2023-2024)).

Welche Beihilfen?

Es handelt sich um einen Beihilfebetrag pro Tier, der je nach Tierart wie folgt festgelegt wird:

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss über das einheitliche Antragsformular einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen.

Weitere Auskünfte

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be