AUKM Haltung bedrohter lokaler Rassen (New für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Die AUKM „Haltung von Tieren bedrohter lokaler Rassen“ (MB 11) ist eine Basismaßnahme, deren Hauptziel es ist, zur Erhaltung des reichen genetischen und kulturellen Erbes bedrohter lokaler Pferde-, Rinder-, Schaf- und Schweinerassen beizutragen, indem einerseits eine ausreichende Population für eine effektive Präsenz in der Wallonie und andererseits die Erhaltung einer ausreichend großen genetischen Basis zur Vermeidung von Inzucht- und Degenerationsproblemen gewährleistet wird.

Die Maßnahme ermöglicht auch die Unterstützung der Entwicklung von Projekten zur Bewirtschaftung von offenen Flächen mit hohem Naturwert, für die bestimmte Rassen, insbesondere Schafe, besonders geeignet sind. Die Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Projekte zu gewährleisten, die den Schutz des landwirtschaftlichen Erbes mit dem Schutz der biologischen Vielfalt verbinden können.

In letzter Zeit ist das allmähliche Verschwinden des Piétrain-Schweins in der Wallonie zunehmend Anlass zur Sorge. Die Aufnahme dieser ursprünglich aus der Wallonie stammenden Rasse in die AUKM soll dazu beitragen, den derzeitigen Schwund dieses Erbes aufzuhalten und eine neue Dynamik in der Wallonie zu entfachen.

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen bieten einen Ausgleich für Einkommensverluste aufgrund der geringerwertigen Fleischigkeit des Schlachtkörpers der Tiere und der zusätzlichen Kosten, die durch das langsamere Wachstum der Tiere, die Kosten für die Eintragung in das Herdbuch und in einigen Fällen für die vorgeschriebenen genetischen Kontrollen bestimmter Individuen entstehen.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Jede Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Anzahl beibehalten werden muss (Tiere können während des Verpflichtungszeitraums „ersetzt“ werden).

 Wo?

Die Maßnahme ist für alle Tiere in Herden auf dem Gebiet der Wallonischen Region zugänglich.

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Einzuhaltende Bedingungen

Der Landwirt verpflichtet sich, in jedem Jahr der Verpflichtung eine Anzahl beihilfefähiger Tiere zu halten, die mindestens der im Beihilfeantrag angegebenen Anzahl entspricht. Diese Zahl ist diejenige, die den Anspruch auf die entsprechende Beihilfe begründet. Für zusätzliche Tiere wird im Rahmen der betreffenden Verpflichtung keine Beihilfe gewährt, es sei denn, der Landwirt hat seine Verpflichtung ausgeweitet.

Die betreffenden Tiere sind Teil eines Zuchtprogramms für eine der vom Aussterben bedrohten lokalen Rassen, das entweder in der Wallonischen Region oder in einer anderen Region Belgiens oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer in der Wallonischen Region anerkannten Erweiterung seines geografischen Gebiets genehmigt wurde, gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. September 2018 über die Tierzucht und zur Änderung verschiedener Bestimmungen über die Tierzucht und der Tierzucht-Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016.

Die Tiere werden in eine Klasse im Hauptteil oder gegebenenfalls im Nebenteil eines Zuchtbuchs eingetragen, das im Rahmen eines Zuchtprogramms für eine vom Aussterben bedrohte Rasse geführt wird. Bei den nicht vom Aussterben bedrohten Rassen, d. h. dem belgischen Zugpferd, dem Roten Ardenner und dem Weißblauen Belgier des Mischtyps, werden die Tiere ausschließlich in einer Klasse im Hauptteil des Zuchtbuchs eingetragen. Für Kühe der Rasse Weißblauer Belgier (Mischtyp) gilt diese Anforderung, wenn der Landwirt am 1. Januar des betreffenden Jahres seit sieben Jahren oder länger an einem Zuchtprogramm teilnimmt, mit Ausnahme der Tiere, die in einer Klasse im Nebenteil des Zuchtbuchs eingetragen sind und die 2023 in der Herde des Landwirts vorhanden waren. Tiere der Rasse Piétrain-Schwein sind ebenfalls ausschließlich in einer Klasse des Hauptteils eines Zuchtbuchs der Rasse eingetragen.

Die betreffenden Tiere müssen bei Pferden und Rindern mindestens zwei Jahre, bei Schafen mindestens sechs Monate und bei Schweinen mindestens ein Jahr alt sein.

Die Tiere sind im Sanitrace-System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren registriert, wenn es sich um Rinder handelt.  Für Schaf- und Pferderassen sowie für Schweine muss der Landwirt bis zum 31. Januar jedes Jahres, einschließlich des Jahres der Einreichung des Beihilfeantrags, in der von der Verwaltung bereitgestellten Benutzeroberfläche (https://agriculture.wallonie.be/paconweb) die Liste der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird, erstellen, um die Tiere, die in dem betreffenden Jahr erstmals beihilfefähig sind, sowie die Abgänge, die bei den für das Jahr vor dem betreffenden Jahr angegebenen Tieren aufgetreten sind, einzutragen.

Der Landwirt verpflichtet sich, bei jeder Kontrolle die Originalbescheinigungen der beihilfefähigen Tiere vorzulegen.

Welche Beihilfen?

Es handelt sich um einen Beihilfebetrag pro Tier, der je nach Tierart wie folgt festgelegt ist:

Darüber hinaus wird eine zusätzliche jährliche Beihilfe von 50 Euro pro Sau gewährt, wenn in dem betreffenden Jahr mindestens ein Wurf in einer Klasse des Hauptteils eines Zuchtbuchs der Rasse registriert wurde.

 

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss über die Flächenerklärung einen Beihilfe- und Zahlungsantrag stellen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be