AUKM Futterautonomie
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
AUKM:
317 - Futterautonomie (MB13)
Diese AUKM hat zwei eng verbundene Ziele: die Reduzierung des Wildbestandes und die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands.
Die Maßnahme besteht im Anbieten einer Beihilfe für Landwirte, deren Viehbesatz einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, nämlich 1,8 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche für die Variante MB13B. Angeboten wird außerdem für die Variante MB13A eine doppelte Prämie für jene, die 1,4 GVE pro Hektar nicht überschreiten.
Diese Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme ist zweifellos jene, die die größten Flächen in der Wallonie abdeckt und die den größten Einfluss bezüglich des Klimawandels (Minderung und Anpassung), aber auch bezüglich der Schonung von Naturschätzen hat.
Agrarumweltzahlungen ermöglichen es, Einkommensverluste für Landwirte zu kompensieren, die ihren Viehbesatz reduzieren, um die Futterautonomie für ihre Pflanzenfresser zu erhöhen.
Diese AUKM ist mit der Öko-Regelung „Unterstützung für Dauergrünland, abhängig vom Viehbesatz“ kombinierbar, mit der sie eine gewisse Kontinuität im Unterstützungssystem aufweist.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ist Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 21
- Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller über das Sammelantragsformular einen Beihilfeantrag für die AUKM „Futterautonomie“ sowie einen Antrag auf jährliche Zahlung einbringen.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die Anbaumaßnahmen und Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme umgesetzt wurden, sowie gegebenenfalls die etwaigen Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, angegeben sind.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in welchem mindestens jene Menge beibehalten werden muss, für welche ursprünglich die Verpflichtung eingegangen wurde.
Wo?
Die Maßnahme steht für jede Parzelle landschaftlicher Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021, welche als „Grünland“ deklariert wurde, zur Verfügung.
Unter „Grünland“ versteht man Dauergrünland, Wechselgrünland, das dazu bestimmt ist, Dauergrünland zu werden, sowie den mehrjährigen Anbau von hochstämmigen Obstbäumen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Wechselgrünland sowie Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Einzuhaltende Anforderungen
Je nach Variante, zu welcher sich der Landwirt verpflichtet, muss der mittlere Viehbesatz des Betriebs unter folgenden Werten liegen:
- 1,4 GVE (Großvieheinheiten) pro Hektar Futterfläche für die Variante MB13A
- 1,8 GVE pro Hektar Futterfläche für die Variante MB13B
Das einzige Ausbringen organischer Stoffe oder organischer Bodenverbesserungsmittel, das auf den beihilfefähigen Grünlandflächen erlaubt ist, ist dasjenige in Zusammenhang mit den Ausscheidungen der Tiere, die dazu gedient haben, den Tierbesatz zu bestimmen. Abweichend davon gilt: Das Ausbringen organischer Dünger oder anderer organischer Bodenverbesserungsmittel als der Ausscheidungen der Tiere, die dazu gedient haben, den Tierbesatz zu bestimmen, ist auf beihilfefähigem Grünland, das als für biologische Landwirtschaft zertifiziert wurde, zulässig, sofern der Anteil der Bodengebundenheit des Betriebs im Vorjahr (n-1) gemäß der Definition in Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch bildet, 0,6 oder weniger beträgt (= Max (BG-Global, BG-gefährdetes Gebiet)).
Die Anwesenheit von anderen Tieren als jenen, die dazu gedient haben, den Tierbesatz zu bestimmen, auf beihilfefähigem Grünland ist verboten.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme von einer lokalen Behandlung mittels Sprühlanze oder Rückenspritze gegen die Acker-Kratzdistel, den krausen und stumpfblättrigen Ampfer einerseits und andererseits dem Einsatz einer lokalen Behandlung gegen invasive gebietsfremde Arten, die zu einem von den Behörden durchgeführten oder vorgeschriebenen Plan zu deren Bekämpfung gehört und immer das letzte Mittel ist. Bei Vorhandensein des drüsigen Springkrauts ist dessen Vernichtung vor der Erzeugung von Samen durch Mähen, Zerkleinerung oder Ausreißen Pflicht.
Der Viehbesatz entspricht dem durchschnittlichen Jahresbestand des Betriebs für das betreffende Kalenderjahr. Er wird auf Grundlage der Anzahl der Tiere, ausgedrückt in Großvieheinheiten, im Verhältnis zur Gesamt-Futterfläche des Betriebs festgelegt.
Die Anzahl der Tiere wird unter Berücksichtigung folgender Elemente bewertet:
1° der Durchschnittswert der täglichen Daten aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere (Sanitrace), was die Rinder betrifft
2. die Anzahl der Equiden, die vom Landwirt in seinem Formular für die Einreichung des Sammelantrags des betreffenden Jahres angegeben wird
3. die jährliche Bestandsaufnahme betreffend die Identifizierung und Registrierung der Schafe, Ziegen, Hirschartigen und Kamelartigen
Die Berechnung der Anzahl der GVE bezüglich der Tiere wird unter Anwendung der folgenden Koeffizienten festgelegt (Eurostat-Koeffizienten):
Tier |
GVE |
Männliche Rinder ab 2 Jahren |
1 |
Färsen ab 2 Jahren |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Sonstige Kühle ab 2 Jahren |
0,8 |
Rinder von 1 bis 2 Jahren |
0,7 |
Rinder bis 1 Jahr |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Equiden |
0,8 |
Hirschartige und Kamelartige |
0,2 |
Die Gesamt-Futterfläche des Betriebs entspricht den kumulierten zulässigen Flächen der Kulturgruppen „Grünland“ und „Futterpflanzen“ sowie des Kulturcodes „Hochstamm-Obstgärten mit 50 bis einschließlich 250 Bäumen pro Hektar“, wie dies im Beitrag „Unterstützung für die ökologische Landwirtschaft“ festgelegt ist.
Lediglich Parzellen der Futterfläche, die auf dem Gebiet Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande liegen, werden für die Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigt.
Flächen mit Beweidungsvertrag werden nicht zur Futterfläche des Beihilfeempfängers addiert.
Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen
AUKM-MB9-Verpflichtungen zur Futterautonomie, die vor 2023 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung abgeschlossen wurden und mit 31.12.2022 noch nicht ausgelaufen sind, werden in den GAP-Strategieplan übertragen und in eine Verpflichtung zugunsten der Intervention „317 – Futterautonomie (MB13)“ umgewandelt. Die Landwirte haben die Wahl, diese umgewandelte Verpflichtung bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende gemäß den Bestimmungen des Lastenhefts und den in diesem Blatt beschriebenen Beihilfebeträgen fortzusetzen oder sie ohne Rückzahlung für die vorangegangenen Jahre zu beenden.
Welche Beihilfen?
Je nachdem, für welche Variante und damit für welchen maximalen Viehbesatz sich der Landwirt entscheidet, beträgt die jährliche Zahlung 60 € pro Hektar beihilfefähiges Grünland, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,4 GVE pro Hektar Futterfläche arbeitet (MB13A). Dieser Betrag wird auf 30 € pro Hektar beihilfefähiges Grünland gesenkt, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,8 GVE/ha Futterfläche arbeitet (MB13B).
Die Mindestgrenze für die Zulässigkeit des Maßnahme beträgt 100 Euro pro Verpflichtung auf Ebene des Betriebs.
Wenn der Tierbesatz unter 0,6 GVE pro Hektar Futterfläche liegt, werden die für die Berechnung der Beihilfe berücksichtigten Flächen auf die Flächen begrenzt, die notwendig sind, um diesen Grenzwert zu erreichen. Abweichend davon gilt: Der Schwellenwert beträgt 0,4 GVE pro Hektar Futterfläche für Betriebe, die ausschließlich Schafe oder Ziegen in ihrem mittleren Viehbesatz verbuchen. Diese Abweichung ist nicht zugänglich für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. Landwirte, deren Parzellen mit Futterflächen von Tieren eines überlassenden Landwirts beweidet werden.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie reicht man einen Antrag ein?
Der Landwirt muss über das Formular zur Flächenerklärung einen Beihilfe- und Zahlungsantrag stellen.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für jegliche Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.