AUKM Futterautonomie
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten aufgeführten Beihilfen und Interventionen dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
AUKM:
317 - Futtermittelautonomie (MB13)
Mit dieser AUKM werden zwei eng miteinander verbundene Ziele verfolgt: die Verringerung des Viehbestands und die Aufrechterhaltung des Dauergrünlands.
Die Maßnahme besteht darin, eine Beihilfe für Landwirte anzubieten, deren Viehbestand eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, d. h. 1,8 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterbaufläche bei Variante MB13B und eine verdoppelte Prämie für Landwirte, deren Viehbestand 1,4 GVE pro Hektar nicht überschreitet, bei Variante MB13A.
Diese Agrarumweltmaßnahme ist zweifellos diejenige, die in der Wallonie die meisten Flächen abdeckt und die größte Wirkung in Bezug auf den Klimawandel (Abschwächung und Anpassung), aber auch in Bezug auf die Erhaltung der natürlichen Ressourcen hat.
Mit Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen können Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden, wenn sie ihren Viehbesatz reduzieren, um die Futterautonomie für ihre Pflanzenfresser zu erhöhen.
Diese AUKM ist mit der Öko-Regelung „Beihilfe für Dauergrünland im Zusammenhang mit dem Viehbesatz“ kombinierbar, mit der sie eine gewisse Kontinuität im Fördersystem aufweist.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 sein.
- Um Anspruch auf die Beihilfe zu haben, muss der Antragsteller über das einheitliche Antragsformular einen Beihilfeantrag für die AUKM „Futtermittelautonomie“ sowie einen jährlichen Zahlungsantrag stellen.
- Darüber hinaus verpflichtet sich der Antragsteller, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Beihilfemaßnahme durchgeführten Kultur- und Arbeitsvorgänge sowie gegebenenfalls die Termine für den etwaigen Weidezugang/-abtrieb auf der Parzelle festgehalten werden.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.
Wo?
Die Maßnahme kann auf jeder Parzelle einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist.
Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Wechselgrünland, das zu Dauergrünland werden soll, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Wechselgrünland und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023.
Zu erfüllende Bedingungen
Je nachdem, für welche Variante sich der Landwirt verpflichtet, muss der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs weniger betragen als:
- 1,4 GVE (Großvieheinheiten) pro Hektar Futterfläche für die Variante MB13A;
- 1,8 GVE pro Hektar Futterfläche für die Variante MB13B;
Die einzigen zugelassenen Ausbringungen von organischem Material auf beihilfefähigem Grünland sind die Abwässer der Tiere, die zur Feststellung der Belastung verwendet werden. Abweichend davon ist für Landwirte, die keine Mineraldünger auf Grünland ausbringen, die Zufuhr von anderem Dung zulässig, sofern der Bodenbindungsgrad des Betriebs gemäß der Definition in Buch II des Umweltgesetzbuchs, das das Wassergesetzbuch bildet, 0,6 oder weniger beträgt.
Auf beihilfefähigem Grünland dürfen keine anderen Tiere gehalten werden als die, die zur Feststellung des Besatzes gedient haben.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Lanzen- oder Rückenspritzen gegen die Ackerdistel, den Krausen Ampfer und den Stumpfblättrigen Ampfer und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer nur als letztes Mittel. Wenn Drüsiges Springkraut vorkommt, ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion vorgeschrieben.
Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs im betreffenden Kalenderjahr. Dieser Besatz wird unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren ermittelt:
1° die täglichen Daten aus dem System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren Sanitrace, Rinder betreffend;
2° die Anzahl der Equiden, die der Landwirt in seinem globalen Antragsformular für das betreffende Jahr angegeben hat;
3° die jährliche Bestandsaufnahme in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kameliden.
Die Futterbaufläche des Betriebs entspricht den kumulierten Flächen, die für die Kulturgruppen „Grünland“ und „Futterpflanzen“ sowie für den Kulturcode „Hochstämmige Obstbäume mit 50 bis einschließlich 250 Bäumen je Hektar“ in Betracht kommen, gemäß der Definition in der Intervention „Unterstützung der ökologischen Landwirtschaft“.
Bei der Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen mit Futterbaufläche berücksichtigt, die sich auf dem Gebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.
Die Berechnung der Anzahl an GVE für diese Tiere erfolgt unter Verwendung der folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):
Tier |
GVE |
---|---|
Männliche Rinder von 2 Jahren und älter |
1 |
Färsen von 2 Jahren und älter |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Andere Kühe von 2 Jahren und älter |
0,8 |
Rinder im Alter von 1 bis 2 Jahr(en) ausgeschlossen |
0,7 |
Rinder - ab 1 Jahr |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Einhufer |
0,8 |
Hirsche und Kameliden |
0,2 |
Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen
Die vor 2023 eingegangenen und am 31.12.2022 noch nicht fälligen Verpflichtungen AUKM MB9 - Futtermittelautonomie werden in den strategischen Plan der GAP übertragen und in eine Verpflichtung zur Förderung der Intervention „Futtermittelautonomie (MB 13)“ umgewandelt. Die Landwirte haben die Wahl, diese umgewandelte Verpflichtung bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende gemäß den in diesem Merkblatt beschriebenen Bestimmungen der Spezifikation und der Höhe der Beihilfe fortzusetzen oder sie ohne Rückzahlung für die vorangegangenen Jahre zu beenden.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt „AUKM Übergangszeitraum (2023-2024)“.
Welche Beihilfen?
Je nachdem, welche Variante und damit den maximalen Viehbesatz der Landwirt wählt, beträgt die jährliche Zahlung 60 € pro Hektar beihilfefähigem Grünland, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,4 GVE pro Hektar Futterfläche arbeitet (MB13A); dieser Betrag wird auf 30 € pro Hektar beihilfefähigem Grünland gesenkt, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,8 GVE/ha Futterfläche arbeitet (MB13B).
Die Mindestschwelle für die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Maßnahme liegt bei 100 EUR pro Verpflichtung auf Betriebsebene.
Ist der Viehbesatz geringer als 0,6 GVE pro Hektar, werden bei der Berechnung der Beihilfe nur die Flächen berücksichtigt, die erforderlich sind, um diesen Schwellenwert zu erreichen.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen.
Weitere Auskünfte
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.