AUKM Futterautonomie

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

 

Diese AUKM verfolgt zwei eng miteinander verflochtene Ziele: die Verringerung des Viehbestands und die Erhaltung von Dauergrünland.

Die Maßnahme besteht darin, eine Beihilfe für Landwirte anzubieten, deren Viehbestand eine bestimmte Schwelle nicht überschreitet, d. h. 1,8 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche bei der Variante MB13B und eine verdoppelte Prämie für diejenigen, die 1,4 GVE pro Hektar nicht überschreiten, bei der Variante MB13A.

Diese Agrarumweltmaßnahme ist zweifellos diejenige, die in der Wallonie für einen Großteil der Flächen genutzt wird und die größte Wirkung in Bezug auf den Klimawandel (Abmilderung und Anpassung), aber auch die Erhaltung natürlicher Ressourcen hat.

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen ermöglichen es, den Einkommensverlust eines Landwirts auszugleichen, der seinen Viehbestand reduziert, um seine Futterautonomie für seine Pflanzenfresser zu erhöhen.

Diese AUKM ist mit der Öko-Regelung „Viehbesatzabhängige Förderung von Dauergrünland“ kombinierbar, mit der sie eine gewisse Kontinuität im Fördersystem aufweist.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Anzahl beibehalten werden muss.

 Wo?

Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Förderfähiger Hektar“).

Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Grasanbauflächen, die zu Dauergrünland werden sollen, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Grasanbauflächen und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Einzuhaltende Bedingungen

Je nachdem, für welche Variante sich der Landwirt verpflichtet, muss der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs unterhalb folgender Grenzwerte liegen:

Die einzige Ausbringung von organischen Stoffen oder organischen Bodenverbesserungsmitteln, die auf den beihilfefähigen Weiden zulässig ist, ist die Ausbringung von Dung, der von den Tieren erzeugt wurde, die zur Ermittlung des Besatzes herangezogen wurden. Abweichend davon ist die Ausbringung von organischen Düngemitteln oder anderen organischen Bodenverbesserungsmitteln neben dem Dung, der von den Tieren erzeugt wurde, die zur Ermittlung des Viehbesatzes herangezogen wurden, auf beihilfefähigem Grünland, das nach dem ökologischen Landbau zertifiziert ist, zulässig, sofern der Anteil der Bodengebundenheit des Betriebs im Vorjahr (n-1) gemäß der Definition in Buch II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch bildet, höchstens 0,6 beträgt (= Max (BG global, BG gefährdete Gebiete)).

Die Haltung anderer Tiere als derjenigen, die zur Ermittlung des Besatzes auf dem beihilfefähigen Grünland herangezogen wurden, ist untersagt.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius), und wenn der Einsatz von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans der öffentlichen Behörden ist, und immer nur als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.

Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird auf der Grundlage der Anzahl der Tiere, ausgedrückt in Großvieheinheiten, im Verhältnis zur Gesamtheit der Futterflächen des Betriebs ermittelt.

Die Anzahl der Tiere wird anhand folgender Elemente ermittelt:

1° der Durchschnitt der täglichen Daten aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Sanitrace (für Rinder);

2° die Anzahl der Equiden, die der Landwirt in seiner Flächenerklärung für das betreffende Jahr angegeben hat;

3° die jährliche Bestandsaufnahme in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kameliden.

Zur Berechnung der Anzahl der GVE in Bezug auf die Tiere werden die folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten) verwendet:

Tier

GVE

Männliche Rinder, 2 Jahre und älter

1

Färsen, 2 Jahre und älter

0,8

Milchkühe

1

Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter

0,8

Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre

0,7

Rinder, jünger als 1 Jahr

0,4

Schafe oder Ziegen

0,1

Equiden

0,8

Hirsche und Kameliden

0,2

 

Die Gesamtfläche der Futterflächen des Betriebs entspricht den kumulierten beihilfefähigen Flächen der Kulturgruppen „Grünland“ und „Futterpflanzen“ sowie des Kulturcodes „Hochstämmiger Obstanbau mit 50 bis einschließlich 250 Bäumen pro Hektar“ gemäß der Definition in der Intervention „Förderung des ökologischen Landbaus“.

Für die Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen von Futterflächen berücksichtigt, die sich auf dem Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.

Flächen mit Beweidungsvertrag werden nicht zur Futterfläche des Begünstigten hinzugerechnet.

 

Welche Beihilfen?

Je nach der vom Landwirt gewählten Variante und damit dem maximalen Viehbesatz beträgt die jährliche Zahlung 60 € pro Hektar beihilfefähigem Grünland, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,4 GVE pro Hektar Futterfläche arbeitet (MB13A); dieser Betrag wird auf 30 € pro Hektar beihilfefähigem Grünland gesenkt, wenn der Landwirt mit einem Viehbesatz von weniger als 1,8 GVE/ha Futterfläche arbeitet (MB13B).

Die Mindestschwelle für die Beihilfefähigkeit der Maßnahme liegt bei 100 € pro Verpflichtung auf Betriebsebene.

Liegt der Viehbesatz unter 0,6 GVE je Hektar Futterfläche, so werden bei der Berechnung der Beihilfe nur die Flächen berücksichtigt, die zur Erreichung dieser Schwelle erforderlich sind. Abweichend davon beträgt diese Schwelle 0,4 GVE je Hektar Futterfläche für Betriebe, die in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz nur Schafe oder Ziegen verzeichnen. Diese Ausnahmeregelung kann nicht von Landwirten in Anspruch genommen werden, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. von einem Landwirt, dessen Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden. 

 

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe und Zahlung über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be