AUKM Biologisch wertvolles Grünland (Neu Für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

 

Die AUKM „Biologisch wertvolles Grünland“ (MC4) reiht sich ein in die Rubrik ‚Grünland‘ des Agrarumweltprogramms der Wallonie, neben der Basis-AUKM „Naturnahes Grünland“ (MB2). Es handelt sich um eine „gezielte“ Maßnahme, die die Maßnahme „Naturnahes Grünland“ durch ihr erweitertes und angepasstes Lastenheft für die Erhaltung und Verbesserung jeglicher Grünlandarten ergänzt, die die Merkmale von Natura-2000-Lebensräumen oder Gebieten mit hohem Naturwert (High Nature Value Areas) erfüllen, und zwar durch optimale und angepasste Bewirtschaftungspraktiken zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die anspruchsvoller sind als die der Maßnahme „Naturnahes Grünland“.

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen bieten einen Ausgleich für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die durch die Nutzungseinschränkungen und die hohen Bewirtschaftungsauflagen auf diesen Flächen entstehen.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Anzahl beibehalten werden muss.

Wo?

Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Grünland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Beihilfefähiger Hektar“).

Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Grasanbauflächen, die zu Dauergrünland werden sollen, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar). Grasanbauflächen und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.

 

Die Maßnahme kann auf dem gesamten wallonischen Gebiet in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Bewirtschaftungseinheiten (BE) Natura-2000 „Extensive Streifen“ (BE4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten, für die die Auflagen des Lastenhefts der AUKM „Biologisch wertvolles Grünland“ zu obligatorischen Standards werden (die im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“ entschädigt werden können). Auf Wiesen mit starken Einschränkungen (BE2, BE3, BE temp 1 und BE temp 2) in Natura-2000-Gebieten wird der Beihilfebetrag entsprechend den bereits durch die Natura-2000-Entschädigung abgedeckten Nutzungseinschränkungen gekürzt. Die Maßnahme bleibt jedoch auf den Bewirtschaftungseinheiten „Verbindungswiesen“ (UG5) zugänglich.

 

Expertengutachten: Ein Expertengutachten über die Relevanz der Maßnahme in Bezug auf die Umweltsituation der Parzelle ist Voraussetzung für den Zugang. Das Gutachten muss von einem von der Verwaltung beauftragten Fachberater spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Beihilfeantrag ausgestellt werden. Die Ausrichtung bezieht sich insbesondere auf die Herausforderungen im Bereich Biodiversität und basiert auf einer vorherigen Diagnose der Art des Grünlands im ökologischen Sinne (Art des Lebensraums), des Vorhandenseins/der Häufigkeit von Arten von gemeinschaftlichem oder regionalem Interesse und der wünschenswerten Entwicklung im Hinblick auf die Erhaltungsziele für die vorhandene Flora und Fauna. Unter Berücksichtigung der Diagnose der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem lokalen kulturellen Erbe erstellt der Berater einen technischen Bericht („Expertengutachten“), der im Rahmen der für die Maßnahme festgelegten allgemeinen Vorgaben die betriebsspezifischen Bedingungen erläutert, mit denen die identifizierten Ziele erreicht werden können.

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Einzuhaltende Bedingungen

Eine vorangehende Diagnose des biologischen Wertes führt zu einem Expertengutachten, das die spezifischen Bestimmungen für die örtliche Situation enthält.

Während eines im Gutachten festgelegten Zeitraums (dieser Zeitraum erstreckt sich, außer in Sonderfällen, vom 1. November bis zu einem in diesem Gutachten festgelegten Datum, in der Regel im Juli) sind keine Eingriffe auf der Fläche erlaubt, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die im Gutachten ordnungsgemäß begründet wird (insbesondere für eine oberflächliche Begradigung des Bodens durch Verstreichen von Maulwurfshügeln oder durch die Wiederherstellung nach Schwarzwildschäden und für Maßnahmen, die zur Pflege von Landschaftsmerkmalen während des erlaubten Zeitraums notwendig sind).

Während eines im Gutachten festgelegten Zeitraums ist die Nutzung von biologisch wertvollem Grünland auf die Beweidung, die Mahd des Grasaufwuchses und – sofern im Gutachten nicht anders angegeben – die Ernte des Mähguts beschränkt. Bei einer anderen Nutzung als der Beweidung müssen mindestens 10 Prozent der Fläche der Parzelle als ungemähte Rückzugsgebiete erhalten bleiben. Die Lage eines Rückzugsgebiets bleibt in einem Jahr gleich, außer in Ausnahmefällen, die vom Experten ordnungsgemäß beschrieben und begründet werden.

Das Vieh auf der Parzelle erhält kein Kraft- oder Futtermittel, außer in Ausnahmefällen, die vom Experten ordnungsgemäß beschrieben und begründet werden.

Es dürfen keine Dünge- und Bodenverbesserungsmittel zugeführt werden, mit Ausnahme der Wiedereinbringung durch die Tiere bei der Beweidung und außer in Ausnahmefällen, die vom Experten ordnungsgemäß beschrieben und begründet werden.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius), und wenn der Einsatz von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans der öffentlichen Behörden ist, und immer nur als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.

Aussaat oder Nachsaat sind verboten, außer in besonderen Fällen, die in dem Expertengutachten begründet werden.

Sofern nicht im Gutachten begründet, sind Entwässerungs- und Reinigungsarbeiten in den Gräben verboten.

Welche Beihilfen?

Der Beihilfebeitrag beträgt 470 €/ha.

In den Natura-2000-Bewirtschaftungseinheiten „Wiesen als Lebensraum und prioritäre offene Lebensräume“ (BE2), „Wiesen als Lebensräume von Arten“ (BE3), „Gebiete mit Schutzstatus“ (BE temp 1) und „Öffentlich verwaltete Gebiete“ (UG temp 2) wird der Beihilfebetrag auf 250 €/ha reduziert (Reduzierung bis zur Höhe der Nutzungsbeschränkungen, die bereits durch die Natura-2000-Entschädigung in Höhe von 460 €/ha abgedeckt sind, d. h. 220 €/ha).

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt stellt einen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung („PAC-on-Web“).

Für neue Verpflichtungen, die im Jahr 2025 eingegangen wurden, muss bis zum 31. Dezember 2024 ein vom Experten erstelltes und unterzeichnetes Expertengutachten vorliegen.

 

Für die Erneuerung der Verpflichtungen von 2021 und 2022 im Jahr 2025:

Die 2021 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen AUKM MC4 „Biologisch wertvolles Grünland“ und AUKM MC7 „Bepflanzte Ackerparzelle“ haben eine Laufzeit von vier Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.21 bis zum 31.12.25 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der im Jahr 2025 über PAC-on-Web für die Parzellen, die Gegenstand der Erneuerung sind, einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um die verbleibende Dauer der erneuerten Verpflichtung (2026 bis 2029) abzudecken.

Die 2022 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen AUKM MC4 „Biologisch wertvolles Grünland“ und AUKM MC7 „Bepflanzte Ackerparzelle“ haben eine Laufzeit von drei Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.22 bis zum 31.12.26 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der im Jahr 2025 über PAC-on-Web für die Parzellen, die Gegenstand der Erneuerung sind, einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss bis spätestens 31. Dezember 2026 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um den verbleibenden Zeitraum der erneuerten Verpflichtung (2027 bis 2029) abzudecken.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Parzellen, die im Beihilfeantrag 2025 enthalten sind und deren Verpflichtungen nicht erneuert werden.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme und für die Beantragung eines Expertengutachtens können Sie Kontakt aufnehmen mit

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

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