AUKM Bepflanzte Ackerparzelle (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

312 - Bepflanzte Ackerparzellen (MC7) (New für 2024)

Die „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) ist eine gezielte Maßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, eine Fläche Ackerland durch angepasste Bedeckung zu ersetzen, die ohne Dünger oder Pflanzenschutzmittel bewirtschaftet wird. Sie ist Teil des Schwerpunkts „Kulturen“ des Agrarumweltprogramms, wie es von der Wallonie vorgeschlagen wurde, neben den AUKM „Begraste Wendeflächen“ (MB5) und „Stehendes Getreide“ (MB12), die sie ergänzt.

Diese Maßnahme bietet mehrere Varianten mit Entscheidungen über Standort, Zusammensetzung der Vegetationsdecke und Bewirtschaftungsmodalitäten, die den Herausforderungen des Gebiets optimal entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Biodiversität, die Landschaft, die Bekämpfung erosiver Abflüsse und den Schutz von Oberflächen- oder Grundwasser. Eine detaillierte Kartierung der Herausforderungen auf der Ebene der landwirtschaftlichen Parzellen dient den Experten als Informationsgrundlage, um die Ausrichtung (Standort, Größe und angepasstes Lastenheft) der Maßnahme auf die vorrangigen Umweltherausforderungen auf Gebietsebene zu gewährleisten.

Seine Bedeckung wird an die lokalen Ziele angepasst, je nach den Möglichkeiten und Problemen, die in einer von einem spezialisierten Berater verfassten Expertenmeinung hervorgehoben werden. Je nach den gewählten Zielen besteht diese Bedeckung aus:

Im Expertengutachten werden spezifische, auf die jeweilige Variante zugeschnittene Bewirtschaftungsmodalitäten vorgesehen, um die Erreichung des identifizierten Ziels zu gewährleisten, und es wird eine technische Überwachung durch die Fachberater sichergestellt.

Die Maßnahme „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) ist das Ergebnis der Fusion der beiden gezielten AUKM-Methoden „Bepflanzte Ackerstreifen“ (MC8) und „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7), die seit 2006 bzw. 2013 existieren. Der bepflanzte Ackerstreifen (MC8) ist daher am 31.12.2022 verschwunden und die am 1. Januar 2023 noch gebundenen Parzellen wurden in die Verpflichtung „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) umgewandelt.

Mit Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen können Einkommensverluste ausgeglichen werden, die sich aus der Fläche der Kultur ergeben, die durch eine mit umweltverträglicher Begrünung bepflanzte Ackerparzelle ersetzt wird, sowie aus den zusätzlichen Kosten, die durch die oftmals komplexe Zusammensetzung der Begrünung und die im Gutachten angegebenen Bewirtschaftungsmodalitäten entstehen. 

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.

Wo?

Die AUKM kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten - Landwirtschaftliche Fläche - Beihilfefähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.

Sie ist in der gesamten Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche zugänglich, mit zwei Ausnahmen:

1) Bewirtschaftungseinheiten „Extensivstreifen“ (BG4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten, für die die Auflagen des Lastenhefts obligatorische Standards sind, die im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in landwirtschaftlichen Gebieten“ entschädigt werden können.

2) ökologische Ausgleichsflächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt, auf die eine spezifische Belastung ausgeübt wird, für die ein Landwirt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält

Die kumulierte Fläche der AUKM „begraste Wendeflächen“ (MB5), „bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und „Parzellen mit stehendem Getreide“ (MB12) darf 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs nicht überschreiten, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jedes neuen Antrags auf Verpflichtung oder jedes Antrags auf Erweiterung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.

 

Eine bepflanzte Ackerparzelle kann die permanente Pflanzendecke (PPD) abdecken, die auf Ackerland an den Ufern von Wasserläufen angelegt wird (bepflanzte Ackerparzelle vom Typ Ufervegetation).  Das Sachverständigengutachten klärt die Art der Bedeckung, die angelegt werden muss, um eine dauerhafte Vegetationsdecke zumindest auf den ersten 6 Metern zu gewährleisten, sowie die geeigneten Bewirtschaftungsmodalitäten (Gesamtbreite des Streifens, evtl. Beibehaltung von hohen Gräsern, größeren Fluchtstreifen, evtl. Anpflanzung von Holzgewächsen, ...).

 

 

Die Fläche einer bepflanzten Ackerparzelle kann als nicht-produktive Fläche berücksichtigt werden, die zum Mindestprozentsatz der Ackerfläche für nicht-produktive Flächen und Elemente gemäß GLÖZ 8 beiträgt, sofern man sich für eine Zahlung von 1.200 €/ha entscheidet, die lediglich die Kosten für die Bewirtschaftung der bepflanzten Ackerparzelle abdeckt.

Expertengutachten: ein Expertengutachten zur Relevanz der Maßnahme in Bezug auf die Umweltsituation des Grundstücks ist Voraussetzung für den Zugang. Es muss von einem spezialisierten Berater stammen, der von der Verwaltung ordnungsgemäß beauftragt wurde. Eine detaillierte Kartografie dient den Experten als Informationsgrundlage, um sicherzustellen, dass die Maßnahme auf die vorrangigen Umweltprobleme auf Gebietsebene ausgerichtet ist. Insbesondere wird der Verbesserung der Wasserqualität und der Bekämpfung erosiver Abflüsse in stark beeinträchtigten Gebieten sowie Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt in Zielgebieten und für Zielarten Vorrang eingeräumt. Diese Ausrichtung veranlasst den Berater dazu, einen technischen Bericht („Gutachten“) zu erstellen, in dem er im Rahmen des allgemeinen Rahmens der Maßnahme die spezifischen Bedingungen für die Umsetzung der identifizierten Herausforderung erläutert.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Zu erfüllende Bedingungen

Die bepflanzte Ackerparzelle ist auf Ackerland angelegt.

Die bepflanzte Ackerparzelle grenzt nicht an eine Fläche des Betriebs, die unter die AUKM „Begraste Wendeflächen“ (MB5) fällt.

Die Größe der bepflanzten Ackerparzellen liegt zwischen 0,02 und 1,50 Hektar, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die im Gutachten spezifiziert und begründet wird. Die minimale Gesamtfläche pro Verpflichtung auf Betriebsebene beträgt 0,20 Hektar.

Die besonderen Ziele der bepflanzten Ackerparzelle sowie die Wahl des Standorts, der Größe, der Zusammensetzung der Bedeckung, des Zeitplans und der Bewirtschaftungsmodalitäten werden im Expertengutachten unter Berücksichtigung der lokalen Herausforderungen und Zwänge im Bereich der Landwirtschaft und der Umwelt präzisiert.

Es dürfen keine Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die im Expertengutachten spezifiziert und begründet wird. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Lanzen- oder Rückenspritzen gegen die Ackerdistel, den Krausen Ampfer und den Stumpfblättrigen Ampfer und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer nur als letztes Mittel. Wenn Drüsiges Springkraut vorkommt, ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion vorgeschrieben.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu einer bepflanzten Ackerparzelle ist verboten und der Zugang von motorisierten Fahrzeugen zu einer bepflanzten Ackerparzelle ist reglementiert und nur unter den folgenden Annahmen erlaubt:

Jeder Schaden, der durch das Befahren des eingerichteten Grundstücks mit motorisierten Fahrzeugen entsteht, wird so schnell wie möglich wieder behoben.

Auf diesen bepflanzten Ackerparzellen werden keine Ablagerungen von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder Erntegut geduldet.

Im Falle von Schlammlawinen oder natürlichen Sedimentablagerungen mit einer Dicke von mehr als zehn Zentimetern, Ablagerungen oder Schäden durch zeitweilige Arbeiten im öffentlichen Interesse oder Schäden durch Wildtiere wird eine Wiederherstellung oder Neubepflanzung der Bedeckung der Parzelle vorgenommen.

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

AUKM-Verpflichtungen MC7- Bepflanzte Ackerparzellen und MC8 - Bepflanzte Ackerstreifen, die vor 2023 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie der Beihilfebetrag sind jedoch an die der Intervention „312 - Bepflanzte Ackerparzelle (MC7)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben. Das Expertengutachten bleibt gültig und muss bis zum Ende der Verpflichtung weiterhin beachtet werden.

Um diese Angleichung zu gewährleisten, werden alle bepflanzten Ackerstreifen (MC8), für die vor 2023 eine Verpflichtung eingegangen wurde und die am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen waren, am 01.01.2023 in angelegte Parzellen (MC7) umgewandelt. Je nach Stand der ausstehenden Verpflichtungen am 31.12.2022 ergeben sich mehrere Fälle:

Welche Beihilfen?

Der Betrag der Beihilfe beläuft sich auf 1600 €/ha:

Ab 2024 stehen zwei unterschiedliche Beihilfebeträge zur Verfügung, je nachdem, ob der Landwirt die bepflanzte Ackerparzelle in die nicht-produktiven Flächen im Rahmen von GLÖZ 8 anrechnen möchte (das Lastenheft bleibt unverändert):

Beihilfebetrag von 2.000 €/ha:

Die bepflanzte Ackerparzelle wird nicht im Rahmen von GLÖZ 8 angerechnet. Die Beihilfe deckt Einkommensverluste ab, die durch den Ersatz einer produktiven Kultur durch eine umweltverträgliche Bedeckung entstehen, sowie die Kosten für die Bewirtschaftung der Parzelle (Kosten für das Anlegen, Pflegekosten, Erntekosten usw.).

Beihilfebetrag von 1.200 €/ha:

Die bepflanzte Ackerparzelle wird im Rahmen von GLÖZ 8 angerechnet. Die Beihilfe deckt lediglich die Kosten der Bewirtschaftung (Kosten für das Anlegen, Pflegekosten, Erntekosten usw.) ab.

Die Zahlungsoption muss jedes Jahr für jede der bepflanzten Ackerparzellen, die Teil der Verpflichtung sind, angegeben werden.

Die Zahlungsoption muss zudem für alle bepflanzten Ackerparzellen angegeben werden, die in den am 1. Januar 2024 laufenden Verpflichtungen enthalten sind,

Kriterien für die Auswahi

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt ich einen Antrag?

Für neue Verpflichtungen im Jahr 2024 muss ein Expertengutachten zwingend bis zum 31. Dezember 2023 vollständig sein, abgegeben und vom Sachverständigen unterzeichnet werden.

Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen.

Weitere Auskünfte

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be