AUKM Bepflanzte Ackerparzelle (New für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:45
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die Maßnahme „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) ist eine gezielte Maßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, eine Fläche Ackerland durch geeignete Bodenbedeckung zu ersetzen, die ohne Dünger oder Pflanzenschutzmittel bewirtschaftet wird. Sie ist Teil des Schwerpunkts „Kulturen“ des von der Wallonie vorgeschlagenen Agrarumweltprogramms, zusammen mit und ergänzend zu den AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12).
Diese Maßnahme bietet mehrere Optionen mit Auswahlmöglichkeiten in Bezug auf Standort, Zusammensetzung der Pflanzendecke und Bewirtschaftungsmodalitäten, die den Herausforderungen des Gebiets optimal entsprechen, insbesondere in den Bereichen Biodiversität, Landschaft, Bekämpfung von erosiven Abflüssen und Schutz von Oberflächen- und Grundwasser. Eine detaillierte Kartierung der Herausforderungen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzellen dient als Informationsgrundlage für die Experten, um die Ausrichtung (Standort, Umfang und angepasstes Lastenheft) der Maßnahme auf die vorrangigen Umweltherausforderungen des Gebiets zu gewährleisten.
Die Bodenbedeckung wird an die lokalen Ziele angepasst, je nach den Möglichkeiten und Problemen, die in einem von einem Fachberater erstellten Expertengutachten aufgezeigt werden. Je nach den gewählten Zielen besteht diese Bedeckung aus:
- Mischkulturen, die zugunsten von Wildtieren (vor allem Insekten und Vögeln) angelegt und bewirtschaftet werden, indem sie die Blütezeit und die Samenproduktion fördern;
- extensiven Kulturen, die so bewirtschaftet werden, dass die spontane Blüte der gefährdeten und geschützten Ackerwildkräuter gefördert wird;
- extensiver Getreideanbau und Aussaat regionaler Ökotypen von Feldblumen mit hohem landschaftlichem und kulturellem Wert (Ackerwildkräuter wie Kornblume und Klatschmohn);
- Kombinationen aus genügsamen Gräsern und lokalen Ökotypen von Wildblumen, die typisch für magere Mähwiesen sind (Wilde Möhre, Weiße Nachtnelke, Moschusmalve, Schafgarbe, Gewöhnlicher Hornklee, Flockenblume usw.) und je nach Mähmodalitäten landschaftsorientiert sind und/oder als Trachtpflanzen dienen;
- Gräser und Leguminosen mit einem hohen Bodenbedeckungsgrad;
- mehrjährige Gräser mit tiefen Wurzeln, die einen hohen Insektenreichtum aufweisen.
Im Expertengutachten sind spezifische, an die jeweilige Sorte angepasste Bewirtschaftungsmodalitäten vorgesehen, um die Erreichung des identifizierten Ziels zu gewährleisten, und es wird eine technische Überwachung durch die spezialisierten Berater durchgeführt.
Die Maßnahme „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) ergibt sich aus der Zusammenlegung der beiden gezielten AUKM-Methoden „Bepflanzte Ackerstreifen“ (MC8) und „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7), die seit 2006 bzw. 2013 existieren. Der bepflanzte Ackerstreifen (MC8) verschwindet somit am 31.12.2022 und die am 1. Januar 2023 noch eingebundenen Parzellen wurden in die Verpflichtung „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) überführt.
Die Agrarumweltzahlungen ermöglichen es, die Einkommensverluste auszugleichen, die im Zusammenhang mit der Parzelle der Kultur entstehen, die durch eine mit einer umweltfreundlichen Bodenbedeckung angelegte Parzelle ersetzt wird, sowie die zusätzlichen Kosten, die durch die oftmals komplexe Zusammensetzung der Bodenbedeckung und die im Expertengutachten präzisierten Bewirtschaftungsmodalitäten verursacht werden.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 sein
- Einen Beihilfeantrag für die AUKM „Bepflanzte Ackerparzelle“ sowie einen jährlichen Beihilfeantrag über die Flächenerklärung einreichen
- Der Begünstigte verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, festgehalten werden.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Anzahl beibehalten werden muss.
Wo?
Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Beihilfefähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.
Sie kann in der ganzen Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche in Anspruch genommen werden, mit zwei Ausnahmen:
- Bewirtschaftungseinheiten „Extensive Streifen“ (UG4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten; die Auflagen des Lastenhefts sind für diese Flächen obligatorische Standards, die im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“ entschädigt werden können.
- Ökologische Ausgleichsflächen; hier handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine spezifische Auflage besteht, für deren Ausgleich ein Landwirt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält.
Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) darf nicht mehr als 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs betragen, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jeglichen neuen Antrags auf Verpflichtung oder Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.
Eine bepflanzte Ackerparzelle kann die Fläche der dauerhaften Pflanzendecke abdecken, die auf Ackerland entlang von Wasserläufen vorgeschrieben ist (bepflanzte Ackerparzelle im Uferbereich). Das Expertengutachten legt die Art der Bedeckung fest, die einzurichten ist, um eine dauerhafte Pflanzendecke auf mindestens den ersten 6 Metern zu gewährleisten, sowie die geeigneten Bewirtschaftungsmodalitäten (Gesamtbreite des Streifens, eventuelle Beibehaltung von Hochstauden, größeres Rückzugsgebiet, eventuelle Anpflanzung von Gehölzen usw. ).
Expertengutachten: Ein Expertengutachten über die Relevanz der Maßnahme in Bezug auf die Umweltsituation der Parzelle ist Voraussetzung für den Zugang. Das Gutachten muss von einem von der Verwaltung beauftragten Fachberater spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Beihilfeantrag ausgestellt werden. Eine detaillierte Kartografie dient den Experten als Informationsgrundlage, um sicherzustellen, dass die Maßnahme gezielt auf die vorrangigen Umweltprobleme auf Gebietsebene ausgerichtet ist. Insbesondere wird der Verbesserung der Wasserqualität und der Bekämpfung erosiver Abflüsse in stark beeinträchtigten Gebieten sowie Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität in Zielgebieten und für Zielarten Vorrang eingeräumt. Unter Berücksichtigung dieser Zielvorgaben erstellt der Berater einen technischen Bericht („Expertengutachten“), der im Rahmen der für die Maßnahme festgelegten allgemeinen Vorgaben die spezifischen Umsetzungsbedingungen erläutert, mit denen die identifizierten Ziele erreicht werden können.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Einzuhaltende Bedingungen
Die bepflanzte Parzelle befindet sich auf Ackerland.
Die bepflanzte Ackerparzelle grenzt nicht an eine Fläche des Betriebs, die unter die AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5) fällt.
Die Größe der bepflanzten Ackerparzellen beträgt zwischen 0,02 und 1,5 Hektar, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die im Expertengutachten spezifiziert und begründet wird. Die Mindestgesamtfläche pro Verpflichtung auf Betriebsebene beträgt 0,2 Hektar.
Die besonderen Ziele der bepflanzten Ackerparzellen sowie die Wahl des Standorts, der Größe, der Zusammensetzung der Pflanzendecke, des Zeitplans und der Bewirtschaftungsmodalitäten werden in dem Expertengutachten unter Berücksichtigung der lokalen Herausforderungen und Einschränkungen in Bezug auf Landwirtschaft und Umweltschutz präzisiert.
Es dürfen keine Dünge- und Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden, außer in im Expertengutachten spezifizierten und begründeten Ausnahmen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um eine Ausnahme, die vom Experten hinreichend spezifiziert und begründet wurde, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius), und wenn der Einsatz von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans der öffentlichen Behörden ist, und immer nur als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.
Der Zugang der Öffentlichkeit zu einer bepflanzten Ackerparzelle ist verboten und der Zugang von motorisierten Fahrzeugen zu einer bepflanzten Ackerparzelle ist reglementiert und nur unter den folgenden Umständen erlaubt:
- für die Pflege der bepflanzten Ackerparzelle, gemäß den Angaben im Expertengutachten;
- zur Pflege von Gehölzen neben der bepflanzten Ackerparzelle und unter der Voraussetzung, dass es keinen anderen Zugang gibt;
- zur Durchführung von landwirtschaftlichen Arbeiten oder zur Nutzung von Gehölzen auf der an die bepflanzte Ackerparzelle angrenzenden Parzelle und unter der Voraussetzung, dass es keinen anderen Zugang gibt.
Bei jeglichen Schäden, die durch das Befahren der bepflanzten Ackerparzelle mit motorisierten Fahrzeugen entstehen, muss der ursprüngliche Zustand so schnell wie möglich wiederhergestellt werden.
Auf den bepflanzten Ackerparzellen dürfen keine Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Erntegüter abgelagert werden.
Im Falle von Schlammlawinen oder natürlichen Sedimentablagerungen mit einer Dicke von mehr als zehn Zentimetern, Ablagerungen oder Schäden durch zeitweilige Arbeiten im öffentlichen Interesse oder Schäden durch Wildtiere wird eine Wiederherstellung oder Neubepflanzung der Pflanzendecke der Parzelle vorgenommen.
Welche Beihilfen?
Im Jahr 2023 beträgt der Beihilfebetrag 1.600 €/ha.
Im Jahr 2024 sind zwei unterschiedliche Beihilfebeträge möglich, je nachdem, ob der Landwirt die Fläche der bepflanzten Ackerparzelle als nicht produktive Fläche im Rahmen des GLÖZ 8 anrechnen möchte:
- 2.000 €/ha, wenn die Fläche der bepflanzten Ackerparzelle nicht auf den GLÖZ 8 angerechnet wird
- 1.200 €/ha, wenn die Fläche der bepflanzten Ackerparzelle auf den GLÖZ 8 angerechnet wird
Ab 2025 beträgt der Beihilfebetrag 1.800 €/ha für alle bepflanzten Ackerparzellen, einschließlich der laufenden Verpflichtungen. Die Landwirte können ihren Vertrag jedoch kündigen, ohne die Beträge für die vorangegangenen Jahre zurückzuzahlen, wenn sie mit dieser Änderung des Beihilfebetrags nicht einverstanden sind.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt stellt einen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung („PAC-on-Web“).
Für neue Verpflichtungen, die im Jahr 2025 eingegangen wurden, muss bis zum 31. Dezember 2024 ein vom Experten erstelltes und unterzeichnetes Expertengutachten vorliegen.
Für die Erneuerung der Verpflichtungen von 2021 und 2022 im Jahr 2025:
Die im Jahr 2021 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen der AUKM MC7 „Bepflanzte Ackerparzelle“ haben eine Laufzeit von vier Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.21 bis zum 31.12.25 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der im Jahr 2025 über PAC-on-Web für die Parzellen, die Gegenstand der Erneuerung sind, einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um die verbleibende Dauer der erneuerten Verpflichtung (2026 bis 2029) abzudecken.
Die im Jahr 2022 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen der AUKM MC7 „Bepflanzte Ackerparzelle“ haben eine Laufzeit von drei Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.22 bis zum 31.12.26 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der im Jahr 2025 über PAC-on-Web für die Parzellen, die Gegenstand der Erneuerung sind, einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss bis spätestens 31. Dezember 2026 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um den verbleibenden Zeitraum der erneuerten Verpflichtung (2027 bis 2029) abzudecken.
Diese Bestimmungen gelten nicht für neue „Bepflanzte Ackerparzellen“, die im Rahmen des Beihilfeantrags 2025 beantragt werden und nicht Gegenstand einer Erneuerung sind.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme und für die Beantragung eines Expertengutachtens können Sie Kontakt aufnehmen mit
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.