AUKM Begraster Wendestreifen (New für 2024)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

315 - Begraste Wendeflächen (MB5) (New für 2024)

Die „Begraste Wendefläche“ (MB5) ist eine Basismaßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, Randstreifen in schmale Streifen (10 bis 20 Meter) mit Grasbedeckung (Gräser und Hülsenfrüchte) umzuwandeln, die wenig intensiv bewirtschaftet werden, keine Betriebsmittel benötigen, im Sommer spät gemäht werden und einen ungemähten Fluchtstreifen aufweisen.

Die Maßnahme ist Teil des Schwerpunkts „Kulturen“ des Agrarumweltprogramms, wie es von der Wallonie vorgeschlagen wurde, neben den AUKM „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und „Stehendes Getreide“ (MB12), die sie ergänzt.

Mit Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen können Einkommensverluste ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass die Fläche der Kulturpflanze durch einen Grünstreifen aus einer vielfältigen Mischung ersetzt wird.

Für wen?

Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, in dem mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge beibehalten werden muss.

Wo?

Die AUKM kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten - Landwirtschaftliche Fläche - Beihilfefähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den 5 Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.

Sie ist in der gesamten Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche zugänglich, mit zwei Ausnahmen:

1) Bewirtschaftungseinheiten „Extensivstreifen“ (BG4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten, für die die Auflagen des Lastenhefts obligatorische Standards werden, die im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in landwirtschaftlichen Gebieten“ entschädigt werden können.“

2) ökologische Ausgleichsflächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt, auf die eine spezifische Belastung ausgeübt wird, für die ein Landwirt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält.

Die kumulierte Fläche der AUKM „begraste Wendeflächen“ (MB5), „bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und „Parzellen mit stehendem Getreide“ (MB12) darf 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs nicht überschreiten, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jedes neuen Antrags auf Verpflichtung oder jedes Antrags auf Erweiterung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.

Eine begraste Wendefläche kann die permanente Pflanzendecke (PPD) bedecken, die auf Ackerland entlang von Wasserläufen vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die Bedeckung auf ihrer gesamten Fläche, einschließlich der Breite der PPD, die Anforderungen der AUKM erfüllt.

Die Fläche einer begrasten Wendefläche kann als nicht-produktive Fläche berücksichtigt werden, die zum Mindestprozentsatz der Ackerfläche für nicht-produktive Flächen und Elemente gemäß GLÖZ 8 beiträgt. Allerdings kann die Fläche einer begrasten Wendefläche als GLÖZ 8 angerechnet werden, sofern die entsprechende Zahlung für die AUKM nicht in Anspruch genommen wird. Für die begrasten Wendeflächen gelten nach wie vor die Verpflichtungen im Rahmen der AUKM und das Lastenheft ist somit trotz fehlender Zahlung stets einzuhalten.

In jedem Jahr seiner Verpflichtung hat der Landwirt mindestens die ursprünglich verpflichtete Menge als begraste Wendeflächen anzugeben. Er kann jedoch jedes Jahr die angegebene Fläche um höchstens 40 % der ursprünglich verpflichteten Fläche kürzen (ohne dafür Sanktionen zu befürchten, dass die verpflichtete Fläche nicht eingehalten wird), um einen Beitrag zu GLÖZ 8 zu leisten.

Die so aus der AUKM-Verpflichtung gekürzten Flächen müssen den Anforderungen für Feldrandstreifen im Rahmen von GLÖZ 8 entsprechen (die jeweiligen Parzellen werden als Feldrandstreifen angegeben). Der Landwirt hat die Möglichkeit, auf diesen Feldrandstreifen von der ÖR Vernetzung zu profitieren, sofern er die zusätzlich geltenden Anforderungen umsetzt (Verbot von Mahd oder Beweidung vor dem 1. August).

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023.

Zu erfüllende Bedingungen

Die begraste Wendefläche muss auf Ackerland angelegt werden. Abweichend davon kann eine begraste Wendefläche auf Dauergrünland entlang eines Wasserlaufs angelegt werden, wenn der Landwirt nachweist, dass die Eigenschaft der Fläche als Dauergrünland auf eine vorzeitige Umsetzung der Anforderung zur Einrichtung einer permanenten Pflanzendecke (PPD) auf Ackerland entlang des Ufers eines Wasserlaufs zurückzuführen ist.

Die zulässige Breite dieser Wendefläche muss an allen Stellen zwischen 10 und 20 m einschließlich betragen, wobei mindestens 10 m davon aus Grasbewuchs bestehen müssen. Zwei begraste Wendeflächen dürfen nicht in Längsrichtung aneinandergrenzen. Von diesem Grundsatz kann jedoch nur dann abgewichen werden, wenn die ursprüngliche Konfiguration des betreffenden Teils der Ackerlandparzelle, auf der die begraste Wendefläche angelegt wurde, eine Breite zwischen 20 m und 40 m aufwies. Die Mindestgesamtfläche pro Verpflichtung auf Betriebsebene beträgt 0,20 Hektar, während die Mindestfläche pro begraster Wendefläche 0,02 Hektar beträgt.

Die begraste Wendefläche muss in ihrer Länge an mindestens eine Parzelle angrenzen, die während der gesamten Dauer der Verpflichtung als Ackerland genutzt wird, wobei diese angrenzende Parzelle während der Dauer der Verpflichtung nicht länger als drei Jahre ununterbrochen eine Pflanzendecke aufweisen darf.

Auf der Wendefläche werden keine Ablagerungen von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Ernteprodukten geduldet. Das vorübergehende Aufstellen von Bienenstöcken und Anbringen von Faschinen auf einer begrasten Wendefläche ist hingegen erlaubt.

Die Bewirtschaftung der begrasten Wendeflächen ist bis einschließlich 31. Oktober auf das Schneiden der krautigen Vegetation mit obligatorischer Ernte des Mähguts und die Beweidung durch Schafe oder Ziegen in diesem Zeitraum beschränkt. Ein nicht gemähter und nicht beweideter Fluchtstreifen mit Grasbewuchs wird bei jeder Mahd oder Beweidung auf einer Breite von mindestens zwei Metern erhalten. Der Standort des Fluchtstreifens ist innerhalb eines Wirtschaftsjahrs festgelegt, kann aber von Jahr zu Jahr variieren. Abweichend von den vorstehenden Regeln kann jedoch innerhalb von zwölf Wochen nach der Aussaat ein Köpfschnitt ohne Ernte durchgeführt werden.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu einer begrasten Wendefläche ist verboten und der Zugang von motorisierten Fahrzeugen zu einer begrasten Wendefläche ist in den folgenden Fällen geregelt und erlaubt:

1° für die Pflege der begrasten Wendefläche oder gegebenenfalls der sich dort befindenden Bienenstöcke;

2° zur Pflege von Gehölzen, die an die begraste Wendefläche angrenzen, und sofern es keinen anderen Zugang gibt;

3° zur Durchführung von landwirtschaftlichen Arbeiten oder zur Nutzung von Gehölzen auf der Parzelle, die an die begraste Wendefläche angrenzt, und unter der Voraussetzung, dass es keinen anderen Zugang gibt.

Jeder Schaden, der durch das Befahren der begrasten Wendefläche mit motorisierten Fahrzeugen entsteht, wird so schnell wie möglich wieder behoben.

Im Falle von Schlammlawinen oder natürlichen Sedimentablagerungen mit einer Dicke von mehr als zehn Zentimetern, Ablagerungen oder Schäden durch zeitweilige Arbeiten im öffentlichen Interesse oder Schäden durch Wildtiere wird eine Wiederherstellung oder Neubepflanzung der Bedeckung der begrasten Wendefläche vorgenommen.

Die Anlage einer begrasten Wendefläche besteht entweder in der Beibehaltung der bereits vorhandenen Bedeckung, wenn die Parzelle am ersten Tag der Verpflichtung bereits von einer begrasten Wendefläche oder einer im Rahmen einer früheren, ausgelaufenen Verpflichtung bepflanzten Ackerparzelle bedeckt ist, oder in der Aussaat einer Artenmischung bis spätestens 31. Mai des Jahres, in dem der erste Zahlungsantrag eingereicht wird. Bei der Aussaat auf der begrasten Wendefläche liegt die Wahl der Zusammensetzung der Artenmischung im Ermessen des Landwirts, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

1° das Gewicht der Samen jeder Gräserart liegt zwischen 40 % und 85 % einschließlich des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

2° das Gewicht von Saatgut von Deutschem Weidelgras, Lieschgras, Knäuelgras, Hochschwingel und Wiesenschwingel darf bei jeder dieser Arten nicht mehr als 30 % des Gewichts betragen, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

3° nicht mehrjährige oder sehr intensiv genutzte Arten, insbesondere hybride Weidelgrassorten, Italienisches Weidelgras, Westerwold-Weidelgras und kultivierte Trespen sind ausgeschlossen;

4° mindestens drei Arten von Basisleguminosen sind in der Mischung vorhanden, wobei jede Art mindestens 5 % des Gewichts ausmacht, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

5° das Gewicht der Samen der Basisleguminosen liegt zwischen 15 % und 40 % einschließlich des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

6° andere Dikotyle können in die Mischung eingebracht werden, wobei das Gewicht der Samen für jede Art höchstens 5 % des Gesamtgewichts der Mischung ausmacht.

Die Liste der zulässigen Arten von Basisleguminosen und Dikotylen ist festgelegt. Der Landwirt muss den Nachweis über die Zusammensetzung der verwendeten Mischung aufbewahren.

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Die Verpflichtungen AUKM MB5 - Begraste Wendeflächen, die vor 2023 im Rahmen des wallonischen Programms zur ländlichen Entwicklung eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende (31.12.2023 oder 31.12.2024) aufrechterhalten. Die Bestimmungen des Lastenheftes sowie der Beihilfebetrag sind jedoch an die der Intervention „315 - Begraste Wendeflächen (MB 5)“ angeglichen, wie in diesem Blatt beschrieben (für weitere Informationen siehe Blatt „AUKM Übergangszeitraum (2023-2024)).

Welche Beihilfen?

Im Jahr 2023 beträgt die Beihilfe 1100 €/Hektar begraste Wendefläche.

Ab dem Jahr 2024 beträgt die Beihilfe 1200 €/Hektar begraste Wendefläche.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag und Zahlungsantrag stellen.

Weitere Auskünfte

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen zu:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be