AUKM Begraster Wendestreifen (New für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

 

Die „Begraste Wendefläche“ (MB5) ist eine Basis-Maßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, ihre Feldränder in schmale Streifen (10 bis 20 Meter) mit Grasbewuchs (Gräser und Leguminosen) umzuwandeln, die wenig intensiv und ohne Einsatz von Betriebsmitteln bewirtschaftet werden, im Spätsommer gemäht werden und über ein ungemähtes Rückzugsgebiet verfügen.

Die Maßnahme reiht sich ein in die Rubrik ‚Ackerkulturen‘ des Agrarumweltprogramms der Wallonie und ergänzt die AUKM „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12).

Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen ermöglichen es, den Einkommensverlust auszugleichen, der durch das Ersetzen der Ackerkulturfläche durch einen mit einer diversifizierten Grasmischung bewachsenen Streifen entsteht.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren.

 Wo?

Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Beihilfefähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.

Sie kann in der ganzen Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche in Anspruch genommen werden, mit zwei Ausnahmen:

 

1) Bewirtschaftungseinheiten „Extensive Streifen“ (BE4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten; die Auflagen des Lastenhefts sind für diese Flächen obligatorische Standards, die im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“ entschädigt werden können.

 

2) Ökologische Ausgleichsflächen; hier handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine spezifische Auflage besteht, für deren Ausgleich ein Landwirt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält.

 

Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) darf nicht mehr als 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs betragen, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jeglichen neuen Antrags auf Verpflichtung oder Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.

 

Eine begraste Wendefläche kann die Fläche der dauerhaften Pflanzendecke abdecken, die auf Ackerland entlang von Wasserläufen vorgeschrieben ist, sofern die Bedeckung auf ihrer gesamten Fläche, einschließlich der gesamten Breite der dauerhaften Pflanzendecke, den Vorschriften der AUKM entspricht.

Die Fläche einer begrasten Wendefläche kann nicht als Feldrandstreifen betrachtet werden, der für die Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ in Frage kommt. 

  

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Einzuhaltende Bedingungen

Die begraste Wendefläche muss auf Ackerland angelegt werden. Abweichend davon kann eine begraste Wendefläche auf einer Dauergrünlandfläche entlang eines Wasserlaufs angelegt werden, wenn der Landwirt nachweist, dass die Eigenschaft als Dauergrünlandfläche auf die vorzeitige Umsetzung der Anforderung zurückzuführen ist, auf Ackerflächen entlang von Wasserläufen eine dauerhafte Pflanzendecke anzulegen.

 

Die begraste Wendefläche muss über ihre gesamte Länge an mindestens eine Parzelle angrenzen, die während der gesamten Dauer der Verpflichtung als Ackerland genutzt wird, wobei diese angrenzende Parzelle während der Dauer der Verpflichtung nicht länger als drei Jahre ununterbrochen mit einer Pflanzendecke bedeckt sein darf.

Die zulässige Breite der begrasten Wendefläche muss an jeder Stelle zwischen 10 und 20 Metern liegen, wobei mindestens zehn Meter aus Grasbewuchs bestehen müssen. Zwei begraste Wendeflächen dürfen nicht in Längsrichtung aneinandergrenzen. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn die ursprüngliche Konfiguration des betreffenden Teils der Ackerfläche, auf der die begraste Wendefläche angelegt wurde, eine Breite zwischen 20 und 40 Metern aufwies. Die Mindestgesamtfläche pro Verpflichtung auf Betriebsebene beträgt 0,20 Hektar, während die Mindestfläche pro begraster Wendefläche 0,02 Hektar beträgt.

Die begraste Wendefläche darf nicht gedüngt oder mit Bodenverbesserungsmitteln behandelt werden. Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius), und wenn der Einsatz von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans der öffentlichen Behörden ist, und immer nur als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.

Das Lagern von Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder Ernteprodukten auf der begrasten Wendefläche ist nicht gestattet. Das vorübergehende Aufstellen von Bienenstöcken und das Anbringen von Faschinen auf einer begrasten Wendefläche ist hingegen erlaubt.

Die Bewirtschaftung der begrasten Wendefläche ist vom 16. Juli bis einschließlich 31. Oktober auf das Mähen des Grasaufwuchses mit obligatorischer Ernte des Mähguts und auf die Beweidung durch Schafe oder Ziegen während dieses Zeitraums beschränkt. Bei jedem Mähen oder Beweiden ist ein ungemähter und unbeweideter Rückzugsstreifen mit einer Grasbedeckung von mindestens zwei Metern Breite zu erhalten. Der Standort des Rückzugsgebiets bleibt innerhalb eines Wirtschaftsjahres unverändert, kann aber von Jahr zu Jahr variieren. Abweichend von den vorstehenden Regeln kann jedoch innerhalb von zwölf Wochen nach der Aussaat eine Mahd durch Rückschnitt ohne Ernte durchgeführt werden.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu einer begrasten Wendefläche ist verboten, und der Zugang von Kraftfahrzeugen zu einer begrasten Wendefläche ist geregelt und in folgenden Fällen gestattet:

1° zur Pflege der begrasten Wendefläche oder gegebenenfalls der dort befindlichen Bienenstöcke;

2° zur Pflege von an die begraste Wendefläche angrenzenden Gehölzen, sofern kein anderer Zugang vorhanden ist;

3° zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten oder zur Bewirtschaftung von Gehölzen auf der an die begraste Wendefläche angrenzenden Parzelle, sofern kein anderer Zugang vorhanden ist.

Bei jeglichen Schäden, die durch das Befahren der begrasten Wendefläche mit motorisierten Fahrzeugen entstehen, muss der ursprüngliche Zustand so schnell wie möglich wiederhergestellt werden.

Im Falle von Schlammlawinen oder natürlichen Sedimentablagerungen mit einer Dicke von mehr als zehn Zentimetern, Ablagerungen oder Schäden durch zeitweilige Arbeiten im öffentlichen Interesse oder Schäden durch Wildtiere wird eine Wiederherstellung oder Neubepflanzung der Pflanzendecke der begrasten Wendefläche vorgenommen.

Das Anlegen einer begrasten Wendefläche besteht entweder darin, die bereits vorhandene Pflanzendecke zu erhalten, wenn die Parzelle am ersten Tag der Verpflichtung bereits mit einer begrasten Wendefläche oder einer im Rahmen einer früheren, ausgelaufenen Verpflichtung bepflanzten Ackerparzelle bedeckt ist, oder in der Aussaat einer Sortenmischung spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der erste Zahlungsantrag gestellt wird. Im Falle der Aussaat auf der begrasten Wendefläche liegt die Wahl der Zusammensetzung der Sortenmischung im Ermessen des Landwirts, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1° Das Gewicht der Samen jeder Grasart liegt zwischen 40 % und 85 % des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

2° Das Gewicht der Samen von deutschem Weidelgras, Lieschgras, Knäuelgras, Rohr-Schwingel und Wiesenschwingel darf für jede dieser Arten 30 % des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird, nicht überschreiten;

3° nicht-mehrjährige oder sehr intensive Arten wie Bastardweidelgras, Italienisches Weidelgras und Westerwold Weidelgras sowie Trespen, die angebaut werden, sind ausgeschlossen;

4° Die Mischung enthält mindestens drei Sorten von Basisleguminosen, wobei jede Sorte mindestens 5 % des Gewichts ausmacht, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

5° Das Gesamtgewicht der Samen der Basisleguminosen liegt zwischen 15 und 40 % des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird;

6° Andere Dikotyle können in die Mischung aufgenommen werden, wobei das Gewicht der Samen jeder Sorte höchstens 5 % des Gesamtgewichts der Mischung ausmachen darf.

Die Liste der zulässigen Basisleguminosen und Dikotylen ist festgelegt. Der Landwirt muss Nachweise über die Zusammensetzung der verwendeten Mischung aufbewahren.

Welche Beihilfen?

2023 liegt der Beihilfebetrag bei 1.100 €/Hektar pro begraster Wendefläche.

Ab 2024 liegt der Beihilfebetrag bei 1.200 €/Hektar pro begraster Wendefläche.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe und Zahlung über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be