AUKM Agrarökologischer Aktionsplan (Neu Für 2025)
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:49
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Um die Wirkung der 8 AUKM und der Öko-Regelungen des Strategieplans zu verstärken, kann sich der Landwirt für die AUKM „Agrarökologischer Aktionsplan“ (MC10) verpflichten, die gewissermaßen den „Eckpfeiler“ der grünen Architektur in der Wallonie bildet.
Bei dieser gezielten Maßnahme wird der Betrieb als Ganzes betrachtet. Nach einer Diagnose der Herausforderungen des Gebiets sowie der Stärken und Schwächen des Betriebs erstellen Berater und Landwirt gemeinsam ein Programm mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen.
Dieses Programm enthält sehr unterschiedliche, an die jeweilige Situation angepasste spezifische Maßnahmen (es wird ein Katalog von über 120 Maßnahmen verwendet, der keine geschlossene Liste darstellt) sowie eine größtmögliche Anzahl von auf dem Betrieb umgesetzten AUKM und Öko-Regelungen. Aber anstatt sie wahlweise oder „à la carte“ auf vom Landwirt ausgewählten Parzellen anzuwenden, werden die Maßnahmen in einer übergreifenden Logik auf Betriebs- und Gebietsebene durchdacht. Die Anzahl und die Flächen, die von den AUKM und Öko-Regelungen auf dem Betrieb abgedeckt werden, sind entsprechend umfassender im Hinblick auf die Schaffung eines dichten und kohärenten Netzwerks (Netzwerk von Landschaftselementen, Pufferstreifen, Anlagen zur Erosionsbekämpfung usw. ).
Darüber hinaus sind die verschiedenen angewandten AUKM wirksamer, da sie besser auf die lokalen Herausforderungen ausgerichtet sind. Die Teilnahme an der BIO-Beihilferegelung wird ebenfalls im Aktionsplan berücksichtigt.
Die Verpflichtung zu einem Aktionsplan erfordert viel Arbeit von Seiten des Landwirts, der mehrere Tage für die Ausarbeitung und Überwachung des Plans aufwenden muss.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 sein;
- Einen Beihilfeantrag für die AUKM „Agrarökologischer Aktionsplan“ sowie einen jährlichen Beihilfeantrag über die Flächenerklärung einreichen
- Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines agrarökologischen Aktionsplans
- Der Begünstigte verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, festgehalten werden.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren.
Wo?
Die Intervention erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Wallonie und dies zu denselben Bedingungen.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Der Landwirt muss:
- Vor Einreichung des Beihilfeantrags einen agrarökologischen Aktionsplan mit Beratung durch einen Sachverständigen aufstellen;
- diesen Aktionsplan während der Laufzeit der Verpflichtung durchführen und dabei die unter Punkt 3 vorgesehenen Aktualisierungen einbeziehen;
- die wesentlichen Änderungen im Betrieb oder beim Auftreten von Faktoren, die die Durchführung des agrarökologischen Aktionsplans erleichtern oder verzögern können, wird der Aktionsplan in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen aktualisiert;
- am Ende der Verpflichtung den Sachverständigen mit der Erstellung eines Auswertungsberichts beauftragen, in dem die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Perspektiven des Aktionsplans im Hinblick auf die ursprünglich festgelegten Ziele dargelegt werden;
- bei der Auswertung überprüft der Sachverständige die Stärken und Schwächen des Betriebs in Bezug auf Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen anhand der folgenden indikativen Liste und unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Betriebs:
- Düngemittel- und Bodenmanagement, u. a. durch Düngebücher, Düngepläne, Kompostierung, Biogasanlagen, Beteiligung an Börsen für Wirtschaftsdünger, Winterbedeckung des Bodens, Anwendung von Ratschlägen für eine sinnvolle Düngung, Erstellung einer Stickstoffbilanz, einer Futtermittelanalyse und Rationsberechnung, der Analyse organischer Wirtschaftsdünger, dem Vorhandensein von Kulturen mit stark reduziertem Betriebsmitteleinsatz und lokalisierten Anwendungen, der Analyse landwirtschaftlicher Flächen, der Bekämpfung und Vermeidung von Erosion und der Erhaltung oder Erhöhung des Kohlenstoffgehalts des Bodens;
- Management der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
- Landschaftspflege und Gestaltung der Umgebung von Bauernhöfen, einschließlich der architektonischen Integration der verschiedenen Gebäude, der Pflege der Umgebung von Bauernhöfen, der Sichtbarkeit möglicher negativer Elemente gegenüber Anwohnern und der Öffentlichkeit, der Nutzung von Anpflanzungen zur Gestaltung der Umgebung von Bauernhöfen oder der Frage, ob es sich um einheimische Arten handelt;
- Management der Biodiversitäts- und Landschaftselemente in dem landwirtschaftlichen Gebiet, einschließlich des Anteils, den das ökologische Netzwerk im Betrieb einnimmt, der angemessenen Bewirtschaftung von Randgrünland, der Einführung von agrarökologischen Maßnahmen zur Entwicklung des ökologischen Netzwerks und der Landschaft sowie zur Erhaltung der Umwelt an den Rändern der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Anteil der geschützten Wasserläufe, Anteil der jährlich gepflegten Gehölze, extensive Nutzung natürlicher Lebensräume im Auftrag von Vereinigungen oder der Wallonischen Region, Schaffung natürlicher Lebensräume wie Tümpel oder Anpflanzungen, Zufluchtsorte für die an landwirtschaftliche Gebäude gebundene Kleinfauna oder Maßnahmen zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Kulturerbes ;
- Bemühungen um Abwasserreinigung und andere Umweltaspekte.
- im Anschluss an den Auswertungsbericht gemäß Punkt 4 eine positive Bewertung des Plans auf der Grundlage einer zufriedenstellenden Umsetzung der Ziele im Hinblick auf eine Weiterführung des Plans nach Ablauf der Frist zu erreichen.
Der Aktionsplan gemäß Punkt 1 umfasst die folgenden Elemente:
- eine Umweltdiagnose des Betriebs, aus der Folgendes hervorgeht:
- die vorrangigen Umweltprobleme des Gebiets;
- die Stärken und Schwächen in Bezug auf die Anwendung der guten landwirtschaftlichen und ökologischen Praxis;
- die spezifischen Stärken und Schwächen des Betriebs in Bezug auf die Agrarumweltmaßnahmen, die gemäß dem Leitfaden in Punkt 5 ermittelt wurden, mit besonderem Schwerpunkt auf denjenigen, die mit den auf Gebietsebene ermittelten vorrangigen Umweltproblemen in Zusammenhang stehen;
- eine Liste von Agrarumweltmaßnahmen, die im Hinblick auf die in Punkt 1 genannten vorrangigen Herausforderungen zu ergreifen sind, einschließlich der Anwendung einer guten landwirtschaftlichen und ökologischen Praxis, der Verpflichtung zu Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, der Umsetzung von Öko-Regelungen oder jeder anderen Maßnahme, die dazu beitragen kann, die Schwächen des Betriebs zu beheben und seine Stärken zu nutzen.
Diese Maßnahmen werden entweder als kontinuierliche Maßnahmen verstanden oder mit einer Frist versehen, die auf ein Jahr, fünf Jahre oder längerfristig festgelegt wird. Diese Fristen basieren auf den spezifischen Stärken und Schwächen des Betriebs und den vorrangigen Umweltproblemen des Gebiets.
Der Aktionsplan sowie jede seiner Aktualisierungen sind Gegenstand eines Berichts, der von dem Sachverständigen und dem betreffenden Begünstigten unterzeichnet wird.
Welche Beihilfen?
Der Aktionsplan wird auf zwei sich ergänzende Arten vergütet:
- Einerseits in Form eines Betrags von 20 € pro Hektar, begrenzt auf 50 Hektar, d. h. 1.000 €, mit dem der Aufwand und die Zeit anerkannt werden sollen, die der Landwirt mit dem Sachverständigen verbringt, um die im Plan vorgesehenen kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zu erstellen und jährlich zu überprüfen.
- Zum anderen in Form eines Aufschlags von 5 % auf die Beihilfebeträge, die für andere im Betrieb umgesetzte Umweltmaßnahmen, d. h. die AUKM, die Unterstützung für ökologischen Landbau und die Öko-Regelungen, bezogen werden.
Dies ergibt die folgende Formel: 20 * X + 0,05 * Y
In der:
X = Anzahl der Hektar landwirtschaftlicher Fläche des Betriebs mit einer Obergrenze von 50 Hektar
Y = kumulierter Gesamtbetrag der Beihilfen, die für die verschiedenen angewandten freiwilligen Umweltmaßnahmen bezogen wurden
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt stellt einen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung („PAC-on-Web“).
Für neue Verpflichtungen, die im Jahr 2025 eingegangen werden, muss der Landwirt bis zum 31. Dezember 2024 einen Sachverständigen zur Erstellung eines agrarökologischen Aktionsplans beantragen.
Für die Erneuerung der Verpflichtungen von 2021 und 2022 im Jahr 2025:
Die im Jahr 2021 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen der AUKM MC10 „Agrarökologischer Aktionsplan“ haben eine Laufzeit von vier Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.21 bis zum 31.12.25 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der im Jahr 2025 über PAC on Web einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um die verbleibende Dauer der erneuerten Verpflichtung (2026 bis 2029) abzudecken.
Die im Jahr 2022 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen der AUKM MC10 „Agrarökologischer Aktionsplan“ haben eine Laufzeit von drei Jahren und enden am 31. Dezember 2024. Da das Expertengutachten, das mit diesen Verpflichtungen einhergeht, den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 abdeckt, ist es nicht erforderlich, vor dem Antrag auf Erneuerung der Verpflichtung, der 2025 über PAC-on-Web einzureichen ist, ein neues Expertengutachten einzuholen. Für diese Parzellen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 ein neues Expertengutachten beantragt und eingeholt werden, um die verbleibende Dauer der erneuerten Verpflichtung (2027 bis 2029) abzudecken.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme und für die Beantragung eines Expertengutachtens können Sie Kontakt aufnehmen mit
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.