Zahlung Natura 2000 im Forstgebiet
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:51
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
342 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 in Waldgebieten
Waldbesitzer, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Parzellen ausüben, die in Natura 2000-Gebiete übernommen wurden, tragen Kosten und Einkommensverluste infolge einer Änderung der forstwirtschaftlichen Praktiken, die sich aus den Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Natura 2000-Netzwerks ergeben.
Es geht also darum, den Waldbesitzern, deren Parzellen durch die Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk Einschränkungen erfahren, eine Entschädigung anzubieten. Die Höhe der Entschädigung wird anhand einer Reihe von Einschränkungen festgelegt, für die Einkommensverluste und zusätzliche Kosten geschätzt wurden:
- Vorhandensein von Altholzinseln (3%);
- Verbot der (Wieder-)Anpflanzung exotischer Arten auf 12 m beiderseits von Wasserläufen;
- Verbot der (Wieder-)Anpflanzung auf 10 m am äußeren Waldrand;
- Erhalt von Bäumen von biologischem Interesse (einer pro 2 ha);
- Erhalt von Totholz (zwei pro ha);
- Verbot der Nutzungsänderung von Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse oder Lebensräumen von Arten.
Für wen?
- Der Antragsteller muss ein privater Waldbesitzer (oder eine Vereinigung privater Waldbesitzer) sein.
- Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller einen Antrag auf Beihilfe über ein Formular für die Waldflächenerklärung stellen.
Wo?
Entschädigungen sind für jede Parzelle verfügbar:
- die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befindet.
- die mehr als 10 Ar und höchstens 30 Hektar groß ist, es sei denn, es gibt keine physischen Elemente, mit denen sich die Grenze markieren lässt;
Innerhalb dieser Parzellen sind die beihilfefähigen Flächen die Waldflächen, die in einer Natura 2000-Waldbewirtschaftungseinheit (BE6 bis BE9 und BE Temp 01 und 03) enthalten sind, mit Ausnahme von exotischen Plantagen, die von der Verwaltung im Ausweisungsbeschluss als solche kartiert wurden, sowie die Flächen in allen anderen Bewirtschaftungseinheiten, wenn sie als Nebenerscheinung des Waldes betrachtet werden.
Exotische Bestände sind aufgrund der sehr geringen Einschränkungen, denen sie unterliegen, nicht für Natura 2000-Zahlungen geeignet. Eine Liste der nicht exotischen Arten ist dem Erlass der wallonischen Regierung vom 24. März 2011 beigefügt.
Förderfähig sind auch Waldflächen in Natura-2000-Gebieten, die gemäß der Konformitätsbescheinigung der Verwaltung, die nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten ausgestellt wurde, als förderfähige Flächen gelten.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023.
Bedingungen?
Waldbesitzer halten sich an die Natura-2000-Gesetzgebung, die allgemeine und besondere Präventivmaßnahmen in Form von Verboten, genehmigungspflichtigen Handlungen und meldepflichtigen Handlungen umfasst.
Diese Maßnahmen sind im Erlass der wallonischen Regierung vom 24. März 2011 über die allgemeinen Präventivmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und im Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Festlegung der Verwaltungseinheiten sowie der besonderen Verbote und Präventivmaßnahmen, die dort gelten, detailliert aufgeführt.
Die allgemeinen und besonderen Maßnahmen, die in Natura 2000-Gebieten zu beachten sind, sind auch in dem von Natagriwal erstellten populärwissenschaftlichen Leitfaden enthalten, der unter folgender Adresse eingesehen werden kann:
A5-Guide-Gestion-FR-072017-WEB.pdf
Sie halten auch die Anforderungen an die physische Markierung von Erhaltungsinseln, toten Bäumen und Bäumen von biologischem Interesse ein.
Welche Beihilfen?
Die Entschädigung beträgt 48 € pro Hektar und Jahr für beihilfefähige Waldflächen, die in Natura-2000-Gebiete aufgenommen wurden.
Um die administrative Bearbeitung nicht zu erschweren, liegt die entschädigungsfähige Schwelle bei mindestens 60 €, was 1,25 ha förderfähigem Wald entspricht.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie stellt man einen Antrag?
Der Waldbesitzer muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag stellen. Darin gibt er alle von ihm bewirtschafteten Parzellen an, die vollständig in einem Natura-2000-Gebiet liegen, identifiziert die Erhaltungsinseln und gibt für jede Parzelle außerhalb der Erhaltungsinseln die Anzahl der toten Bäume und der Bäume von biologischem Interesse an.
Weitere Auskünfte
Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Natura 2000-Maßnahmen können Sie Kontakt aufnehmen zu:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.
info@natagriwal.be