Zahlung Natura 2000 im Forstgebiet

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.                                                                                                              

 

Landwirten, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Flächen ausüben, die in Natura-2000-Gebiete aufgenommen wurden, entstehen Kosten und Einkommensverluste infolge einer Änderung ihrer landwirtschaftlichen Praktiken, die sich aus den Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Natura-2000-Netzwerks ergeben.

Es geht also darum, Landwirten, deren Parzellen nach der Aufnahme in das Natura-2000-Netzwerk Einschränkungen unterliegen, eine Entschädigung anzubieten. Die Höhe dieser Entschädigungen richtet sich nach dem Grad der Einschränkungen und orientiert sich an den Lastenheften der Natura-2000- Bewirtschaftungseinheiten (BE).

Den Landwirten stehen zwei Arten von Natura-2000-Entschädigungen zur Verfügung:

  1. Entschädigungen für Grünland mit starken Einschränkungen: Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung für Landwirte, die in Natura 2000 gelegene Parzellen bewirtschaften, die aus Grünland bestehen, das als Bewirtschaftungseinheit BE2, BE3, BE temp 1 oder BE temp 2 ausgewiesen ist.

Die Bewirtschaftungseinheit BE2 umfasst prioritäre offene Lebensräume, die sich aus feuchten oder trockenen offenen natürlichen Lebensräumen von außergewöhnlichem biologischem Interesse zusammensetzen. Sie können auch als Fortpflanzungs-, Überwinterungs-, Ruhe- und/oder Nahrungsgebiete für bestimmte Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse dienen.

Die Bewirtschaftungseinheit BE3 besteht aus Wiesen, die Lebensraum für am stärksten gefährdete Arten bieten, die von gemeinschaftlichem Interesse sind. Diese Wiesen spielen auch eine wichtige Rolle für die Fortpflanzung, Überwinterung, Rast und Ernährung dieser Arten.

Die Bewirtschaftungseinheiten BE temp1 und BE temp2 bestehen aus Wiesen, die zeitweise als unter Schutz gestellte Gebiete (BE temp1) und unter Schutz gestellte Gebiete (BE temp2) definiert sind.

 

  1. Entschädigungen für extensive Streifen entlang von Wasserläufen: Hier geht es darum, Landwirten eine Entschädigung anzubieten, deren Parzellen an einen Wasserlauf in Natura 2000 grenzen und in denen die Anlage eines 12 m breiten grasbewachsenen Streifens vorgeschrieben ist, der ein extensives Bewirtschaftungssystem gewährleistet. Diese Streifen bestehen aus Wiesen, die als Bewirtschaftungseinheit BE4 ausgewiesen sind.

Die Bewirtschaftungseinheit BE4 spielt eine wichtige Rolle für den Schutz der Populationen von zwei gefährdeten Arten von Süßwassermuscheln: der Flussperlmuschel und der Bachmuschel. Diese beiden Arten sind Indikatoren für eine hervorragende Wasserqualität. Diese beiden Arten sind Indikatoren für eine hervorragende Wasserqualität.
Diese Streifen werden daher zugunsten klar definierter Biodiversitäts-Ziele eingerichtet, um eine Veränderung der chemischen Zusammensetzung des angrenzenden Gewässers (Nitrat, Phosphat und Kali) sowie die Aufwirbelung von Sedimenten im Wasser zu verhindern.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

 Wo?

Die Entschädigung kann für jegliche landwirtschaftliche Parzelle beansprucht werden, die

Als „Grünland“ gelten Dauergrünland, Grasanbauflächen, die zu Dauergrünland werden sollen, und mehrjährige hochstämmige Obstkulturen (50 bis 250 Bäume pro Hektar), einschließlich alleinstehende Sträucher und Büsche sowie die auf der Parzelle vorhandenen Landschaftsmerkmale. Grasanbauflächen und Ausläufe für Schweine und Geflügel sind nicht beihilfefähig.

 

Die Parzelle muss zudem einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet sein (siehe Steckbrief „Definitionen – Landwirtschaftliche Tätigkeit“).

 

Nach einer freiwilligen Wiederherstellungsmaßnahme, die den Zugang zu einer Bewirtschaftungseinheit mit stärkeren Einschränkungen ermöglicht, und nach offizieller Feststellung und Bestätigung durch die für die Umsetzung des Natura-2000-Netzwerks zuständigen Verwaltungsstellen erhält der Landwirt Zugang zu einer Entschädigung, die dem Niveau dieser neuen, für die Biodiversität günstigeren Bewirtschaftungseinheit entspricht.

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Bedingungen?

Die Landwirte halten sich an die Natura-2000-Gesetzgebung, die allgemeine und besondere vorbeugende Maßnahmen in Form von Verboten, genehmigungspflichtigen Handlungen und meldepflichtigen Handlungen umfasst.

Diese Maßnahmen sind im Erlass der wallonischen Regierung vom 24. März 2011 über die allgemeinen vorbeugenden Maßnahmen, die auf Natura-2000-Gebiete anwendbar sind, und im Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Festlegung der Bewirtschaftungseinheiten sowie der dort geltenden Verbote und besonderen vorbeugenden Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt.

Die allgemeinen und besonderen Maßnahmen, die in Natura-2000-Gebieten zu beachten sind, sind auch in dem von Natagriwal erstellten Leitfaden erklärt, der unter folgender Adresse abrufbar ist:

https://www.natagriwal.be/sites/default/files/kcfinder/files/Folder_brochure/A5-Guide-Gestion-FR-072017-WEB.pdf

Anlegen von „extensiven Streifen entlang von Wasserläufen“

Im Falle der Anlage eines solchen Streifens wird dieser mit einer diversifizierten Mischung eingesät, deren Zusammensetzung im Ermessen des Landwirts liegt, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden (Wahl der Mischungszusammensetzung identisch mit derjenigen der AUKM „Begraste Wendefläche“):

1° Basis-Gräser:

a. der prozentuale Anteil in Saatgutgewicht liegt zwischen 40 und 85 % der Mischung;

b. nicht-mehrjährige oder sehr intensive Arten wie Bastardweidelgras, Italienisches Weidelgras und Westerwold Weidelgras sowie angebaute Trespen sind ausgeschlossen

c. Deutsches Weidelgras, Lieschgras, Knäuelgras, Wiesenschwingel und Rohr-Schwingel machen jeweils höchstens 30 % der Mischung aus.

2° Basis- Leguminosen:

a. der prozentuale Anteil in Saatgutgewicht liegt zwischen 15 und 40 % der Mischung;

b. mindestens drei Sorten sind vorhanden, von denen jede mindestens 5 % der Mischung ausmacht;

3° andere Dikotyle: andere Dikotyle können der Mischung beigemischt werden, vorausgesetzt, dass keine Sorte mehr als 5 % der Mischung ausmacht.

 

Welche Beihilfen?

1)  Für Grünland mit starken Einschränkungen (BE2, BE3, Be temp 1 und BE temp 2)

Der Betrag der Entschädigung „Grünland mit starken Einschränkungen“ liegt bei 460 €/ha und pro Jahr für die entsprechenden Grünlandflächen.

2)   Für extensive Streifen entlang von Wasserläufen (BE4)

Der Betrag für die Entschädigung „extensive Streifen entlang von Wasserläufen“ liegt bei 1.200 €/ha und pro Jahr für die entsprechenden Flächen der extensiven Streifen.

Um die administrative Bearbeitung nicht zu sehr zu belasten, liegt die Schwelle für den Anspruch auf Entschädigung bei mindestens 100 € für die gesamte Maßnahme.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt stellt einen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung und kreuzt das Kästchen „Natura 2000“ für die Parzellen an, die Natura-2000-Bewirtschaftungseinheiten enthalten. Diese Parzellen müssen mit dem Kulturcode „Grünland“ gemeldet werden.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Für eine Beratung zur Umsetzung der Natura-2000-Maßnahmen können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be