Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau (Neu für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:30
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
321 - Unterstützung des ökologischen Landbaus (Neu für 2024)
Diese Intervention soll Landwirte dazu ermutigen, sich für den ökologischen Landbau zu entscheiden und das europäische Lastenheft anzuwenden, das in der Verordnung (EU) 2018/848 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen festgelegt ist.
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Unterstützung für den Beitrag, den die ökologische Landwirtschaft zur Verbesserung der Umwelt leistet. Der ökologische Landbau hat eine beispielhafte und stimulierende Funktion bei der notwendigen Entwicklung unserer Produktionsmethoden hin zu einer nachhaltigen Landwirtschaft und verfügt über wichtige Vorteile beim Schutz der natürlichen Ressourcen (Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft) sowie beim Klima und der Artenvielfalt.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 sein und beim InVeKoS identifiziert sein.
- Um Anspruch auf die Beihilfe zu haben, muss der Antragsteller einen Beihilfeantrag für biologische Landwirtschaft sowie einen jährlichen Zahlungsantrag über das einheitliche Antragsformular stellen.
- Bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Erstantrag vorausgeht, von einer Kontrolleinrichtung zertifiziert sein.
- Der Landwirt befolgt die Praktiken und Methoden der biologischen Landwirtschaft, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vorgeschrieben sind und den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die Produktionsweise und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen entsprechen.
Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Beihilfen gilt für fünf Jahre, einschließlich gegebenenfalls zwei Jahren, in denen der Landwirt eine zusätzliche Umstellungsbeihilfe erhält. Für Parzellen, die sich nicht mehr in der Umstellung befinden, wird nur eine Beihilfe für die Beibehaltung gewährt. Der Landwirt hat die Möglichkeit, die von seiner Verpflichtung abgedeckte Fläche während der fünf Jahre zu erweitern. Nach Ablauf eines ersten Zeitraums von fünf Jahren kann der Landwirt einen neuen Antrag auf eine Verpflichtung für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren stellen.
Wo?
Die Beihilfe kann für Parzellen in Anspruch genommen werden:
- die der Definition von landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 entsprechen,
- die von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden,
- die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023.
Bedingungen?
Um zu vermeiden, dass die Beihilfe für landwirtschaftliche Flächen gewährt wird, auf denen eine völlig unbedeutende Produktion erzielt wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Der Begünstigte hat nur dann Zugang zur gesamten Beihilfe für die Kulturgruppe „Grünland“, wenn er einen Bestand von 0,6 Großvieheinheiten je Hektar Futterbaufläche aufrechterhält. Wenn der Viehbesatz unter 0,6 GVE/ha sinkt, wird der Beihilfebetrag/ha für Flächen in der Kulturgruppe „Weiden“ in dem betreffenden Jahr proportional zum tatsächlichen Besatz/Schwellenbesatz (= 0,6 GVE/ha) gekürzt.
Abweichend davon gilt: Der Schwellenwert beträgt 0,4 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche für Betriebe, die ausschließlich Schafe oder Ziegen in ihrem mittleren Viehbesatz verbuchen. Diese Abweichung ist nicht zugänglich für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. Landwirte, deren Parzellen mit Futterflächen von Tieren eines überlassenden Landwirts beweidet werden.
Er wird auf Grundlage der Anzahl der Tiere, ausgedrückt in Großvieheinheiten, im Verhältnis zur Gesamt-Futterfläche des Betriebs festgelegt.
Die Anzahl der Tiere wird bewertet:
1° die täglichen Daten aus dem System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren Sanitrace, Rinder betreffend;
2° die Anzahl der Equiden, die der Landwirt in seinem globalen Antragsformular für das betreffende Jahr angegeben hat;
3° die jährliche Bestandsaufnahme in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kameliden.
Für die Berechnung der GVE wird das gesamte Weidevieh berücksichtigt, das entsprechend der biologischen Produktionswiese gehalten wird. Die Berechnung der Anzahl der GVE bezüglich dieser Tiere wird unter Anwendung der folgenden Koeffizienten festgelegt (Eurostat-Koeffizienten):
Die kumulierten Flächen mit Beweidungsvertrag, die sich auf beweidbare Futterflächen beziehen (anders ausgedrückt: Dauergrünland, Hochstammobstgärten, Wechselgrünland und Wiesen-Leguminosen), werden zu der für die Berechnung des Besatzes berücksichtigten Futterfläche addiert. Flächen mit Beweidungsvertrag werden der Futterfläche des Überlassenden zugerechnet (und somit von der Futterfläche des Übernehmenden abgezogen) und zwar im Verhältnis zur Dauer des Beweidungsvertrags auf das Jahr umgerechnet. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- überlassender Landwirt: Landwirt, dessen Tiere Parzellen mit Futterflächen des übernehmenden Landwirts beweiden
- übernehmender Landwirt: Landwirt, dessen Parzellen mit Futterflächen von Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden
Auf Ackerland sind Flächen, die Zahlungen für die AUKM-Methoden „Begraste Wendeflächen“ und „Bepflanzte Ackerstreifen und Ackerparzellen“ erhalten, nicht berechtigt, Beihilfen für die biologische Landwirtschaft zu beziehen.
- Nicht anspruchsberechtigt sind:
- Brachflächen;
- Feldränder;
- Waldkulturen mit Kurzumtrieb;
- Miscanthus;
- Aufforstung von Agrarland;
- Weihnachtsbäume;
- Tabak;
- Bodenbedeckung für Umweltschutzzwecke, vergütet durch private Drittpersonen (Windräder...).
In Natura 2000-Gebieten können landwirtschaftliche Flächen, die als „Prioritäre offene Flächen“ (BE 2), „Grünland Artenlebensraum“ (BE 3), „Extensiv genutzte Streifen“ (BE 4), „Gebiete mit Schutzstatus“ (BE temp 1) oder „Öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2) ausgewiesen sind, nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus umgestellt oder erhalten werden, berechtigen aber nicht zu einer entsprechenden Förderung, da die Natura 2000-Entschädigung bereits das Verbot von Betriebsmitteln ausgleicht.
Parzellen mit mehrjährigen Obstkulturen sind zugelassen:
- zur Kulturgruppe „Obstbau, Gemüsebau und Saatgut“ ab einer Dichte von mehr als 250 Bäumen pro Hektar;
- zur Kulturgruppe „Sonstige Kulturen“ zwischen 50 und 250 Bäumen pro Hektar;
- zur Kulturgruppe „Grünland“ für Parzellen mit weniger als 50 Bäumen pro Hektar auf Grünland.
Welche Beihilfen?
Es handelt sich um eine jährliche Zahlung pro ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche, die nach folgenden Grundsätzen festgelegt wird:
1) Gruppen von Kulturen
Die Beihilfebeträge werden nach fünf Kulturgruppen differenziert:
- Grünland: Dauergrünland, Wechselgrünland, das zu Dauergrünland werden soll. Die Beihilfe dieser Gruppe ist an den Viehbesatz gebunden.
- Futterkulturen:
- Getreide, das in Mischkulturen mit Leguminosen oder Eiweißpflanzen angebaut wird, sofern das Getreide überwiegt;
- Silomais;
- Körnermais;
- Futterleguminosen, die in Reinkultur oder in Mischkultur mit anderen Arten angebaut werden, sofern die Leguminosen überwiegen;
- Schweineauslaufflächen;
- Geflügelauslaufflächen;
Die Beihilfe dieser Gruppe ist nicht an den Viehbesatz gebunden.
- Einjährige Kulturen:
- hochstämmige Obstbäume mit fünfzig bis zweihundertfünfzig Bäumen pro Hektar;
- Futter- oder Zuckerrüben;
- Getreide und andere gleichgestellte Pflanzen;
- Endivien;
- Weizen oder Dinkel, der in Mischungen mit Erbsen oder Ackerbohnen angebaut und als Trockenfutter vermarktet wird;
- Linsen, die in Mischkulturen mit anderen Arten angebaut werden;
- Ölfrüchte;
- Faserpflanzen;
- Kartoffeln;
- Eiweißpflanzen, die in Reinkultur oder in Mischung mit anderen Arten angebaut werden, sofern die Eiweißpflanzen überwiegen.
- Obstbau, Gemüseanbau und Saatgut
- Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen: Kulturcode „Diversifizierter Gemüseanbau“.
2) Degressivität der Beihilfe nach Kulturgruppen
Die Degressivität der Beihilfebeträge innerhalb jeder Kulturgruppe wird in den ersten drei Kulturgruppen wie folgt festgelegt:
- ein erster Betrag wird für die ersten 60 Hektar gewährt;
- ein reduzierter Betrag wird für die folgenden Hektar gewährt.
Für die Gruppe 'Obst- und Gemüseanbau und Saatgut' gibt es einen Grundbetrag bis zum 3. Hektar, einen zweiten Betrag bis zum 14. Hektar und einen letzten für die folgenden Hektar.
Es gibt nur einen einzigen Festbetrag für die Kulturgruppe „Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“, der auf die ersten drei Hektar beschränkt ist.
3) Beihilfebeträge
- für die ersten 4 Kulturgruppen:
- für die Kulturgruppe „Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“:
- besondere Beihilfe von 4000 €/ha für Landwirte, die höchstens 3 ha Gemüseanbau unter dem spezifischen Kulturencode „Diversifizierter Gemüseanbau“ anmelden.
- Kulturcode „Diversifizierter Gemüseanbau“: 12 verschiedene Gemüsearten, die zwischen dem 15. Juni und dem 1. Oktober ständig angebaut werden, wobei jede Art mindestens 1 % und höchstens 30 % der unter diesem Kulturcode angegebenen Gesamtfläche des Betriebs bedeckt. Die Fläche für diesen Kulturcode darf auch andere Elemente als Gemüsekulturen umfassen, einschließlich Landschaftselemente, Brachen und Zufahrtswege zu den Anbauflächen, jedoch höchstens 30 % der Gesamtfläche des Betriebs für diesen Kulturcode;
- insgesamt nicht mehr als 10 ha für den Betrieb, einschließlich der unter dem Kulturcode „Diversifizierter Gemüseanbau“ angegebenen Hektar.
- kein Umstellungszuschlag und kein Zuschlag für gefährdete Gebiete.
Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen
BIO-Verpflichtungen, die vor 2023 im Rahmen der Maßnahme 11 – „Biologische Landwirtschaft“ des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung eingegangen wurden und am 31.12.2022 noch nicht abgelaufen sind, können nicht unterbrochen werden und werden bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende aufrechterhalten. Die Durchführungsbedingungen sowie die Beihilfebeträge sind jedoch an die der Intervention „321 - Unterstützung der biologischen Landwirtschaft“ angeglichen, wie sie in diesem Merkblatt beschrieben sind.
4) Umstellungszuschlag
Die Umstellungsbeihilfe stellt einen Zuschlag von 150 € auf die Beihilfe für die Aufrechterhaltung von 2 Jahren auf den umgestellten Parzellen für alle Kulturgruppen dar, mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“.
5) Aufschlag Gefährdetes Gebiet
Das gefährdete Gebiet bildet einen Perimeter zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Es umfasst Gebiete, in denen der Nitratgehalt des Grundwassers 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht, sowie Gebiete, die zur Eutrophierung der Nordsee beitragen. Es deckt den gesamten Norden der Sambre-Maas-Furche, den Norden der Provinz Lüttich, den Süden von Namur und das Condroz ab.
In dem gefährdeten Gebiet wird ein Aufschlag auf die Beihilfebeträge gewährt, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, auch für Parzellen, die sich in der Umstellung befinden, und zwar für alle Anbaugruppen mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“:
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt muss über das Formular für die Flächenerklärung einen Beihilfeantrag stellen.
Weitere Auskünfte
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich bitte an dieses Kontaktformular
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures