Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau (Neu für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau  gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

Diese Intervention soll Landwirte dazu ermutigen, sich für den ökologischen Landbau zu entscheiden und das europäische Lastenheft anzuwenden, das in der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt ist.

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Unterstützung für den Beitrag, den die ökologische Landwirtschaft zur Verbesserung der Umwelt leistet. Der ökologische Landbau hat eine beispielhafte und stimulierende Funktion bei der notwendigen Entwicklung unserer Produktionsmethoden hin zu einer nachhaltigen Landwirtschaft und verfügt über wichtige Vorteile beim Schutz der natürlichen Ressourcen (Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft) sowie beim Klima und der Biodiversität.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Die Verpflichtung für die Inanspruchnahme der Beihilfen hat eine Laufzeit von fünf Jahren, einschließlich gegebenenfalls zwei Jahren, in denen der Landwirt eine zusätzliche Umstellungsbeihilfe erhält. Für Parzellen, die sich nicht mehr in der Umstellung befinden, wird nur eine Beihilfe für die Beibehaltung gewährt. Der Landwirt hat die Möglichkeit, die von seiner Verpflichtung betroffene Fläche während der fünf Jahre auszuweiten. Nach Ablauf eines ersten Fünfjahreszeitraums kann der Landwirt einen neuen Antrag auf eine Verpflichtung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum stellen.

Wo?

Die Beihilfe kann für Parzellen in Anspruch genommen werden, die:

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Bedingungen?

Um zu vermeiden, dass die Beihilfe für landwirtschaftliche Flächen gewährt wird, auf denen eine gänzlich unbedeutende Produktion erzielt wird, gelten die folgenden Bestimmungen:

Abweichend davon beträgt diese Schwelle 0,4 GVE je Hektar Futterfläche für Betriebe, die in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz nur Schafe oder Ziegen aufweisen. Diese Ausnahmeregelung kann nicht von Landwirten in Anspruch genommen werden, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. von einem Landwirt, dessen Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden. 

Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird auf der Grundlage der Anzahl der Tiere, ausgedrückt in Großvieheinheiten, im Verhältnis zur Gesamtheit der Futterflächen des Betriebs ermittelt.

Die Anzahl der Tiere wird anhand folgender Elemente ermittelt:

1° der Durchschnitt der täglichen Daten aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Sanitrace (für Rinder);

2° die Anzahl der Equiden, die der Landwirt in seiner Flächenerklärung für das betreffende Jahr angegeben hat;

3° die jährliche Bestandsaufnahme in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kameliden.

Bei der Berechnung der GVE wird das gesamte Weidevieh berücksichtigt, das nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gehalten wird. Die Berechnung der Anzahl der GVE für diese Tiere erfolgt anhand der folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten)

Tier

GVE

Männliche Rinder, 2 Jahre und älter

1

Färsen, 2 Jahre und älter

0,8

Milchkühe

1

Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter

0,8

Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre

0,7

Rinder, jünger als 1 Jahr

0,4

Schafe oder Ziegen

0,1

Equiden

0,8

Hirsche und Kameliden

0,2

 

Die Gesamtheit der Futterflächen des Betriebs entspricht den kumulierten beihilfefähigen Flächen der Kulturgruppen „Grünland“ und „Futterpflanzen“ sowie des Kulturcodes „Hochstämmiger Obstanbau mit 50 bis einschließlich 250 Bäumen pro Hektar“. Für die Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen von Futterflächen berücksichtigt, die sich auf dem Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.

Die kumulierte Fläche von Beweidungsverträgen, die sich auf beweidbare Futterflächen beziehen (d. h. Dauergrünland, hochstämmiger Obstanbau, Grasanbau und Grünlandleguminosen), wird zu der für die Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigten Futterfläche hinzugezählt. Die Futterfläche der Parzellen mit Beweidungsvertrag wird zur Futterfläche des Überlassers hinzugerechnet (und folglich von der Futterfläche des Übernehmers abgezogen), und zwar proportional zur Dauer des Beweidungsvertrags auf das Jahr umgerechnet. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

In Natura-2000-Gebieten können landwirtschaftliche Flächen, die als „prioritäre offene Lebensräume“ (BE 2), „Wiesen als Lebensraum von Arten“ (BE 3), „extensive Streifen“ (BE 4), „unter Schutz gestellte Gebiete“ (BE temp 1) oder „öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2) ausgewiesen sind, nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus umgestellt oder erhalten werden, berechtigen aber nicht zu einer entsprechenden Förderung, da die Natura-2000-Entschädigung bereits das Verbot von Betriebsmitteln ausgleicht.

Parzellen mit mehrjährigen Obstkulturen sind beihilfefähig:

Welche Beihilfen?

Es handelt sich um eine jährliche Zahlung pro ha förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche, die nach folgenden Grundsätzen festgelegt wird:

1) Kulturgruppen

Die Beihilfebeträge werden nach fünf Kulturgruppen differenziert:

Die Beihilfe für diese Gruppe ist nicht an den Viehbesatz gebunden.

 

 

 

2)         Degressivität der Beihilfe nach Kulturgruppen

Die Degressivität der Beihilfebeträge innerhalb jeder Kulturgruppe ist in den ersten drei Kulturgruppen wie folgt festgelegt:

Für die Gruppe ‚Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung‘ gibt es einen Basisbetrag bis zum 3. Hektar, einen zweiten Betrag bis zum 14. Hektar und einen letzten Betrag für die folgenden Hektar.

Es gibt nur einen einzigen Festbetrag für die Kulturgruppe „Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“, der auf die ersten drei Hektar beschränkt ist.

3) Beihilfebeträge

4 Kulturgruppen

Beihilfe für die Beibehaltung pro Flächenabschnitt (Euro/ha)

 

0 bis 60 ha

über 60 ha

Grünland

280

168

Futterpflanzen

280

168

Sonstige Kulturen

480

288

 

0 bis 3 ha

3 bis 14 ha

>14 ha

Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung

1310

860

480

 

4)         Umstellungszuschlag

Die Umstellungsbeihilfe ist ein Zuschlag von 150 € auf die Beihilfe für die Beibehaltung, der zwei Jahre lang für die in der Umstellung befindlichen Parzellen gewährt wird, und zwar für alle Kulturgruppen mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“.

5)         Zuschlag „gefährdete Gebiete“

Ein gefährdetes Gebiet ist ein Gebiet, in dem Grund- und Oberflächenwasser vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geschützt werden muss. Es handelt sich um Gebiete, in denen der Nitratgehalt des Grundwassers 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht, sowie Gebiete, die zur Eutrophierung der Nordsee beitragen. Dazu gehören der gesamte Norden des Sambre- und Maastals, der Norden der Provinz Lüttich, der Süden von Namur und das Condroz.

In dem gefährdeten Gebiet wird ein Zuschlag auf die Beihilfebeträge gewährt, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, auch für Parzellen, die sich in der Umstellung befinden, für alle Kulturgruppen mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“:

4 Kulturgruppen

Zuschlag „gefährdetes Gebiet“

 

0 bis 60 ha

über 60 ha

Grünland

+50

+30

Futterpflanzen

+50

+30

Sonstige Kulturen

+50

+30

 

0 bis 3 ha

3 bis 14 ha

>14 ha

Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung

+50

+50

+50

 

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

 

 

Anhang. Beihilfefähige Kategorien von Gemüsepflanzen im Rahmen der Kulturgruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“

 

Knoblauch

Allium sativum

Artischocke und Cardy

Cynara cardunculus

Spargel

Asparagus officinalis

Aubergine

Solanum melongena

Sonstiges Wurzelgemüse

 

Sonstige Leguminosen, darunter Lupine und Soja

 

Sonstige Kräuter und Duftpflanzen sowie Heilpflanzen

 

Sonstige Blattgemüsepflanzen, darunter Gartenmelde, Gewöhnliches Tellerkraut, Spinat, Neuseeländer Spinat, Sommerportulak und Kreuzblütler, die als junge Triebe angebaut werden

 

Mangold

Beta vulgaris

Rote Beete

Möhren

Daucus carota

Sellerie, darunter Stangensellerie und Knollensellerie

Apium graveolens

Kerbel, darunter Kerbelrübe

Anthriscus cerefolium und Chaerophyllum bulbosum

Zichorie, darunter Chicorée, Krausblättrige Endivie, Zuckerhut und Eskariol

Cichorium intybus und Cichorium endivia

Kohl, darunter Brokkoli, Rosenkohl, Blumenkohl, Grünkohl, Wirsing, Palmkohl, Weißkohl, Kohlrabi, Romanesco und Rotkohl

Brassica oleracea

Speisegurke und Gewürzgurke

Cucumis sativus

Kürbisgewächse, darunter, Gartenkürbis, Butternut-Kürbis, Feigenblatt-Kürbis, Moschus-Kürbis, Zucchini, Patisson, Hokkaidokürbis und Riesen-Kürbis

Cucurbita pepo, Cucurbita moschata, Cucurbita maxima und Cucurbita ficifolia

Brunnenkresse, Gartenkresse und Winterkresse

Nasturtium officinale, Lepidium sativum und Barbarea verna

Fenchel

Foeniculum vulgare

Ackerbohne

Vicia faba

Gartenbohne

Phaseolus vulgaris

Gartensalat

Lactuca sativa

Linsen

Lens cullinaris

Gewöhnlicher Feldsalat

Valerianella locusta

Melone und Wassermelone

Cucumis melo und Citrullus lanatus

Speiserübe, Chinakohl (Pak Choi, Pe-tsai) und Steckrübe

Brassica rapa und Brassica napus

Zwiebeln, darunter Bananenschalotte und Schalotte

Allium cepa

Pastinake

Pastinaca sativa

Süßkartoffel

Ipomoea batatas

Petersilie, darunter Blattpetersilie und Wurzelpetersilie

Petroselinum crispum

Blasenkirsche

Physalis spp.

Pflanzen mit essbaren Blüten

 

Porrée

Allium porrum

Erbse

Pisum sativum

Kichererbse

Cicer arietinum

Gemüsepaprika und Chili

Capsicum spp.

Kartoffel

Solanum tuberosum

Radieschen

Raphanus sativus

Rhabarber und Beerenfrüchte, darunter Erdbeere, Himbeere, rote Johannisbeere, schwarze Johannisbeere, Brombeere, Heidelbeere, Blaue Heckenkirsche und Weintraube

 

Rucola

Eruca sativa

Safran

Crocus sativus

Haferwurzel und Garten-Schwarzwurzel

Tragopogon porrifolius und Scorzonera hispanica

Tomate

Solanum lycopersicum

Topinambur

Helianthus tuberosus

 

[1] „Gemüsepflanzen“ sind Pflanzen, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, mit Ausnahme von Pflanzen, die für den Obstbau bestimmt sind. Eine Liste der zulässigen Gemüsepflanzen mit ihrer Kategorisierung ist im Anhang aufgeführt.