Unterstützung für den ökologischen/biologischen Landbau (Neu für 2025)
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:30
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Diese Intervention soll Landwirte dazu ermutigen, sich für den ökologischen Landbau zu entscheiden und das europäische Lastenheft anzuwenden, das in der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt ist.
Es handelt sich im Wesentlichen um eine Unterstützung für den Beitrag, den die ökologische Landwirtschaft zur Verbesserung der Umwelt leistet. Der ökologische Landbau hat eine beispielhafte und stimulierende Funktion bei der notwendigen Entwicklung unserer Produktionsmethoden hin zu einer nachhaltigen Landwirtschaft und verfügt über wichtige Vorteile beim Schutz der natürlichen Ressourcen (Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft) sowie beim Klima und der Biodiversität.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, Absatz 1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 und im InVeKoS registriert sein;
- Einen Beihilfeantrag für Unterstützung für den ökologischen Landbau sowie einen jährlichen Beihilfeantrag über die Flächenerklärung einreichen;
- Seine Tätigkeit im ökologischen Landbau bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem ersten Jahr der Verpflichtung vorausgeht, bei der Verwaltung angemeldet haben;
- Der Landwirt befolgt die Praktiken und Methoden der ökologischen Landwirtschaft, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vorgeschrieben sind und den Bestimmungen des Erlasses der wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die Produktionsweise und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen entsprechen.
Die Verpflichtung für die Inanspruchnahme der Beihilfen hat eine Laufzeit von fünf Jahren, einschließlich gegebenenfalls zwei Jahren, in denen der Landwirt eine zusätzliche Umstellungsbeihilfe erhält. Für Parzellen, die sich nicht mehr in der Umstellung befinden, wird nur eine Beihilfe für die Beibehaltung gewährt. Der Landwirt hat die Möglichkeit, die von seiner Verpflichtung betroffene Fläche während der fünf Jahre auszuweiten. Nach Ablauf eines ersten Fünfjahreszeitraums kann der Landwirt einen neuen Antrag auf eine Verpflichtung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum stellen.
Wo?
Die Beihilfe kann für Parzellen in Anspruch genommen werden, die:
- der Definition von landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 entsprechen,
- von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden,
- sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Um zu vermeiden, dass die Beihilfe für landwirtschaftliche Flächen gewährt wird, auf denen eine gänzlich unbedeutende Produktion erzielt wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Der Begünstigte hat nur dann Zugang zur gesamten Beihilfe für die Kulturgruppe „Grünland“, wenn er einen Viehbesatz von 0,6 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche aufrechterhält. Wenn der Viehbesatz unter 0,6 GVE/ha sinkt, wird der Beihilfebetrag/ha für Flächen in der Kulturgruppe „Grünland“ in dem betreffenden Jahr entsprechend des Verhältnisses tatsächlicher Besatz/Schwellenbesatz (= 0,6 GVE/ha) gekürzt.
Abweichend davon beträgt diese Schwelle 0,4 GVE je Hektar Futterfläche für Betriebe, die in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz nur Schafe oder Ziegen aufweisen. Diese Ausnahmeregelung kann nicht von Landwirten in Anspruch genommen werden, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. von einem Landwirt, dessen Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden.
Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird auf der Grundlage der Anzahl der Tiere, ausgedrückt in Großvieheinheiten, im Verhältnis zur Gesamtheit der Futterflächen des Betriebs ermittelt.
Die Anzahl der Tiere wird anhand folgender Elemente ermittelt:
1° der Durchschnitt der täglichen Daten aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Sanitrace (für Rinder);
2° die Anzahl der Equiden, die der Landwirt in seiner Flächenerklärung für das betreffende Jahr angegeben hat;
3° die jährliche Bestandsaufnahme in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen, Ziegen, Hirschen und Kameliden.
Bei der Berechnung der GVE wird das gesamte Weidevieh berücksichtigt, das nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gehalten wird. Die Berechnung der Anzahl der GVE für diese Tiere erfolgt anhand der folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten)
Tier |
GVE |
Männliche Rinder, 2 Jahre und älter |
1 |
Färsen, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre |
0,7 |
Rinder, jünger als 1 Jahr |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Equiden |
0,8 |
Hirsche und Kameliden |
0,2 |
Die Gesamtheit der Futterflächen des Betriebs entspricht den kumulierten beihilfefähigen Flächen der Kulturgruppen „Grünland“ und „Futterpflanzen“ sowie des Kulturcodes „Hochstämmiger Obstanbau mit 50 bis einschließlich 250 Bäumen pro Hektar“. Für die Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen von Futterflächen berücksichtigt, die sich auf dem Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.
Die kumulierte Fläche von Beweidungsverträgen, die sich auf beweidbare Futterflächen beziehen (d. h. Dauergrünland, hochstämmiger Obstanbau, Grasanbau und Grünlandleguminosen), wird zu der für die Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigten Futterfläche hinzugezählt. Die Futterfläche der Parzellen mit Beweidungsvertrag wird zur Futterfläche des Überlassers hinzugerechnet (und folglich von der Futterfläche des Übernehmers abgezogen), und zwar proportional zur Dauer des Beweidungsvertrags auf das Jahr umgerechnet. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
-
-
- überlassender Landwirt: der Landwirt, dessen Tiere auf Parzellen der Futterfläche des übernehmenden Landwirts weiden;
- übernehmender Landwirt: der Landwirt, dessen Parzellen der Futterfläche von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden.
-
- Auf Ackerlandflächen berechtigen Flächen, für die Zahlungen für die AUKM „Begraste Wendeflächen“ und „Bepflanzte Ackerparzellen und -streifen“ bezogen werden, nicht zu Beihilfen für ökologischen Landbau.
- Nicht anspruchsberechtigt sind:
- Brachen;
- Feldränder;
- Forstkulturen mit Kurzumtrieb;
- Miscanthus;
- Aufforstung von Ackerland;
- Weinachtsbäume;
- Tabak;
- von privaten Dritten vergütete Bodenbedeckungen zu Umweltschutzzwecken (Windräder etc. ).
In Natura-2000-Gebieten können landwirtschaftliche Flächen, die als „prioritäre offene Lebensräume“ (BE 2), „Wiesen als Lebensraum von Arten“ (BE 3), „extensive Streifen“ (BE 4), „unter Schutz gestellte Gebiete“ (BE temp 1) oder „öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2) ausgewiesen sind, nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus umgestellt oder erhalten werden, berechtigen aber nicht zu einer entsprechenden Förderung, da die Natura-2000-Entschädigung bereits das Verbot von Betriebsmitteln ausgleicht.
Parzellen mit mehrjährigen Obstkulturen sind beihilfefähig:
- in der Kulturgruppe „Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung“, ab einer Dichte von mehr als 250 Bäumen pro Hektar;
- in der Kulturgruppe „Sonstige Kulturen“, zwischen 50 und einschließlich 250 Bäumen pro Hektar;
- in der Kulturgruppe „Grünland“ für Parzellen mit weniger als 50 Bäumen pro Hektar Grünland.
Welche Beihilfen?
Es handelt sich um eine jährliche Zahlung pro ha förderfähiger landwirtschaftlicher Fläche, die nach folgenden Grundsätzen festgelegt wird:
1) Kulturgruppen
Die Beihilfebeträge werden nach fünf Kulturgruppen differenziert:
- Grünland: Dauergrünland, Grasanbauflächen, die zu Dauergrünland werden sollen. Die Beihilfe für diese Gruppe ist an den Viehbesatz gebunden.
- Futterpflanzen:
- Getreide, das in Mischung mit Leguminosen oder Eiweißpflanzen angebaut wird, sofern Getreide vorherrschend ist;
- Silomais;
- Körnermais;
- Futterleguminosen, die in Reinkultur oder in Mischung mit anderen Sorten angebaut werden, sofern Leguminosen vorherrschend sind;
- Auslauf für Schweine;
- Auslauf für Geflügel;
- Silphie.
Die Beihilfe für diese Gruppe ist nicht an den Viehbesatz gebunden.
- Einjährige Kulturen:
- Hochstämmiger Obstanbau mit fünfzig bis zweihundertfünfzig Bäumen pro Hektar;
- Futter- oder Zuckerrüben;
- Getreide und sonstige gleichgestellte Pflanzen;
- Zichorien;
- Weizen oder Dinkel, die als Mischung mit Erbsen oder Ackerbohnen angebaut werden, trocken vermarktet;
- Linsen, die als Mischung mit anderen Sorten angebaut werden;
- Ölsaaten;
- Faserpflanzen;
- Kartoffeln;
- Eiweißpflanzen, die in Reinkultur oder in Mischung mit anderen Sorten angebaut werden, sofern Eiweißpflanzen vorherrschend sind.
- Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung
- Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen: Kulturcode „kleiner diversifizierter Gemüseanbau in Bioqualität“
2) Degressivität der Beihilfe nach Kulturgruppen
Die Degressivität der Beihilfebeträge innerhalb jeder Kulturgruppe ist in den ersten drei Kulturgruppen wie folgt festgelegt:
- Ein erster Betrag wird für die ersten 60 Hektar gewährt;
- für die folgenden Hektar wird ein reduzierter Beitrag gewährt.
Für die Gruppe ‚Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung‘ gibt es einen Basisbetrag bis zum 3. Hektar, einen zweiten Betrag bis zum 14. Hektar und einen letzten Betrag für die folgenden Hektar.
Es gibt nur einen einzigen Festbetrag für die Kulturgruppe „Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“, der auf die ersten drei Hektar beschränkt ist.
3) Beihilfebeträge
- Für die ersten 4 Kulturgruppen:
4 Kulturgruppen |
Beihilfe für die Beibehaltung pro Flächenabschnitt (Euro/ha) |
||
|
0 bis 60 ha |
über 60 ha |
|
Grünland |
280 |
168 |
|
Futterpflanzen |
280 |
168 |
|
Sonstige Kulturen |
480 |
288 |
|
|
0 bis 3 ha |
3 bis 14 ha |
>14 ha |
Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung |
1310 |
860 |
480 |
- Für die Kulturgruppe „Diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“:
- Spezifische Beihilfe in Höhe von 4.000 €/ha für Landwirte, die höchstens 3 ha Gemüseanbau unter dem spezifischen Kulturcode „kleiner diversifizierter Gemüseanbau in Bioqualität“ melden;
- Kulturcode „kleiner diversifizierter Gemüseanbau in Bioqualität“: 12 verschiedene Kategorien von Gemüsepflanzen[1], die zwischen dem 15. Juni und dem 1. Oktober durchgehend angebaut werden, wobei jede Kategorie mindestens 1 % und höchstens 30 % der unter diesem Kulturcode angegebenen Gesamtfläche des Betriebs ausmachen muss. Die diesem Kulturcode gewidmete Fläche kann auch bis zu höchstens 30% der diesem Kulturcode gewidmeten Gesamtfläche des Betriebs andere Elemente als den Anbau von Gemüsepflanzen umfassen, einschließlich Landschaftsmerkmale, Brachland und Zugangswege zu den Anbauflächen;
- insgesamt nicht mehr als 10 ha für den Betrieb (alle Flächen werden biologisch bewirtschaftet), einschließlich der Hektar, die unter dem Kulturcode „kleiner diversifizierter Gemüseanbau in Bioqualität“ gemeldet sind;
- kein Umstellungszuschlag und kein Zuschlag „gefährdete Gebiete“.
4) Umstellungszuschlag
Die Umstellungsbeihilfe ist ein Zuschlag von 150 € auf die Beihilfe für die Beibehaltung, der zwei Jahre lang für die in der Umstellung befindlichen Parzellen gewährt wird, und zwar für alle Kulturgruppen mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“.
5) Zuschlag „gefährdete Gebiete“
Ein gefährdetes Gebiet ist ein Gebiet, in dem Grund- und Oberflächenwasser vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geschützt werden muss. Es handelt sich um Gebiete, in denen der Nitratgehalt des Grundwassers 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht, sowie Gebiete, die zur Eutrophierung der Nordsee beitragen. Dazu gehören der gesamte Norden des Sambre- und Maastals, der Norden der Provinz Lüttich, der Süden von Namur und das Condroz.
In dem gefährdeten Gebiet wird ein Zuschlag auf die Beihilfebeträge gewährt, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt, auch für Parzellen, die sich in der Umstellung befinden, für alle Kulturgruppen mit Ausnahme der Gruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“:
4 Kulturgruppen |
Zuschlag „gefährdetes Gebiet“ |
||
|
0 bis 60 ha |
über 60 ha |
|
Grünland |
+50 |
+30 |
|
Futterpflanzen |
+50 |
+30 |
|
Sonstige Kulturen |
+50 |
+30 |
|
|
0 bis 3 ha |
3 bis 14 ha |
>14 ha |
Obstbau, Gemüsebau und Saatguterzeugung |
+50 |
+50 |
+50 |
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Anhang. Beihilfefähige Kategorien von Gemüsepflanzen im Rahmen der Kulturgruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“
Knoblauch |
Allium sativum |
Artischocke und Cardy |
Cynara cardunculus |
Spargel |
Asparagus officinalis |
Aubergine |
Solanum melongena |
Sonstiges Wurzelgemüse |
|
Sonstige Leguminosen, darunter Lupine und Soja |
|
Sonstige Kräuter und Duftpflanzen sowie Heilpflanzen |
|
Sonstige Blattgemüsepflanzen, darunter Gartenmelde, Gewöhnliches Tellerkraut, Spinat, Neuseeländer Spinat, Sommerportulak und Kreuzblütler, die als junge Triebe angebaut werden |
|
Mangold |
Beta vulgaris |
Rote Beete |
|
Möhren |
Daucus carota |
Sellerie, darunter Stangensellerie und Knollensellerie |
Apium graveolens |
Kerbel, darunter Kerbelrübe |
Anthriscus cerefolium und Chaerophyllum bulbosum |
Zichorie, darunter Chicorée, Krausblättrige Endivie, Zuckerhut und Eskariol |
Cichorium intybus und Cichorium endivia |
Kohl, darunter Brokkoli, Rosenkohl, Blumenkohl, Grünkohl, Wirsing, Palmkohl, Weißkohl, Kohlrabi, Romanesco und Rotkohl |
Brassica oleracea |
Speisegurke und Gewürzgurke |
Cucumis sativus |
Kürbisgewächse, darunter, Gartenkürbis, Butternut-Kürbis, Feigenblatt-Kürbis, Moschus-Kürbis, Zucchini, Patisson, Hokkaidokürbis und Riesen-Kürbis |
Cucurbita pepo, Cucurbita moschata, Cucurbita maxima und Cucurbita ficifolia |
Brunnenkresse, Gartenkresse und Winterkresse |
Nasturtium officinale, Lepidium sativum und Barbarea verna |
Fenchel |
Foeniculum vulgare |
Ackerbohne |
Vicia faba |
Gartenbohne |
Phaseolus vulgaris |
Gartensalat |
Lactuca sativa |
Linsen |
Lens cullinaris |
Gewöhnlicher Feldsalat |
Valerianella locusta |
Melone und Wassermelone |
Cucumis melo und Citrullus lanatus |
Speiserübe, Chinakohl (Pak Choi, Pe-tsai) und Steckrübe |
Brassica rapa und Brassica napus |
Zwiebeln, darunter Bananenschalotte und Schalotte |
Allium cepa |
Pastinake |
Pastinaca sativa |
Süßkartoffel |
Ipomoea batatas |
Petersilie, darunter Blattpetersilie und Wurzelpetersilie |
Petroselinum crispum |
Blasenkirsche |
Physalis spp. |
Pflanzen mit essbaren Blüten |
|
Porrée |
Allium porrum |
Erbse |
Pisum sativum |
Kichererbse |
Cicer arietinum |
Gemüsepaprika und Chili |
Capsicum spp. |
Kartoffel |
Solanum tuberosum |
Radieschen |
Raphanus sativus |
Rhabarber und Beerenfrüchte, darunter Erdbeere, Himbeere, rote Johannisbeere, schwarze Johannisbeere, Brombeere, Heidelbeere, Blaue Heckenkirsche und Weintraube |
|
Rucola |
Eruca sativa |
Safran |
Crocus sativus |
Haferwurzel und Garten-Schwarzwurzel |
Tragopogon porrifolius und Scorzonera hispanica |
Tomate |
Solanum lycopersicum |
Topinambur |
Helianthus tuberosus |
[1] „Gemüsepflanzen“ sind Pflanzen, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, mit Ausnahme von Pflanzen, die für den Obstbau bestimmt sind. Eine Liste der zulässigen Gemüsepflanzen mit ihrer Kategorisierung ist im Anhang aufgeführt.