Ökoregelung Umweltfreundlicher Ackerbau (Neu Für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ soll Landwirte dazu ermutigen, Feldfrüchte anzubauen, die nur geringe Einträge erfordern. Auf diese Weise sollen Oberflächen- und Grundwasser geschützt, die Kulturpflanzensorten diversifiziert, die Bodenqualität erhalten, die Nahrungsmittelautonomie erhöht, die biologische Vielfalt geschützt, die Nahrungsmittelproduktion verlagert und die Ammoniakemissionen verringert werden.

Für wen?

Der Empfänger

Wo?

Nur Ackerlandparzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht. 

Für Parzellen, die in die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ einbezogen sind, wird keine Beihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ (ER RI), Teilbereich Nichtverwendung verbotener Wirkstoffe gewährt, wenn die Liste der verbotenen Wirkstoffe Insektizide enthält, die für die Kultur zugelassen sind, die Gegenstand der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ ist. 

Beispiel: Wenn die Parzelle mit Sommerdinkel bepflanzt ist, Variante 2a der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“, dann ist diese Parzelle nicht mit der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ kumulierbar, da das für Sommerdinkel zugelassene Cypermethrin in der Liste der verbotenen Wirkstoffe der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ enthalten ist.

Wann? Dauer?

Ab dem 1. Januar 2023

Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.

Was tun?

Um die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ in Anspruch nehmen zu können, baut der Landwirt eine Kulturpflanze einer der unten aufgeführten Varianten an und erfüllt dabei die Zugangsbedingungen.

Für diese Öko-Regelung werden drei Varianten angeboten:

  1. Variante 1: Futterleguminosen (Anbau in Reinkultur oder in Kombination mit anderen Leguminosen oder auch in Mischung mit Gräsern): Luzerne, Hopfenklee, Esparsette, Schotenklee oder Hornschotenklee, Wicke.

Besondere Bedingungen:

Ab dem 1. Januar 2026 steht eine neue Untervariante 1B zur Auswahl.

Variante 1_A: Luzerne, Hopfenklee, Esparsette, Hornschotenklee, Wicke. Mindestfläche von 10 % als Rückzugsgebiet bei jeder Mahd und ab dem 1. Oktober vollständige Mahd für Luzerne, Hopfenklee und Esparsette zulässig.

Variante 1_B: Luzerne, Hopfenklee, Esparsette. Das ungemähte Rückzugsgebiet wird durch einen Feldrandstreifen der Öko-Regelung „Ökologisches Netzwerk“ ersetzt, der mindestens 10 % der Fläche der angrenzenden Parzelle ausmacht, die im Rahmen der Variante 1 der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ verpflichtet ist.

Die Aussaatstärke bei Reinkultur ist wie folgt (nicht erschöpfende Liste der empfohlenen Sorten):

Sorte

Stärke kg/ha

Gräser

 

Knäuelgräser (Dactylis spp.)

25

Schwingel (Festuca spp.)

30

Wiesenlieschgras (Phleum spp.)

15

Englisches Weidelgras oder Ivraie vivace (Lolium perenne

30

Italienisches Weidelgras oder Bastardweidelgras

35

Leguminosen

 

Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum)

30

Futterlinsen (Lens spp.)

35

Schotenklee (Lotus spp.)

25

Luzerne (Medicago spp.)

25

Steinklee (Melilotus spp.)

25

Hopfenklee

25

Esparsette (Hülse)

130

Geschälte Esparsette (Onobrychis spp.)

40

Weißklee (Trifolium repens)

5

Bastardklee (Trifolium hybridum)

25

Rotklee (Trifolium pratense)

25

Futterwicke (Vicia sativa)

50

Maus-Wicke (Vicia narbonensis)

80

Purpur-Wicke

35

Zottige Wicke (Vicia villosa)

40

Sonstiges

 

Gemeine Wegwarte (Cichorium spp.)

5

Spitzwegerich

10

Festulolium

30

Wiesen-Rispengras

15

  1. Variante 2: Weniger intensive Kulturen:

1° Variante 2_A: Sommergetreide (Sommerweizen, Sommergerste, Sommertriticale, Sommerhafer, Sommerroggen, Sommerdinkel, Braugerste, Hirse, Einkorn, Sorghum) in Reinkultur oder in Mischkultur

2° Variante 2_B: Andere (Hanf, Buchweizen, Quinoa, Leindotter, Sonnenblumen, Senf) in Reinkultur

Besondere Bedingungen:

Sommergetreide (Variante 2_A) muss nach dem 15. Februar gesät werden, mit Ausnahme von Sommerhafer und Braugerste, die ab dem 1. November (einschließlich) gesät werden können.

  1. Variante 3: Mischkulturen:

1° Mischungen, die mindestens eine der folgenden Getreidesorten und eine der folgenden Leguminosen enthalten:

  1. a) Hafer, Dinkel, Weizen, Einkorn, Gerste, Roggen und Triticale
  2. b) Ackerbohne, Linse, Eiweißerbse, Futtererbse und Wicke

2° Mischungen von Leindotter und Linsen

3° Mischungen, die aus mindestens einer der Getreidesorten (Hafer, Dinkel, Weizen, Gerste, Roggen und Triticale) und Leindotter oder Linsen bestehen

Besondere Bedingungen:

Die Aussaatstärke bei Reinkultur ist wie folgt:

Sorte

Dichte g/m²

Gräser

 

Hafer (Avena sativa)

350

Einkorn ungeschält (Triticum monococcum)

115 kg/ha

Dinkel ungeschält (Triticum spelta)

225 kg/ha

Dinkel geschält (Triticum spelta)

325

Weizen (Triticum aestivum)

350

Wintergerste (Hordeum vulgare)

290

Sommergerste

285

Roggen (Secale cereale)

285

Triticale (×Triticosecale)

310

Leguminosen

 

Ackerbohne (Vicia faba) Wintersorte

35

Ackerbohne (Vicia faba) Frühjahrssorte

45

Linsen (Lens spp.) (Samen)

325

Futtererbse (Pisum sativum)

50

Eiweißerbse (Pisum sativum) Wintersorte

80

Eiweißerbse Frühjahrssorte

80

Futterwicke (Vicia sativa)

100

Maus-Wicke (Vicia narbonensis)

80

Brassicaceen

 

Leindotter (Camelina sativa)

5 kg/ha

Was sind die allgemeinen Bedingungen?

Welche Beihilfen?

Variante 3b:

Minimaler Einheitsbetrag

Geplanter Einheitsbetrag

Maximaler Einheitsbetrag

V1_A

220 €

380 €

420 €

V1_B

173 €

300 €

330 €

V2

220 €

380 €

435 €

V3_A

220 €

380 €

440 €

V3_B

254 €

440 €

449 €

Als Beispiel: Im Wirtschaftsjahr 2024 wurden für jeden Schwellenwert folgende endgültige Beträge gezahlt:

Zu zahlender Betrag = Endgültiger Betrag/ha * Förderfähige Fläche in ha

Die beihilfefähige Fläche ist die gemeldete und von der Verwaltungsinstanz kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).

Wie reicht man einen Antrag ein?

Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures