Ökoregelung umweltfreundlicer Ackerbau
Métadonnées
- Dernière modification
- 23, septembre 2025 10:00
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
142 – Umweltfreundlicher Ackerbau
Die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ soll Landwirte dazu ermutigen, Feldfrüchte anzubauen, die nur geringe Einträge erfordern. Auf diese Weise sollen Oberflächen- und Grundwasser geschützt, die Kulturpflanzensorten diversifiziert, die Bodenqualität erhalten, die Nahrungsmittelautonomie erhöht, die biologische Vielfalt geschützt, die Futtermittelproduktion verlagert und die Ammoniakemissionen verringert werden.
Für wen?
Der Empfänger:
- ist aktiver Landwirt;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems „InVeKoS“ identifiziert;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.
Wo?
Nur Ackerlandparzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht.
Für Parzellen, die in die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ einbezogen sind, wird keine Beihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“, Teilbereich Nichtverwendung verbotener Wirkstoffe gewährt, wenn die Liste der verbotenen Wirkstoffe Insektizide enthält, die für die Kultur zugelassen sind, die Gegenstand der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ ist.
Beispiel: Wenn die Parzelle mit Sommerdinkel bepflanzt ist, Variante 2a der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“, dann ist diese Parzelle nicht mit der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ kumulierbar, da das für Sommerdinkel zugelassene Cypermethrin in der Liste der verbotenen Wirkstoffe der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ enthalten ist.
Wann? Dauer?
Ab dem 1. Januar 2023
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun ?
Um die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ in Anspruch nehmen zu können, baut der Landwirt eine Kulturpflanze einer der unten aufgeführten Varianten an und erfüllt dabei die Zugangsbedingungen.
Für diese Öko-Regelung werden drei Varianten angeboten:
- Variante 1: Futterleguminosen (Anbau in Reinkultur oder in Kombination mit anderen Leguminosen oder auch in Mischung mit Gräsern): Luzerne, Hopfenklee, Esparsette, Schotenklee oder Hornschotenklee, Wicke.
Besondere Bedingungen:
-
- Diese Kulturpflanzen können mit Gräsern oder in Mischungen untereinander oder mit anderen Leguminosen angebaut werden. Die Mischung aus zulässigen Futterleguminosen mit Gräsern oder mit anderen Leguminosen besteht zu mehr als 50 % aus zulässigen Futterleguminosen und zu weniger als 50 % aus anderen Leguminosen oder Gräsern gemessen in dem üblichen Saatgutgewicht für die Aussaat in Reinkultur.
- Ein ungemähtes Rückszugsgebiet von mindestens 10 % der Parzelle wird bis zur nächsten Mahd belassen. Das Rückzugsgebiet ist ab dem 1. Oktober nicht mehr verpflichtend, dann kann die durchgeführte Mahd 100 % der Parzelle betreffen.
Die Aussaatstärke bei Reinkultur ist wie folgt (nicht erschöpfende Liste der empfohlenen Sorten):
Sorte |
Stärke kg/ha |
Gräser |
|
Knäuelgräser (Dactylis spp.) |
25 |
Schwingel (Festuca spp.) |
30 |
Wiesenlieschgras (Phleum spp.) |
15 |
Englisches Weidelgras oder Ivraie vivace (Lolium perenne) |
30 |
Italienisches Weidelgras oder Bastardweidelgras |
35 |
Leguminosen |
|
Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum) |
30 |
Futterlinsen (Lens spp.) |
35 |
Schotenklee (Lotus spp.) |
25 |
Luzerne (Medicago spp.) |
25 |
Steinklee (Melilotus spp.) |
25 |
Hopfenklee |
25 |
Esparsette (Hülse) |
130 |
Geschälte Esparsette (Onobrychis spp.) |
40 |
Weißklee (Trifolium repens) |
5 |
Bastardklee (Trifolium hybridum) |
25 |
Rotklee (Trifolium pratense) |
25 |
Futterwicke (Vicia sativa) |
50 |
Maus-Wicke (Vicia narbonensis) |
80 |
Purpur-Wicke |
35 |
Zottige Wicke (Vicia villosa) |
40 |
Sonstige |
|
Gemeine Wegwarte (Cichorium spp.) |
5 |
Spitzwegerich |
10 |
Festulolium |
30 |
Wiesen-Rispengras |
15 |
- Variante 2: Weniger intensive Kulturen:
1° Variante 2_A: Sommergetreide (Sommerweizen, Sommergerste, Sommertriticale, Sommerhafer, Sommerroggen, Sommerdinkel, Braugerste, Hirse, Einkorn, Sorghum) in Reinkultur oder in Mischkultur
2° Variante 2_B: Andere (Hanf, Buchweizen, Quinoa, Leindotter, Sonnenblumen, Senf) in Reinkultur
Besondere Bedingungen:
Sommergetreide (Variante 2_A) muss nach dem 15. Februar gesät werden, mit Ausnahme von Sommerhafer und Braugerste, die ab dem 1. November (einschließlich) gesät werden können.
- Variante 3: Mischkulturen:
1° Mischungen, die mindestens eine der folgenden Getreidesorten und eine der folgenden Leguminosen enthalten:
a) Hafer, Dinkel, Weizen, Einkorn, Gerste, Roggen und Triticale
b) Ackerbohne, Linse, Eiweißerbse, Futtererbse und Wicke
2° Mischungen von Leindotter und Linsen
3° Mischungen, die aus mindestens einer der Getreidesorten (Hafer, Dinkel, Weizen, Gerste, Roggen und Triticale) und Leindotter oder Linsen bestehen
Besondere Bedingungen:
- Für 1°: Die Mischung besteht zu mindestens 50 % aus Getreide und zu mindestens 20 % aus Leguminosen.
- Für 2° und 3°: Die Mischung besteht zu mindestens 20 % aus Linsen oder Leindotter
- Der Anteil der einzelnen Sorten an der Zusammensetzung der Mischung wird auf Grundlage der üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Aussaatstärke bestimmt, außer für den Anteil von Leindotter, fruchthaltigem Dinkel und Einkorn an der Zusammensetzung der Mischung, der auf Grundlage der üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendeten Saatgutgewichte bestimmt wird.
- Erntedatum nach Wahl:
- V3_A: keine Ernte vor dem 31. Mai
- V3_B: keine Ernte vor dem 15. Juni
Die Aussaatstärke bei Reinkultur ist wie folgt:
Sorte |
Dichte g/m² |
Gräser |
|
Hafer (Avena sativa) |
350 |
Einkorn ungeschält (Triticum monococcum) |
115 kg/ha |
Dinkel ungeschält (Triticum spelta) |
225 kg/ha |
Dinkel geschält (Triticum spelta) |
325 |
Weizen (Triticum aestivum) |
350 |
Wintergerste (Hordeum vulgare) |
290 |
Sommergerste |
285 |
Roggen (Secale cereale) |
285 |
Triticale (×Triticosecale) |
310 |
Leguminosen |
|
Ackerbohne (Vicia faba) Wintersorte |
35 |
Ackerbohne (Vicia faba) Frühjahrssorte |
45 |
Linsen (Lens spp.) (Samen) |
325 |
Futtererbse (Pisum sativum) |
50 |
Eiweißerbse (Pisum sativum) Wintersorte |
80 |
Eiweißerbse Frühjahrssorte |
80 |
Futterwicke (Vicia sativa) |
100 |
Maus-Wicke (Vicia narbonensis) |
80 |
Brassicaceen |
|
Leindotter (Camelina sativa) |
5 kg/ha |
Was sind die allgemeinen Bedingungen?
- Die Verwendung von Insektiziden ist verboten (auch als Pillierung).
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Öko-Regelung und seiner landwirtschaftlichen Parzelle durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Der Landwirt verpflichtet sich ein Jahr lang, auf einer oder mehreren Parzellen seines Ackerlandes eine oder mehrere beihilfefähige Kultur(en) anzubauen. Die Verpflichtung erfolgt auf Parzellenbasis. Die jährlich zu bepflanzende Mindestfläche beträgt 1 ha.
- Die am 31. Mai vorhandene Kultur bestimmt die beihilfefähige Kultur.
- Die von der Verpflichtung betroffenen Parzellen waren in den letzten fünf Jahren vor der Einrichtung der Öko-Regelung nicht mit Dauergrünland bedeckt.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Die Prämie beläuft sich auf 380 €/ha für Parzellen, die für die Öko-Regelung in Frage kommen, außer bei der Variante V3_B mit 440 €/ha.
- Die Subvention wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag = 380 €/ha oder 440 €/ha * Förderfähige Fläche in ha
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das Antragsformular für die Flächenerklärung.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures