Ökoregelung umweltfreundlicer Ackerbau (New für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 22, août 2024 09:35
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
142 - Umweltfreundlicher Ackerbau (New für 2024)
Die Öko-Regelung „umweltfreundlicher Ackerbau“ soll Landwirte dazu ermutigen, Feldfrüchte anzubauen, die nur geringe Einträge erfordern. Auf diese Weise sollen Oberflächen- und Grundwasser geschützt, die Kulturpflanzenarten diversifiziert, die Bodenqualität erhalten, die Nahrungsmittelautonomie erhöht, die biologische Vielfalt geschützt, die Nahrungsmittelproduktion verlagert und die Ammoniakemissionen verringert werden.
Für wen?
Der Empfänger
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- und besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet.
Wo?
Nur Ackerlandparzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht.
Die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ und die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Anbau“ können auf derselben Parzelle beantragt werden, es sei denn, die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ bezieht sich auf ein Insektizid.
Wann? Dauer?
Ab dem 1. Januar 2023.
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun?
Um die Öko-Regelung für umweltfreundlichen Ackerbau in Anspruch nehmen zu können, baut der Landwirt eine Kulturpflanze einer der unten aufgeführten Varianten an und erfüllt dabei die Zugangsbedingungen.
Für diese Öko-Regelung werden drei Varianten angeboten:
- Variante 1: Futterleguminosen (Anbau in Reinkultur oder in Kombination mit anderen Leguminosen oder auch in Mischung mit Gräsern): Luzerne, Lupulina, Esparsette, Gilbweiderich oder Hornklee, Wicke.
-
- Diese Kulturpflanzen können mit Gräsern oder in Mischungen zwischen ihnen oder mit anderen Leguminosen angebaut werden. Die Mischung aus zulässigen Futterleguminosen mit Gräsern oder mit anderen Leguminosen besteht zu mehr als 50 % aus zulässigen Futterleguminosen und zu weniger als 50 % aus anderen Leguminosen oder Gräsern nach Saatgutgewicht, das normalerweise für die Aussaat in Reinkultur verwendet wird.
- Ein ungemähter Fluchtstreifen von mindestens 10 % der Parzelle wird bis zum nächsten Mähen belassen. Der Fluchtstreifen ist ab dem 1. Oktober nicht mehr verpflichtend, dann kann die durchgeführte Mahd 100 % der Parzelle bedecken
Die Aussaatdichte bei Reinkulturen sind wie folgt (Liste der empfohlenen Arten und nicht abschließend):
Art |
Dichte kg/ha |
Gräser |
|
Knäuelgräser (Dactylis spp.) |
25 |
Schwingel (Festuca spp.) |
30 |
Wiesenlieschgras(Phleum spp.) |
15 |
Englisches Weidelgras oder Ivraie vivace (Lolium perenne) |
30 |
Italienisches oder Bastardweidelgras |
35 |
Hülsenfrüchte |
|
Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum) |
30 |
Futterlinsen (Lens spp.) |
35 |
Hornklee (Lotus spp.) |
25 |
Luzerne (Medicago spp.) |
25 |
Steinklee (Melilotus spp.) |
25 |
Hopfenklee |
25 |
Esparsette (Hülse) |
130 |
Geschälte Esparsetten (Onobrychis spp.) |
40 |
Weißklee (Trifolium repens) |
5 |
Bastardklee (Trifolium hybridum) |
25 |
Rotklee (Trifolium pratense) |
25 |
Futterwicke (Vicia sativa) |
50 |
Maus-Wicke (Vicia narbonensis) |
80 |
Purpur-Wicke |
35 |
Zottige Wicke (Vicia villosa) |
40 |
Sonstige |
|
Gemeine Wegwarte (Cichorium spp.) |
5 |
Spitzwegerich |
10 |
Festulolium |
30 |
Wiesenrispe |
15 |
2. Variante 2: Weniger intensive Kulturen:
1° Variante 2_A: Sommergetreide (Sommerweizen, Sommergerste, Sommertriticale, Sommerhafer, Sommerroggen, Sommerdinkel, Braugerste, Hirse, Einkorn, Sorghumhirse) in Reinkultur oder in Mischkultur.
2° Variante 2_B: Andere (Hanf, Buchweizen, Quinoa, Leindotter, Sonnenblumen, Senf) in Reinkultur.
Besondere Bedingungen:
Sommergetreide (Variante 2_A) muss nach dem 15. Februar gesät werden, mit Ausnahme von Sommerhafer und Sommergerste, die ab dem 1. November gesät werden können.
3. Variante 3: Mischkulturen:
1° Gemenge, die mindestens eine der folgenden Getreidearten und eine der folgenden Hülsenfruchtarten enthalten:
a) Hafer, Dinkel, Weizen, Einkorn, Gerste, Roggen und Triticale;
b) Ackerbohne, Linse, Eiweißerbse, Futtererbse und Wicke.
2° Mischungen von Leindotter und Linsen.
3° Gemenge, die aus mindestens einer der Getreidearten (Hafer, Dinkel, Weizen, Gerste, Roggen und Triticale) und Leindotter oder Linsen bestehen.
Besondere Bedingungen:
- Für 1°: Gemenge besteht zu mindestens 50 % aus Getreide und zu mindestens 20 % aus Hülsenfrüchten.
- Für 2° und 3°: Gemenge besteht zu mindestens 20 % aus Linsen oder Leindotter
- Der Anteil der einzelnen Arten an der Zusammensetzung des Gemenges wird auf der Grundlage der üblichen Saatdichte bei der Aussaat in Reinkultur bestimmt, außer für den Anteil von Leindotter, Dinkel und Einkorn an der Zusammensetzung des Gemenges, der auf der Grundlage des üblichen Saatgutgewichts bei der Aussaat in Reinkultur bestimmt wird.
- Erntedatum nach Wahl:
- V3_A: keine Ernte vor dem 31. Mai
- V3_B: keine Ernte vor dem 15. Juni.
Die Aussaatdichten bei Reinkulturen sind wie folgt:
Art |
Dichte g/m² |
Gräser |
|
Hafer (Avena sativa) |
350 |
Gerste oder Einkorn(Triticum monococcum) ungeschält |
115 kg/ha |
Dinkel (Triticum spelta) ungeschält |
225 kg/ha |
Dinkel (Triticum spelta) geschält |
325 |
Weichweizen (Triticum aestivum) |
350 |
Wintergerste (Hordeum vulgare) |
290 |
Sommergerste |
285 |
Roggen (Secale cereale) |
285 |
Triticale (×Triticosecale) |
310 |
Hülsenfrüchte |
|
Winterackerbohne (Vicia faba) |
35 |
Sommerackerbohne (Vicia faba) |
45 |
Linsen (Lens spp.) (Samen) |
325 |
Futtererbse (Pisum sativum) |
50 |
Wintereiweißerbse (Pisum sativum) |
80 |
Eiweißerbsen Frühling |
80 |
Futterwicke (Vicia sativa) |
100 |
Maus-Wicke (Vicia narbonensis) |
80 |
Brassicaceen |
|
Leindotter (Camelina sativa) |
5 kg/ha |
Wie lauten die allgemeinen Bedingungen?
- Die Verwendung von Insektiziden ist verboten (auch als Pillierung).
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit der Spezifikation der Öko-Regelung und seiner landwirtschaftlichen Parzelle durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Der Landwirt verpflichtet sich ein Jahr lang, auf einer oder mehreren Parzellen seines Ackerlandes eine oder mehrere beihilfefähige Kulturen anzubauen. Die Verpflichtung erfolgt auf Parzellenbasis. Die jährlich zu bepflanzende Mindestfläche beträgt 1 ha.
- Die am 31. Mai vorhandene Kultur bestimmt die beihilfefähige Kultur.
- Die verpflichteten Parzellen waren in den letzten fünf Jahren vor der Einführung der Öko-Regelung nicht mit Dauergrünland bedeckt.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Die Prämie beläuft sich auf 380 €/ha für Parzellen, die für die Öko-Regelung in Frage kommen, außer bei der Variante V3_B mit 440 €/ha.
- Die Subvention wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag = 380 €/ha oder 440 €7ha * Förderfähige Fläche in ha
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.
Weitere Auskünfte
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.