GLÖZ 8: Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands sowie auf allen landwirtschaftlichen Flächen, keine Beseitigung von Landschaftselementen und Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (Neu Für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:50
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 8 – Mindestanteil nicht-produktiver Flächen und Elemente am Ackerland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, Erhaltung topographischer Besonderheiten, Verbot des Beschneidens von Hecken und Bäumen während der Nist- und Brutzeit von Vögeln
Die Erhaltung nicht-produktiver Zonen verbessert die biologische Vielfalt auf dem Bauernhof.
Wer ist betroffen?
Alle Landwirte sind betroffen.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Ab 2025 sind die Landwirte nicht mehr verpflichtet, einen Teil ihres Ackerlandes im Rahmen des GLÖZ-8-Standards für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente zu verwenden. Die Landwirte können jedoch auf freiwilliger Basis nichtproduktive Flächen und neue topografische Landschaftselemente im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ erhalten und einrichten und dafür entschädigt werden.
Die folgenden Anforderungen bleiben im Rahmen des GLÖZ 8 auch weiterhin gültig:
Der Landwirt erhält auf allen Parzellen seines Betriebs die folgenden topografischen Besonderheiten aufrecht: Hecken und Baumreihen, alleinstehende Bäume, nahestehende Bäume, Haine, Gräben, Böschungen und Tümpel. Jegliche Vernichtung topografischer Besonderheiten ist untersagt, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde oder durch eine Baugenehmigung genehmigt wird.
Der Landwirt hält außerdem die folgenden Anforderungen aus dem wallonischen Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung ein:
- jegliche wesentliche Veränderung des Bodenreliefs ist untersagt
- Verbot des Fällens von „gelisteten“ alleinstehenden Bäumen oder Hecken
- Schutz von bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken
- Verbot der Rodung oder Veränderung der Vegetation in allen Gebieten, deren Schutz die Regierung für notwendig erachtet,
In einer Entfernung von einem Meter ab dem Rand der Plattform einer Straße sind die folgenden Maßnahmen verboten:
1. Bodenbearbeitung und die Veränderung des Bodenreliefs;
2. Aussaat;
3. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Sofern nicht durch eine Städtebaugenehmigung oder, in Ermangelung einer solchen, durch die zuständige Behörde genehmigt, sind folgende Maßnahmen verboten:
das Roden, die mechanische oder chemische Vernichtung von einheimischen Hecken;
das Zurückschneiden von einheimischen Hecken auf eine Höhe von weniger als einem Meter ohne Schutz vor Vieh;
das Roden, die mechanische oder chemische Vernichtung und das Zurückschneiden von einheimischen Bäumen, die in Reihen, einzeln oder in Hainen stehen.
Unter „Vernichtung“ ist jede Maßnahme an einheimischen Bäumen oder Hecken zu verstehen, die dazu führt, dass deren Zweck, die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern, erheblich beeinträchtigt wird.
Das Beschneiden von gekappten Bäumen unterliegt nicht den aufgeführten Verboten.
Das Beschneiden von Hecken und Bäumen, die in Reihen, einzeln oder in Hainen stehen, ist vom 1. April bis einschließlich 31. Juli verboten.
Änderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Die Erhaltung topografischer Besonderheiten und das Verbot des Beschneidens zu bestimmten Zeiten waren bereits Teil der GAP 2015-2020.
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures