GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLÖZ 9 – Verbot der Umwandlung oder des Pflügens von Dauergrünland, welches als ökologisch sensibles Dauergrünland auf Natura-2000-Stätten ausgewiesen ist 

 Dieses Pflügverbot ermöglicht einen Schutz von Lebensräumen und Arten. 

Wer ist betroffen?  

Alle Begünstigten mit Natura 2000-Dauergrünland in den Bewirtschaftungseinheiten: 

Dieses Dauergrünland ist als umweltsensibel ausgewiesen. Die Zahlstelle weist jedem umweltsensiblen Dauergrünland einen Informationscode zu. Der Informationscode wird den Landwirten über die Flächenerklärung mitgeteilt. 

 

Ab wann gilt dieser Standard?  

Ab dem 1. Januar 2023 

 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Das Umpflügen und die Umwandlung dieses Dauergrünlands in landwirtschaftliche Flächen, die für andere Zwecke genutzt werden, sind verboten. 

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Dieser Standard ist neu im Rahmen der Konditionalität, aber das Verbot des Umpflügens dieses Grünlands existierte bereits im Rahmen von Natura 2000. 

 

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

 

Es kann vom Begünstigten verlangt werden, den ursprünglichen Zustand der Parzelle wiederherzustellen. 

 

Bei Fragen

 

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. 

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures