GLÖZ 7: Fruchtfolge auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau (Neu Für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLÖZ 7 – Fruchtfolge auf Ackerland mit Ausnahme von Unterwasser-Kulturen 

Die Fruchtfolge ermöglicht es, das Potenzial des Bodens zu erhalten. 

Wer ist betroffen?  

Die folgenden Betriebe sind von diesem GLÖZ ausgenommen:  

1° mehr als 75 % des Ackerlandes des Betriebs werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt, liegen brach, werden für den Anbau von Leguminosen genutzt oder unterliegen einer Kombination dieser Nutzungen; 

2° mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs besteht aus Dauergrünland, wird für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt oder unterliegt einer Kombination dieser Nutzungen;  

3° die gesamte Ackerfläche des Betriebs beträgt nicht mehr als 10 Hektar;  

4° Parzellen, die für den ökologischen Landbau zertifiziert sind. 

 

Ab wann gilt dieser Standard?  

Im Zeitraum 2022-2025 darf dieselbe Kultur auf derselben Parzelle angebaut werden. Die unter Punkt 2 unten aufgeführte Regel, dass die Fruchtfolge auf mindestens 35 % der Fläche erfolgen muss, tritt 2024 in Kraft. 

 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

 

Ab dem 1. Januar 2024 wendet der Landwirt eine der folgenden Praktiken an, um das Bodenpotenzial zu erhalten: 

 

- Fruchtfolge auf Ackerland;

- Diversifizierung der Kulturen auf dem Ackerland.

 

 

Fruchtfolge:

Ein Wechsel der Anbaukultur ist unter folgenden Annahmen gegeben: 

1. Eine Kultur folgt auf eine Kultur, die einer anderen botanischen Gattung angehört; 

2. Eine Kultur folgt auf Land, das in Brache versetzt worden war oder geht diesem Vorgang voraus; 

3. Eine Kultur folgt auf Land, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurde, oder geht diesem Vorgang voraus. 

Dinkel (Triticum spelta) und Einkorn (Triticum monococcum) gelten als von Weizen (Triticum aestivum) zu unterscheidende Kulturen. 

Winter- und Sommerkulturen werden als unterschiedliche Kulturen betrachtet, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

 

 

 Zwei Bedingungen sind einzuhalten:

 

1) Der Landwirt muss jährlich die Hauptkultur auf mindestens 35 % der gesamten Ackerfläche des Betriebs wechseln. 

Zwischenfrüchte und Zweitkulturen (wenn andere Kulturgruppe) gelten als Wechsel der Hauptkultur, wenn sie mindestens drei Monate lang beibehalten werden. 

 

2) Nach drei Jahren wird davon ausgegangen, dass auf allen Ackerlandparzellen eine Fruchtfolge stattfindet, oder mit anderen Worten, es muss nach drei Jahren immer ein Wechsel der Hauptkultur stattfinden. 

Falls der Landwirt in mehr als drei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle Mais anbauen möchte, muss er jedes Jahr eine Zwischenfrucht oder Zweitkultur (wenn andere Kulturgruppe) anlegen, die mindestens drei Monate lang bestehen bleibt. 

 

Die Verpflichtung zur Fruchtfolge gilt nicht für Ackerland, das brachliegt oder mit mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist. 

 

Beispiel ab 2024 

  

35 % des Betriebs 

65 % des Betriebs 

Betrieb 100 ha 

Parzelle 1 – 10 ha 

Parzelle 2 – 25 ha 

Parzelle 3 – 15 ha 

Parzelle 4 – 25 ha 

Parzelle 5 – 25 ha 

Jahr n 

Kartoffel 

Rübe 

Mais 

Mais 

Kartoffel 

  

  

  

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

  

  

Jahr n +1 

Weizen 

Weizen 

Mais 

Mais 

Weizen 

  

  

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

  

  

Jahr n +2 

Gerste 

Weizen 

Mais 

Mais 

Weizen 

  

  

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

  

  

Jahr n + 3 

Mais

Weizen 

Mais 

Weizen 

Weizen 

  

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

 

Zwischenfrucht oder Zweitkultur 

  

  

Jahr n + 4 

Mais 

Kartoffel 

Mais 

Weizen 

Gerste 

 

 

Diversifizierung:

 

- Beträgt die Ackerfläche eines Betriebs zwischen 10 und 30 Hektar, so besteht die Diversifizierung der Kulturen darin, dass die Ackerfläche des Betriebs mit mindestens zwei unterschiedlichen Kulturen bewirtschaftet wird. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieser Ackerfläche bedecken.

 

- Beträgt die Ackerfläche eines Betriebs mehr als 30 Hektar, so besteht die Diversifizierung der Kulturen darin, dass das Ackerland eines Betriebs mit mindestens drei unterschiedlichen Kulturen auf diesem Ackerland bewirtschaftet wird. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieser Ackerfläche bedecken und die beiden Hauptkulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieser Ackerfläche bedecken.

 

Als „unterschiedliche Kulturen“ gelten die folgenden Kulturen:  

 

  • eine Kultur einer anderen botanischen Gattung; 
  • eine Kultur einer der Arten im Fall von Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae; 
  • ein brachliegendes Land; 
  • eine Fläche, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird; 

 

Winter- und Sommerkulturen werden als unterschiedliche Kulturen betrachtet, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

 

Dinkel (Triticum spelta) und Einkorn (Triticum monococcum) gelten als von Weizen (Triticum aestivum) zu unterscheidende Kulturen.

 

In Bezug auf Mischkulturen werden die folgenden Mischungen als unterschiedliche Kulturen betrachtet:

 

  • Mischung aus überwiegend Futterleguminosen (mehr als 50 %) und Getreide oder Gräsern
  • Mischung aus ausschließlich Wintergetreide
  • Mischung aus ausschließlich Sommergetreide
  • Mischung aus Weizen oder Dinkel (mehr als 50 %) und Erbsen oder Ackerbohnen (mehr als 20 %), die als Trockenfutter vermarktet wird
  • Wintermischung aus überwiegend Leguminosen (mehr als 50 %) und Getreide oder Gräsern
  • Sommermischung aus überwiegenden Leguminosen (mehr als 50 %) und Getreide oder Gräsern
  • Mischung aus Wintergetreide (mehr als 50 %) und Leguminosen (mehr als 20 %)
  • Mischung aus Sommergetreide (mehr als 50 %) und Leguminosen (mehr als 20 %)

 

 

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Dieser Standard ist neu und hatte keine Entsprechung in der GAP 2015-2022. 

Die Diversifizierung wurde aus dem Greening des vorherigen Programmzeitraums übernommen.

 

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

 

Bei Fragen

 

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

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