GLÖZ 5: Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung (Neu Für 2025)
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:49
Consultez notre flyer explicatif "BCAE 5 - érosion"
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLÖZ 5 – Verwaltung der Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos von Bodenverschlechterung und -erosion unter Berücksichtigung der Hangneigung
Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen kann die Gefahr von Bodenerosion begrenzt werden.
Wer ist betroffen?
Landwirte, die Parzellen bewirtschaften, deren Hangneigung auf mehr als 50 % der Fläche oder auf mehr als 50 Ar 10 % (R10) bzw. 15 % (R15) oder mehr beträgt.
Ab wann gilt dieser Standard?
Ab dem 1. Januar 2024.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Es ist verboten, auf erosionsgefährdeten Parzellen R10/R15 Hackfrüchte oder gleichgestellte Pflanzen anzubauen, es sei denn ein grasbewachsener oder ein mit Wintergetreide eingesäter Streifen ist am unteren Ende des Hangs und am Innenrand der Parzelle angelegt worden, um das Abtragen von Erde aus der Parzelle zu begrenzen.
Die Bedingungen, die für diesen Streifen eingehalten werden müssen, sind:
- Er muss vor der Aussaat der Hackfrucht oder gleichgestellten Pflanze angelegt werden und bis zur Ernte dieser aufrechterhalten werden;
- Er muss mindestens 9 Meter breit sein;
- Er muss aus Wiesengräsern oder aus Wiesengräsern und Leguminosen oder Wintergetreide bestehen;
- Er darf nicht vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres gemäht und/oder gemulcht und/oder beweidet werden, wenn er nach dem 30. November des Vorjahres angelegt wurde.
Der Anbau von Hackfrüchten oder gleichgestellten Pflanzen ist jedoch erlaubt, wenn die angrenzende Parzelle, die sich am unteren Ende der Parzelle mit Erosionsrisiko befindet, eines der folgenden Merkmale aufweist:
- Entweder Grünland, Wald oder eine Aufforstung mit einer Breite von mindestens 9 Metern;
- oder eine Grasbrache, sofern die Grasdecke dieser angrenzenden Parzelle vor dem 30. November des vorhergehenden Jahres angelegt wurde und diese angrenzende Parzelle die oben genannten Bedingungen für den mindestens 9 Meter breiten grasbewachsenen Erosionsschutzstreifen erfüllt;
- oder ein mindestens 9 m breiter grasbewachsener Erosionsschutzstreifen, der vor dem 30. November des vorangegangenen Jahres angelegt wurde.
Hackfrüchte und gleichgestellte Pflanzen sind Silomais, Körnermais, Futterrüben, Zuckerrüben, Kartoffeln (Früh-, Pflanz-, Stärke-, Spätkartoffeln und Primeur), Inulin- und Kaffeezichorie, Futtermöhren, Konservenbohnen, Gemüseleguminosen und sonstiges Gemüse im Sinne des Sammelantragsformulars.
Ab dem 1. Januar 2025 sind auf Parzellen mit Erosionsrisiko R15, d. h. die ein Gebiet von mehr als 50 % ihrer Fläche oder ein zusammenhängendes Gebiet von mehr als 50 Ar umfassen, das eine Neigung von 15 % oder mehr aufweist, folgende Maßnahmen verpflichtend:
1° die Abschottung der Dammzwischenräume bei Kartoffelanbau;
2° das Pflügen senkrecht zum Hang auf Parzellen, die eine Breite von mehr als hundertvierzig Metern aufweisen.
Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Der Erosionsschutzstreifen muss 9 m breit sein statt wie im Programmzeitraum 2015-2022 vorgesehen 6 m.
Ab dem 1. Januar 2025 sind auf R15-Parzellen zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures