GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLÖZ 4 – Einrichtung von Pufferstreifen entlang der Wasserläufe 

Verbote, die von den GLWUBB 4 vorgesehen sind, vermeiden die direkte Verschmutzung des Wasserlaufs durch Ausstöße aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie die diffuse Verschmutzung des Wasserlaufs durch mit Pestiziden und Düngemitteln belastete Abflüsse. 

Wer ist betroffen?  

Begünstigte, die Parzellen bewirtschaften, die an einen Wasserlauf angrenzen oder von einem Wasserlauf durchzogen werden. 

Die von dem Standard betroffenen Wasserläufe sind: 

 

Ab wann gilt dieser Standard?  

Ab dem 1. Januar 2023 

 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Entlang von Wasserläufen muss ein Pufferstreifen eingehalten werden. Auf diesem Pufferstreifen dürfen keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Pufferstreifen ist ab dem Uferkamm 6 m breit.  

Als letztes Mittel sind jedoch erlaubt: 

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

GLÖZ 4 wird durch die Ausweitung des Standards auf nicht klassifizierte Wasserläufe und das Hinzufügen des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gestärkt. 

 

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

 

Bei Fragen

 

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures