GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLÖZ 4 – Einrichtung von Pufferstreifen entlang der Wasserläufe
Verbote, die von den GLWUBB 4 vorgesehen sind, vermeiden die direkte Verschmutzung des Wasserlaufs durch Ausstöße aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie die diffuse Verschmutzung des Wasserlaufs durch mit Pestiziden und Düngemitteln belastete Abflüsse.
Wer ist betroffen?
Begünstigte, die Parzellen bewirtschaften, die an einen Wasserlauf angrenzen oder von einem Wasserlauf durchzogen werden.
Die von dem Standard betroffenen Wasserläufe sind:
- Wasserläufe gemäß Artikel D.2, Ziffer 89 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;
- nicht schiffbare Wasserläufe gemäß Artikel D.2, Ziffer 20 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;
- nicht klassifizierte Wasserläufe gemäß Artikel D.2, Ziffer 19bis des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;
Ab wann gilt dieser Standard?
Ab dem 1. Januar 2023
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Entlang von Wasserläufen muss ein Pufferstreifen eingehalten werden. Auf diesem Pufferstreifen dürfen keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Pufferstreifen ist ab dem Uferkamm 6 m breit.
Als letztes Mittel sind jedoch erlaubt:
- lokale Behandlungen mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius);
- lokale Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten, die Teil eines Bekämpfungsplans sind, der von der öffentlichen Behörde im Rahmen des Dekrets vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten durchgeführt oder auferlegt wird.
Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022:
GLÖZ 4 wird durch die Ausweitung des Standards auf nicht klassifizierte Wasserläufe und das Hinzufügen des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gestärkt.
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures