GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLÖZ 3 – Verbot des Verbrennens von Stoppeln, außer aus Gründen des Pflanzenschutzes 

Das in der GLWUBB vorgesehene Verbot erlaubt die Beibehaltung von organischem Material am Boden. 

Wer ist betroffen?  

Begünstigte mit Stoppeln oder anderen Ernterückständen auf ihrer Parzelle. 

 

Ab wann gilt dieser Standard/diese Anforderung?  

Ab dem 1. Januar 2023 

 

Welche Vorschriften sind zu beachten?  

Der Landwirt unterlässt es, Stroh, Stoppeln und sonstige Ernterückstände zu verbrennen. 

Wenn es aus Gründen des Pflanzenschutzes gerechtfertigt ist, gewährt der Minister oder die zuständige Behörde per Einzelentscheidung Ausnahmen. 

 

Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Dieser Standard bleibt unverändert. 

 

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung? 

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen. 

 

Bei Fragen

 

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures