GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche (Neu Für 2025)
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:47
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLÖZ 1 – Erhaltung von Dauergrünland auf Basis des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche
Ziel dieser Norm ist die Erhaltung des Kohlenstoffspeichers im Boden durch Verhinderung des Umpflügens und damit der Freisetzung von Kohlenstoff in die Luft.
Dieser Standard zielt auf die Bewahrung des Kohlenstoffspeichers im Boden ab, indem ein Umbruch und damit die Freisetzung von Kohlenstoff in die Luft verhindert werden.
Wer ist betroffen?
Alle Begünstigten mit Dauergrünland.
Ab wann gilt dieser Standard?
Dieser Standard findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Jedes Jahr berechnet die Verwaltung den Anteil der als Dauergrünland gemeldeten Flächen an der Gesamtheit der in der Wallonischen Region gemeldeten landwirtschaftlichen Flächen in einem Jahr.
Ab 2025 werden bei der Berechnung des jährlichen Anteils auch Dauergrünlandflächen berücksichtigt, die in einem bestimmten Jahr nicht im Rahmen von Direktzahlungen angemeldet werden, aber im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen als Dauergrünland auf einer landwirtschaftlichen Fläche erfasst sind.
Der berechnete Anteil wird mit dem Referenzanteil (2018) verglichen. Die Verwaltung teilt mit, wie sich der Anteil im jeweiligen Jahr im Vergleich zum Referenzanteil entwickelt und welche Regeln gelten, wenn der Anteil unter bestimmte Schwellenwerte sinkt:
- Wenn der jährliche Anteil von Dauergrünland um mehr als 2,5 % gegenüber dem Referenzanteil sinkt, muss jeder Landwirt, der Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen umwandeln möchte, vorab eine behördliche Genehmigung beantragen. Die Genehmigungen für die Umwandlung in Grünland werden auf der Grundlage von ökologischen und agronomischen Bedingungen erteilt (Natura 2000, Parzellen mit extremer Erosionsgefahr, umweltsensibles Grünland, Feuchtböden usw.).
- Wenn der jährliche Anteil von Dauergrünland um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil sinkt, können Landwirte Dauergrünland nicht mehr für andere Nutzungen umwandeln. Um den Rückgang des Anteils auf unter 5 % zu senken, wird zudem Dauergrünland neu angelegt. Landwirte, die Dauergrünland ohne Genehmigung umgebrochen haben, werden die ersten sein, die Dauergrünland neu anlegen müssen. Sollte dies nicht ausreichen, wird auf regionaler Ebene und pro Landwirt, der Dauergrünland umgebrochen hat, eine Berechnung vorgenommen, damit jeder proportional zur Wiederherstellung von Grünland beiträgt.
Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Die Überwachung des Anteils von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche gehört zu den früheren Greening-Standards, die in die erweiterte Konditionalität integriert wurden. Ökologisch bewirtschaftete Flächen werden künftig in den Anteil eingerechnet.
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures