GLÖZ 8: Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands sowie auf allen landwirtschaftlichen Flächen, keine Beseitigung von Landschaftselementen und Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

Die Beschreibung der Normen und Anforderungen bezüglich der Cross-Compliance-Regelung dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 8 – Mindestanteil von Ackerland, das nicht produktiven Flächen und Elementen gewidmet ist und Mindestanteil von Ackerland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche  

- Erhaltung der Landschaftsmerkmale 

- Verbot des Beschneidens von Hecken und Bäumen während der Nist- und Reproduktionszeit von Vögeln 

 Die Erhaltung nicht produktiver Zonen verbessert die Biodiversität auf dem Bauernhof. 

Wer ist betroffen?  

Betriebe, die folgende Eigenschaften aufwiesen, sind ausgenommen:  

  1. Mehr als 75 % des Ackerlandes sind der Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gewidmet, werden in Brache belassen, sind Kulturen mit Leguminosen gewidmet oder unterliegen einer Kombination dieser Nutzungszwecke
  2. Mehr als 75 % der zulässigen landwirtschaftlichen Fläche bestehen aus Dauergrünland, werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt oder unterliegen einer Kombination dieser Nutzungszwecke 
  3. die Gesamtfläche des Ackerlandes überschreitet nicht zehn Hektar 

Ab wann gilt diese Norm/Anforderung?  

Brachen, die im Rahmen der GLWUBB8 verbucht sind, können 2023 vorbehaltlich folgender Punkte kultiviert werden: 

„Verringerung von Zugaben“, die ökologische Regelung „umweltfreundliche Kulturen“ oder die gekoppelte Unterstützung für Eiweißpflanzen sind, ist unter Einhalt der Bedingungen für die Zulässigkeit der genannten Regelungen erlaubt.  

Welche Regeln sind einzuhalten?  

Mindestanteil von nicht produktivem Ackerland, Auswahl einer der drei folgenden Optionen: 

 Liste nicht produktiver Elemente oder Flächen 

Grube: natürliche Senken oder künstliche Senken mit einer Breite von höchstens zwei Metern, die für das Abfließen von Niederschlags- oder Drainagewasser bestimmt sind, mit Ausnahmen der Elemente, deren Struktur aus Beton besteht 

Feldrand: Streifen mit einer Grasdecke mit einer Breite zwischen 6 und 20 Metern, welcher sich vom angrenzenden Ackerland unterscheidet und welcher kein Pufferstreifen ist. Dieser Streifen wird nicht für die landwirtschaftliche Produktion, außer für das Beweiden und das Schneiden von Futter genutzt. Mit Ausnahme lokaler Behandlungen gegen nicht geschützte Disteln und Ampfer darf weder Düngemittel noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Es können hier Bäume, Sträucher oder Büsche vorhanden sein. 

Pufferstreifen: Streifen mit mindestens 6 Metern Breite entlang von Wasserläufen ohne Düngemittel und Pestizide. 

Straßenrand: Streifen mit einem Meter Breite ab dem Rand der Plattform einer Straße.
Das Mähen und Beweiden sind auf Feldrandstreifen nach dem 15. Juli erlaubt. 

Hecken: Abschnitte von Bäumen oder Sträuchern einheimischer oder überwiegend einheimischer Arten, die in geringem Abstand zueinander so gepflanzt sind, dass dichte Strauchreihen gebildet werden, mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 Metern einschließlich Leerräumen von höchstens 5 Metern zwischen den Elementen der Hecke und mit einer maximalen Breite von 10 Metern zwischen den äußeren Füßen. 

Alleinstehende Bäume: a) bemerkenswerte Bäume wie in Artikel R.IV.4.7 des Wallonischen Raumentwicklungsgesetzes vorgesehen b) Bäume einheimischer Arten, deren Krone mehr als fünf Meter von anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen entfernt ist, deren Umfang des Stammes bei Messung in 1,5 Metern Höhe mindestens 40 cm beträgt und deren Krone einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, außer im Falle von Beschneidung Hochstämmige Obstbäume – auch wenn die Krone 4 m Durchmesser nicht erreicht und sie nicht in einem Abstand von 5 m stehen – werden in diese Kategorie aufgenommen. 

In der Reihe stehende Bäume: Reihe aus einheimischen Bäumen, bei denen der Raum zwischen den Kronen 5 Meter nicht überschreitet. 

Nahe stehende Bäume:  Bäume, die sich nicht in einer Achse aus in einer Reihe stehenden Bäumen befinden, mit einer Krone, die einen Durchmesser von mindestens vier Metern hat, außer im Falle von Bescheidung; ihre Krone befindet sich höchstens fünf Meter von einem anderen Baum, Strauch oder Busch und mehr als fünf Meter von einer Hecke entfernt und ihre Krone stößt nicht an die Krone eines anderen Baums, Strauchs oder Busches 

Alleinstehende Sträucher und Büsche: Sträucher und Büsche einheimischer Arten, die mindestens 1,5 Meter hoch sind und in mehr als 5 Metern Abstand zu anderen Bäumen, Sträuchern oder Büschen stehen 

Haine und Baumgruppen: Gruppen von Bäumen oder Sträuchern, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass eine dichte Strauchdecke gebildet wird, welche folgende Merkmale aufweist: Sie bestehen überwiegend aus Bäumen oder Sträuchern einheimischer Arten, haben eine Fläche von höchstens 30 Ar und mindestens 1 Ar, haben eine Breite von mindestens 10 m zwischen den äußeren Füßen und der maximale Abstand zwischen den Baum- oder Strauchkronen beträgt 5 m 

Land- und Forstwirtschaft:  Bäume als alleinstehende Bäume oder Baumreihen, nicht auf der Fläche der Parzelle im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

Hochstämmige Obstbäume 

Hecken, Bäume, Sträucher, Haine und Baumgruppen werden ab dem Jahr ihrer Anpflanzung verbucht. 

Brache und für Honigpflanzen genutzte Brache: Land, auf welchem mindestens sechs Monate lang keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet, Land, welches nicht in einem der fünf Jahre vor der Erklärung dieser Flächen zu nicht produktiven Flächen Dauergrünland war. Land, das seit mehr als fünf Jahren eine Brache ist, bleibt „Ackerland“ und nicht „Dauergrünland“. 
Das Mähen und Beweiden sind nach dem 15. Juli erlaubt. 

Böschungen: Teile von Land, die ein Gefälle zwischen dreißig und neunzig Grad aufweisen, die eine Mindesthöhe von 1,5 Metern haben und die an ihrem oberen und an ihrem unteren Ende von einem Bruch des Gefälles begrenzt werden 

Tümpel: Stehende Gewässer mit einer Fläche von 1 bis 30 Ar, die einen Streifen aus Ufervegetation enthalten können, wobei dieser aus Bäumen bestehen kann, mit einer Mindestwasserfläche von 25 m² vom 1. November bis zum 31. Mai für die freie Wasserfläche UND von 100 m² für das Wasser und den Vegetationsstreifen. Künstliche Tümpel (aus Beton oder Kunststoff) sind nicht erlaubt. Anglerteiche und Gewässer für die Fischzucht sind ausgeschlossen. 

AUKM bei Kulturen: 

Zwischenfrucht :

Flächen mit Zwischenfrucht-Kulturen werden durch die Aussaat einer Mischung aus Arten oder durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur eingerichtet.  

Der Zeitraum für die Aussaat von Flächen mit Zwischenfrucht-Kulturen erstreckt sich vom 1. Juli bis einschließlich zum 30. September. Die Zwischenfrucht wird für mindestens drei Monate ab ihrer Anpflanzung erhalten. 

Wenn die Einrichtung einer Fläche mit einer Zwischenfrucht-Kultur durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen in einer Hauptkultur erfolgt, kann die Untersaat gleichzeitig mit der Aussaat der Hauptkultur oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In diesem Fall darf das Einsäen der Zwischenfrucht nicht vor dem 1. Juni erfolgen. Wenn die Einrichtung einer Fläche mit einer Zwischenfrucht-Kultur durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen in einer Hauptkultur erfolgt, wird die Zwischenfrucht-Kultur für mindestens zwei Monate ab der Ernte der Hauptkultur erhalten. 

Zusätzliche Bedingungen im Bereich der Erzeugungsverfahren sind: 

  1. Die Decke der Zwischenfrucht besteht aus einer Mischung von mindestens zwei Arten, welche zu zwei verschiedenen Kategorien aus der Liste im Anhang gehören. 
  2. Die Zerstörung der Zwischenfrucht darf nur auf mechanischem Weg oder durch Frost erfolgen. 
  3. Das Schneiden der Zwischenfrucht während der Vegetationsperiode ist nur für eine Mischung mit mindestens einem Gras, das im Anhang genannt ist, erlaubt und nur sofern das Nachwachsen von zumindest einer der Arten gesichert ist. 
  4. Die Pflanzendecke kann während des Zwischenkulturanbaus durch Schafe beweidet werden, sofern die Pflanzendecke nicht zerstört wird und mindestens zwei Arten weiter bestehen. 

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Einsatzes von Düngemitteln und von phytopharmazeutischen Produkten sind: 

  1. Der Einsatz von phytopharmazeutischen Produkten ist zwischen dem Datum der Pflanzung und dem Datum der Zerstörung der Zwischenfrucht oder, im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen-Kulturen in einer Hauptkultur, zwischen dem Erntezeitpunkt der Hauptkultur und dem Datum der Zerstörung der Zwischenfrucht verboten.
  2. Der Einsatz von Mineraldünger ist zwischen dem Datum der Pflanzung der Zwischenfrucht und dem Datum der Zerstörung der Zwischenfrucht oder, im Falle der Untersaat von Gras oder Leguminosen-Kulturen in einer Hauptkultur, zwischen dem Datum der Ernte der Hauptkultur und dem Datum der Zerstörung der Zwischenfrucht verboten
  3. Der Einsatz von umhülltem und mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut auf Flächen mit Zwischenfrüchten ist verboten

Stickstoffbindende Kulten :

Flächen mit stickstoffbindenden Kulturen werden durch die Aussaat von stickstoffbindenden Pflanzen oder einer Mischung aus stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Kulturen eingerichtet, vorausgesetzt, dass die Arten der stickstoffbindenden Pflanzen überwiegen. 

Arten, die als stickstoffbindende Pflanzen zulässig sind, sind: 

  1. Acker- und Puffbohnen (Vicia faba)
  2. Hornschotenklee (Lotus corniculatus)
  3. Lupinen (Lupinus spp.)
  4. Luzerne (Medicago sativa)
  5. Hopfenklee (Medicago lupulina)
  6. Erbse (Pisum spp.)
  7. Saat-Esparsette (Onobrychis viciifolia)
  8. Soja (Glycine max)
  9. Klee (Trifolium spp.) 

Die Vegetationsperiode beginnt spätestens am 15. Mai, endet frühestens am 1. Juli und dauert drei Monate ab der Aussaat. 

Der Einsatz von Mineraldünger auf Flächen mit stickstoffbindenden Kulturen ist verboten, mit Ausnahme von Grunddüngung mit Phosphor oder Kalium. 

Ein nicht gemähtes und nicht einer Ernte unterzogenes Rückzugsgebiet mit einer Fläche, die mindestens 10 % der Fläche der Parzelle mit stickstoffbindenden Kulturen entspricht, wird bis zum 1. Oktober auf Flächen mit Luzerne (Medicago sativa), Klee (Trifolium spp.), Hopfenklee (Medicago lupulina), Hornschotenklee (Lotus corniculatus) oder Saat-Esparsette (Onobrychis viciifolia) erhalten. 

 

Tabelle nicht produktiver Elemente oder Flächen 

Eigenschaften 

Umrechnungsfaktor 

Gewichtungsfaktor 

Fläche  

Brachen (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1 m²  

Landschaftsmerkmale: 

  

  

  

 

In der Reihe stehende Bäume (pro Laufmeter) 

10 m² 

Alleinstehende Bäume (pro Baum) 

20 

1,5 

30 m2  

Nahe stehende Bäume (pro Baum) 

20 

1,5 

30 m2 

Haine (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2  

Gruben (pro Laufmeter) 

10 m2 

Hecken (pro Laufmeter) 

10 m2  

Böschungen (pro Laufmeter) 

1

n. zutr. 

1 m2 

Tümpel (pro Tümpel) 

400 

1,5 

600 m2 

Alleinstehende Sträucher und Bäume (pro Strauch oder Busch) 

10 m2 

Feldränder (pro Laufmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2 

Für Honigpflanzen genutzte Brachen (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2  

Bepflanzte Ackerparzellen (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2 

Begraste Wendestreifen (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2 

Parzellen mit Getreide am Halm (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

1,5 

1,5 m2 

Flächen mit Zwischenfrucht-Kulturen (pro Quadratmeter) 

n. zutr. 

0,3 

0,3 m2  

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (pro Quadratmeter)  

n. zutr. 

0,3 

0,3 m2  

 

Erhaltung der Landschaftsmerkmale 

Verboten sind: 

 Bezüglich Feldrändern:  Verbot des Pflügens, Eggens, Umgrabens, Auflockerns, Veränderns des Bodenreliefs, Säens, Besprühens und Zerstörens der Grasnarbe – außer zur spezifischen Behandlung gegen invasive Pflanzen – in einem Abstand von weniger als 1 m vom Rand eines Verkehrswegsplanums (die Errichtung eines Zauns in einem Abstand von weniger als 1 m bleibt erlaubt). Der Landwirt darf jedoch eine landwirtschaftliche Parzelle jenseits dieser Grenze bewirtschaften, wenn er durch jegliches Rechtsmittel beweisen kann, dass die Liegenschaft, das er bewirtschaftet oder unterhält, sich tatsächlich weniger als 1 m vom Verkehrswegsplanum entfernt befindet. 

Bezüglich einheimischer Hecken und Bäume: Der Rückschnitt auf weniger als einen Meter Höhe ohne Schutzvorrichtungen vor Vieh, sowie das Ausreißen und die mechanische und chemische Zerstörung von einheimischen Hecken sind verboten. Das Ausreißen, die mechanische und chemische Zerstörung sowie der Rückschnitt von einheimischen Bäumen sind verboten. Das Beschneiden von gekappten Bäumen bleibt jedoch erlaubt. 

Bezüglich bemerkenswerter Bäume und Hecken: Sofern keine Städtebaugenehmigung vorliegt, die dies ermöglicht, ist es verboten, den Baum zu fällen, das Wurzelsystem zu beschädigen oder das Aussehen bemerkenswerter Bäume oder Sträucher sowie bemerkenswerter Hecken zu verändern. 

 

Verbot des Beschneidens während der Reproduktionszeit 

Während der Reproduktions- und Nistzeit von Vögeln, d. h. vom 1. April bis zum 31. Juli, ist das Beschneiden von Hecken und Bäumen verboten. 

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Die Einrichtung von nicht produktiven Zonen durch Brachen, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Kulturen etc. ist Teil der vorherigen Normen zur Ökologisierung, welche in die verschärfte Cross-Compliance-Regelung aufgenommen werden. Die Erhaltung der Landschaftsmerkmale und das Verbot des Beschneidens zu bestimmten Zeiten war bereits Teil der GAP 2015-2020. 

Was droht im Falle der Nichteinhaltung? 

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be 

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.

 

 

Anhang  – GLWUBB 8

Liste der Pflanzenarten für die Anpflanzung von Flächen mit Zwischenfrüchten  

 Kategorie A. Gräser einschließlich Getreide:  

  1. Saat-Hafer (Avena sativa) 
  2. Sand-Hafer oder Rau-Hafer (Avena strigosa) 
  3. Knäuelgräser (Dactylis spp.) 
  4. Schwingel (Festuca spp.) 
  5. Weizen (Triticum aestivum) 
  6. Deutsches Raygras (Lolium perenne) 
  7. Italienisches Raygras (Lolium multiflorum) 
  8. Roggen (Secale cereal) 
  9. Triticale (×Triticosecale)  

 Kategorie B. Leguminosen:  

  1. Acker- und Puffbohnen (Vicia faba) 
  2. Saat-Platterbse (Lathyrus sativus) 
  3. Hornklee (Lotus spp.)  
  4. Erbse (Pisum sativum) 
  5. Klee (Trifolium spp.)  
  6. Gemeine Wicke oder Saat-Wicke (Vicia sativa) 
  7. Zottige Wicke (Vicia villosa)   

 Kategorie C. Kreuzblütler:  

  1. Leindotter (Camelina sativa)  
  2. Gemüsekohl (Brassica oleacea) 
  3. Weißer Senf (Sinapis alba) 
  4. Rettich (Raphanus sativus)  

 Kategorie D. Sonstige Familien:  

  1. Ramtillkraut oder Nigersaat (Guizotia abyssinica) 
  2. Gemeiner Lein (Linum usitatissimum) 
  3. Rainfarn-Phazelie (Phacelia tanacetifolia) 
  4. Echter Buchweizen (Fagopyrum esculentum) 
  5. Sonnenblume (Helianthus annuus)