GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:51
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 9 – Verbot der Umwandlung oder des Pflügens von Dauergrünland, welches als ökologisch sensibles Dauergrünland auf Natura-2000-Stätten ausgewiesen ist
Dieses Pflügverbot ermöglicht einen Schutz von Lebensräumen und Arten.
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger, die Natura-2000-Dauergrünland in folgenden Verwaltungseinheiten haben:
- „prioritäre offene Lebensräume“ (UG 2),
- „Wiesen als Lebensräume von Arten“ (UG 3),
- „extensive Streifen“ (UG 4),
- „Gebiete mit Schutzstatus“ (UG temp 1) oder
- „Gebiete unter öffentlicher Verwaltung“ (UG temp 2)
Dieses Dauergrünland ist als ökologisch sensibel eingestuft. Die Zahlstelle ordnet jedem ökologisch sensiblen Grünland einen Informationscode zu. Der Informationscode wird den Landwirten über die Flächenerklärung mitgeteilt.
Ab wann gilt diese Norm?
Ab. 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Das Pflügen und die Umwandlung dieses Dauergrünlands in landwirtschaftliche Flächen mit anderen Nutzungszwecken sind verboten.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Diese Norm ist auf Ebene der Cross-Compliance-Regelung neu, doch das Verbot des Pflügens dieses Grünlands war bereits für Natura 2000 vorhanden.
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Vom Beihilfeempfänger kann gefordert werden, die Parzelle in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.