GLÖZ 7: Fruchtfolge auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:50
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 7 – Fruchtfolge auf Ackerland mit Ausnahme von Unterwasser-Kulturen
Die Fruchtfolge ermöglicht es, das Potenzial des Bodens zu erhalten.
Wer ist betroffen?
Folgende Betriebe sind von der GLWUBB befreit:
- Mehr als 75 % des Ackerlandes des Betriebs sind der Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gewidmet, werden in Brache belassen, sind Kulturen mit Leguminosen gewidmet oder unterliegen einer Kombination dieser Nutzungszwecke
- Mehr als 75 % der zulässigen landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs bestehen aus Dauergrünland, werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt oder unterliegen einer Kombination dieser Nutzungszwecke
- Die Gesamtfläche des Ackerlandes des Betriebs überschreitet nicht zehn Hektar
- Zertifizierte Parzellen für biologische Landwirtschaft
Ab wann gilt diese Norm?
Im Verlauf des Zeitraums 2022-2025 ist es erlaubt, dieselbe Kultur auf ein und derselben Parzelle anzupflanzen. Die Regel für die Fruchtfolge auf mindestens 35 %, die in Punkt 2 oben angeführt ist, tritt 2024 in Kraft.
Welche Regeln sind einzuhalten?
- Es findet ein Wechsel der Kultur unter folgenden Umständen statt:
- Eine Kultur folgt einer Kultur, die zu einer anderen botanischen Art gehört
- Eine Kultur folgt auf Land, das in Brache versetzt worden war oder geht diesem Vorgang voraus
- Eine Kultur folgt auf Land, das der Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gewidmet ist, oder geht diesem Vorgang voraus
Dinkel (Triticum spelta) sowie Einkorn (Triticum monococcum) gelten als Kulturen, die sich von Weizen (Triticum aestivum) unterscheiden.
- Der Landwirt muss jährlich die Hauptkultur auf mindestens 35 % der Fläche des Betriebs ändern.
Zwischenkulturen und Sekundärkulturen (bei anderer Kulturgruppe) gelten als Änderung der Hauptkultur, wenn sie mindestens drei Monate lang beibehalten werden. - Nach drei Jahren sollen alle Ackerland-Parzellen Gegenstand einer Fruchtfolge sein oder anders ausgedrückt: Es muss dort immer einen Wechsel der Hauptkultur nach drei Jahren geben. Falls der Landwirt in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf ein und derselben Parzelle Mais anbauen möchte, muss er jedes Jahr eine Zwischenkultur oder Sekundärkultur anpflanzen (bei anderer Kulturgruppe), welche wiederum mindestens drei Monate lang beibehalten werden muss.
- Die Verpflichtungen zur Fruchtfolge gelten nicht für Ackerland, welches in Brache versetzt wurde oder mit mehrjährigen Kulturen, Graskulturen oder Kulturen mit anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist.
Beispiel bei fehlender Ausnahmeregelung ab 2024 :
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35 % Betrieb |
65 % Betrieb |
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Betrieb 100 ha |
Parzelle 1-10 ha |
Parzelle 2-25 ha |
Parzelle 3-15 ha |
Parzelle 4-25 ha |
Parzelle 5-25 ha |
Jahr n |
Kartoffeln |
Rübe |
Mais |
Mais |
Kartoffeln |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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Jahr n+1 |
Weizen |
Weizen |
Mais |
Mais |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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Jahr n+2 |
Gerste |
Weizen |
Mais |
Mais |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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Jahr n+3 |
Rübe |
Weizen |
Mais |
Weizen |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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Jahr n+4 |
Rübe |
Kartoffeln |
Mais |
Weizen |
Gerste |
Beispiel mit der Ausnahmeregelung im Jahr 2023
Für 35 %: Parzellen 1 und 2 nehmen die Ausnahmeregelung in Anspruch, indem 2023 dieselbe Kultur wie im Jahr 2022 eingerichtet wird – 2024 muss jedoch ein Wechsel erfolgen.
Für 65 %: Nur Parzelle 5 nimmt die Ausnahmeregelung in Anspruch, da die Folge der Kultur von Mais Zwischenkulturen erfordert.
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35 % Betrieb |
65 % Betrieb |
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Betrieb 100 ha |
Parzelle 1-10 ha |
Parzelle 2-25 ha |
Parzelle 3-15 ha |
Parzelle 4-25 ha |
Parzelle 5-25 ha |
2022 |
Kartoffeln |
Rübe |
Mais |
Mais |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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2023 |
Kartoffeln |
Rübe |
Mais |
Mais |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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2024 |
Gerste |
Weizen |
Mais |
Mais |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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2025 |
Rübe |
Weizen |
Mais |
Weizen |
Weizen |
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Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
Zwischenkultur oder Sekundärkultur |
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2026 |
Rübe |
Weizen |
Mais |
Weizen |
Gerste |
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Diese Norm ist neu und hat keine Entsprechung in der GAP 2015-2022.
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.