GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 4 – Einrichtung von Pufferstreifen entlang der Wasserläufe
Verbote, die von den GLWUBB 4 vorgesehen sind, vermeiden die direkte Verschmutzung des Wasserlaufs durch Ausstöße aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie die diffuse Verschmutzung des Wasserlaufs durch mit Pestiziden und Düngemitteln belastete Abflüsse.
Wer ist betroffen?
Beihilfeempfänger, die Parzellen nutzen, an welche Wasserläufe grenzen oder durch welche Wasserläufe verlaufen.
Die von der Norm betroffenen Wasserläufe sind:
- Hydraulikwege im Sinne von Artikel D.2, 89 von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch enthält
- Nichtschiffbare Wasserläufe im Sinne von Artikel D.2, 20 von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch enthält
- Nicht eingestufte Wasserläufe im Sinne von Artikel D.2, 19°ter von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch enthält
Ab wann gilt diese Norm?
Ab. 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Entlang der Wasserläufe ist ein Pufferstreifen einzuhalten. Auf diesem Pufferstreifen ist die Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden verboten. Der Pufferstreifen ist ab dem Ufer 6 m breit.
Als letztes Mittel ist jedoch Folgendes erlaubt:
- lokale Behandlung mittels Sprühlanze oder Rückenspritze gegen die Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense), gegen den krausen Ampfer (Rumex crispus) und den stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius)
- lokale Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten, die zu einem von den Behörden durchgeführten oder vorgeschriebenen Plan zu deren Bekämpfung im Rahmen des Dekrets vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gehören
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Die GLWUBB 4 wird durch die Ausweitung der Norm auf nicht eingestufte Wasserläufe und durch die Ergänzung des Verbots der Anwendung von Pestiziden verschärft.
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.