GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GLWUBB 3 – Verbot des Verbrennens von Stoppeln, außer aus Gründen des Pflanzenschutzes 

Das in der GLWUBB vorgesehene Verbot erlaubt die Beibehaltung von organischem Material am Boden. 

Wer ist betroffen?  

Beihilfeempfänger, die Stoppeln oder sonstige Ernterückstände auf ihrer Parzelle haben. 

Ab wann gilt diese Norm/Anforderung?  

Ab 1. Januar 2023. 

Welche Regeln sind einzuhalten?  

Der Landwirt verbrennt weder Stroh, noch Stoppeln oder sonstige Rückstände der Ernte. 

Wenn Gründe des Pflanzenschutzes dies rechtfertigen, gewähren der Minister oder die zuständige Behörde durch individuelle Entscheidung Ausnahmen. 

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022: 

Diese Norm bleibt unverändert. 

Was droht im Falle der Nichteinhaltung? 

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.