GAB 9 Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:56
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 9 - Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
Diese Norm handelt von den Vorschriften in Bezug auf die Haltung von Kälbern (Königlicher Erlass (KE) vom 1.3.2000, KE vom 23.1.1998 und KE vom 17.05.2001).
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger, die Kälber besitzen oder halten.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Erfüllung der Vorschriften im Hinblick auf die Haltung von Kälbern
Der Landwirt erfüllt die folgenden Vorschriften:
- für Kälber unter zwei Wochen muss eine Einstreu vorgesehen sein
- ständige Aktualisierung und dreijährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen über medikamentöse Behandlungen und Mortalitäten
- Die Kälber werden nicht länger als für die Versorgung notwendig angebunden. Trotz Anbindung müssen sie in der Lage sein, aufzustehen, sich hinzulegen und sich zu putzen.
- Stallungen, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren.
- Die Fütterung- und Tränkanlagen müssen so konzipiert, angebracht und gewartet werden, dass die Gefahr einer Verunreinigung des Futters und des Wassers begrenzt wird.
- Für den Fall eines Fehlers im Belüftungssystem gibt es ein funktionierendes Alarmsystem sowie ein Ersatzbelüftungsystem.
- Kranke und/oder verletzte Kälber können bei Bedarf in geeigneten Stallungen mit trockener und weicher Einstreu abgesondert werden.
- Draußen gehaltene Tiere müssen so gut wie möglich vor schlechten Wetterbedingungen, Raubtieren und Gesundheitsrisiken geschützt werden.
- Es finden sich keine Hinweise auf unerlaubte Eingriffe.
- Es dürfen keine Stoffe verabreicht werden, die schädlich für die Gesundheit oder das Wohl des Tieres sind.
- Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich in geeigneter Weise zu behandeln.
- Wenn sie auf die Behandlung nicht ansprechen, wird ein Tierarzt hinzugezogen.
- Die Kälber sind nicht der Gefahr eines Stromschlags ausgesetzt.
- Alle Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben
- Für Kälber in Gruppenhaltung muss eine ausreichend große Fläche vorgesehen sein
- Es muss eine ausreichende Belüftung gewährleistet werden.
- Die Wände der Einzelbuchten müssen einen Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.
- Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
- Die Böden müssen eine feste, flache und rutschfeste Oberfläche ohne Unebenheiten aufweisen.
- Die Liegefläche ist bequem, sauber und ausreichend drainiert.
- Die Stallungen und Einrichtungen sind so zu säubern und zu desinfizieren, dass eine gegenseitige Kontamination und Krankheitserreger vermieden werden.
- Die Kälber haben eine ausreichende Beleuchtung, mindestens zwischen 9 und 17 Uhr.
- Die Kälber müssen mindestens zweimal pro Tag gefüttert werden.
- Kranke oder verletzte Kälber oder solche, die großer Hitze ausgesetzt sind, müssen stets mit Trinkwasser versorgt werden.
- Die Kälber können gleichzeitig essen und trinken oder verfügen über ein System, das es ihnen erlaubt, dauerhaft nach Belieben zu trinken.
- Jedes Kalb kann sich in seinem Stall mühelos hinlegen, putzen und problemlos liegen und aufstehen.
- Kälber in Weidehaltung müssen mindestens einmal täglich inspiziert werden. Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich inspiziert werden.
- Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
- Sämtliche Kälber müssen innerhalb ihrer ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
- Der Hämoglobinwert im Blut beträgt mindestens 4,5 mmol/l Blut.
- Menge und Qualität des Futters sind ausreichend.
- Über zwei Wochen alte Kälber müssen in ausreichender Menge über Frischwasser verfügen.
- Kälber in Einzelbuchten verfügen über ausreichend freien Platz.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Keine Änderung
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur