GAB 5 Lebensmittelsicherheit
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:54
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 5 - Lebensmittelsicherheit
Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und Vorschriften des Lebensmittelrechts
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger sind betroffen.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Verbot über das Inverkehrbringen verzehruntauglicher Lebensmittel oder für die Verwendung ungeeigneter Futtermittel
Es dürfen keine gefährlichen Lebensmittel auf den Markt gebracht werden. Ein Lebensmittel gilt als gefährlich, wenn es als gesundheitsschädlich betrachtet wird oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.
Es dürfen keine gefährlichen Futtermittel auf den Markt gebracht oder an für die Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verfüttert werden. Ein Futtermittel gilt als gefährlich, wenn es schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat, oder die tierischen Lebensmittel für den menschlichen Verzehr gefährlich macht.
Überschreiten die Normen für Lebens- oder Futtermittel eine bestimmte Grenze, sodass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, müssen sie von Markt genommen und die zuständigen Behörden informiert werden.
Rohmilch muss von Tieren stammen,
- deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch zur Folge haben könnten, und die insbesondere
- nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden.
- die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten
- denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden (Stoffe oder Erzeugnisse deren Verabreichung an ein Tier durch das EU-Recht verboten ist, wie Hormone, nicht zugelassene Medikamente, ...)
- die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden (Verwendung von durch das EU-Recht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als durch das EU-Recht oder gegebenenfalls den verschiedenen belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen)
- bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die für diese vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wurde.
Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dessen, was im Betrieb ein- und ausgeht
Der Beihilfeempfänger:
- darf ausschließlich Futtermittel aus Betrieben beziehen und verwenden, die registriert und/oder zugelassen sind. Der Kauf von Futtermitteln und Einzelfuttermitteln (z. B. Rapskuchen aus der Ölproduktion) fällt nicht in den Rahmen dieser Verpflichtung.
- muss die Ergebnisse aller Stichprobenuntersuchungen von Tieren, Pflanzen oder Futtermitteln, die von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit sind, aufbewahren
- muss die Mindestangaben für alle gekauften und verwendeten Produkte sowie derer, die er verkauft oder liefert, auf dem neuesten Stand halten.
Die Mindestangaben, die der Beihilfeempfänger vorzulegen hat, sind:- die Art und Identifikation der eingehenden und ausgehenden Erzeugnisse
- die Menge der eingehenden und ausgehenden Erzeugnisse
- das Datum des Erhalts oder der Lieferung
- die Identifikation der Produktionseinheit, die das Produkt liefert oder abholt
Es gibt keine genaueren Angaben bezüglich der Aufbewahrung dieser Daten. Diese kann beispielsweise in Form der chronologischen Aufbewahrung der Lieferscheine, Rechnungen etc. erfolgen.
Es besteht keine Pflicht, die Mindestangaben der Erzeugnisse aufzubewahren, die vom Hof direkt an den Endverbraucher verkauft werden.
- Es werden mindestens folgende eingehende Produkte erfasst:
- die Pflanzenschutzmittel und Biozide
- die Futtermittel
- die Tierarzneimittel Für alle Tierhalter ein Eingangsregister (DAF oder tierärztliches Rezept)
- die Tiere
- Es werden mindestens folgende ausgehende Produkte erfasst:
- die pflanzlichen Produkte
- die Tiere
- die tierischen Produkte
- für Betriebe, die tierärztlicher Beratung unterliegen, über ein Register über die Verwendung ausgehender Arzneimittel verfügen
- über schriftliche Dokumente zur vergangenen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden verfügen
- Folgende Informationen müssen registriert werden:
- die Identifikation der Parzelle und Kultur
- das Datum der Behandlung
- die Identifikation der angewendeten Pflanzenschutzmittel und der verwendeten Mengen
Anwendung der Mindestvorschriften zur Hygiene
Die Mindesthygienevorschriften bestehen darin,
- Abfall und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird
- zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit
Betriebe des Futtermittelsektors, die Primärfuttermittel herstellen, sind verpflichtet, eine Vorabgenehmigung für die Mischung von Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen von Zusatzmitteln einzuholen. Diese dürfen ausschließlich für ihren persönlichen Gebrauch gewährt werden.
Die Züchter müssen:
- die Futtermittel für die zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere getrennt von chemischen Wirkstoffen und anderen in Futtermitteln verbotenen Erzeugnissen lagern
- Arzneimittel enthaltende oder nicht enthaltende Futtermittel für unterschiedliche Tierkategorien oder -arten so lagen, dass das Risiko der Kreuzfütterung verringert wird.
- keine Arzneimittel enthaltende Futtermittel getrennt von Futtermitteln umschlagen, die Arzneimittel enthalten, um eine Kontamination zu verhindern.
Die folgenden Vorschriften gelten für Milcherzeugerbetrieb:
- Das Melkgeschirr und die Räume, in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass das Risiko einer Milchkontamination begrenzt ist.
- Die Milchlagerräume müssen vor Ungeziefer geschützt, von Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, räumlich getrennt sein und - soweit dies notwendig ist, um den Vorschriften zum Melken, der Abholung und Beförderung zu genügen - über eine geeignete Kühlanlage verfügen.
- Die Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen (Melkgeschirr, Behälter, Tanks zum Melken, der Abholung und Beförderung), müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein und einwandfrei instand gehalten werden. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nicht toxischer Materialien.
- Nach Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch verwendet wurden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden.
- Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile (das Euter allgemein) vor Melkbeginn sauber sind und dass Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen könnten, identifiziert werden. Es muss ebenfalls sichergestellt werden, dass Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen wurde, nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird.
- Unmittelbar nach dem Melken muss ist die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie muss im Fall der täglichen Abholung unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 8 °C und bei nicht täglicher Abholung auf nicht mehr als 6 °C abgekühlt werden.
- Die Lebensmittelunternehmer brauchen diesen Temperaturanforderungen für Rohmilch nicht nachzukommen, wenn die Milch die Kriterien für Rohmilch hinsichtlich der Keimzahl und Gehalt an Antibiotikarückständen erfüllt und wenn die Milch innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird oder wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse eine höhere Temperatur erforderlich ist und die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt.
Die folgenden Vorschriften gelten für Herstellungsbetriebe von Eiern:
- Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
Informationen:
Diese föderalen Vorgaben gelten für alle Betriebe, die sich vollständig oder teilweise auf wallonischem Gebiet befinden.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Keine Änderung
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur