GAB 4 Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der natürlichen Flora und Fauna

Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der Bedingungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der natürlichen Flora und Fauna in Natura 2000-Gebieten, insbesondere den Boden und die Bodendecke, Feuchtgebiete sowie Bäume und Hecken.

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger im Besitz von einer oder mehreren Parzelle/n, wenn diese auch nur teilweise in einem Natura 2000-Gebiet liegen.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Schutz von Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume

Der Beihilfeempfänger muss auf den sich in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Parzellen folgendes einhalten:

Der für das versehentliche Fangen oder versehentliche Töten von Exemplaren streng geschützter Arten verantwortliche Beihilfeempfänger ist gemäß der vorliegenden Norm verpflichtet, dies bei der von der Regierung benannten regionalen Verwaltung (ANF) zu deklarieren.

Schutz von Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume

Der Beihilfeempfänger muss auf den sich in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Parzellen folgendes einhalten:

Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:

Keine Änderung

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen. 

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte