GAB 4 Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:54
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 4 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der natürlichen Flora und Fauna
Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der Bedingungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der natürlichen Flora und Fauna in Natura 2000-Gebieten, insbesondere den Boden und die Bodendecke, Feuchtgebiete sowie Bäume und Hecken.
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger im Besitz von einer oder mehreren Parzelle/n, wenn diese auch nur teilweise in einem Natura 2000-Gebiet liegen.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Schutz von Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume
Der Beihilfeempfänger muss auf den sich in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Parzellen folgendes einhalten:
- Verbot, Vögel mit oder ohne eine Falle zu fangen oder diese zu töten, ungeachtet der angewandten Methode
- Verbot der absichtlichen Störung der Vögel, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt
- Verbot, gültig für alle geschützten und/oder bedrohten Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Fische und wirbellose Tiere in der Wallonie, in allen Lebensstadien dieser Tierarten, eingeschlossen Eier, Nester oder Teile von diesen oder Exemplaren, über:
- das absichtliche Fangen oder Töten von Exemplaren dieser Arten in der Natur
- die absichtliche Störung dieser Arten, besonders während der Brut- und Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
- die absichtliche Zerstörung, Sammlung aus der Natur oder Besitz von Eiern dieser Arten
- die Beschädigung oder Zerstörung der Brutstätten, Rastplätze oder jeglichen anderen natürlichen Lebensräumen, in denen diese Arten zu einem Zeitpunkt ihres Lebenszyklus leben
- die allgemeinen und besonderen Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftungseinheiten, die für die betroffene/n Parzelle/n festgelegt wurden
Der für das versehentliche Fangen oder versehentliche Töten von Exemplaren streng geschützter Arten verantwortliche Beihilfeempfänger ist gemäß der vorliegenden Norm verpflichtet, dies bei der von der Regierung benannten regionalen Verwaltung (ANF) zu deklarieren.
Schutz von Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume
Der Beihilfeempfänger muss auf den sich in einem Natura 2000-Gebiet befindlichen Parzellen folgendes einhalten:
- Verbot für streng geschützte und/oder bedrohte Pflanzenarten in der Wallonischen Region in allen Stadien ihres Lebenszyklus:
- absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausreißen oder Zerstören von Exemplaren dieser Arten in der Natur
- absichtliche Beschädigung oder Zerstörung der natürlichen Lebensräume mit etabliertem Vorkommen dieser Arten
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Keine Änderung
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- an das Cross-Compliance-Team:
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur
- die zuständige Außendirektion der Abteilung für Natur und Forstwesen (ANF)
- NATAGRIWAL: www.natagriwal.be