GAB 3 Erhaltung von Wildvögeln
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:53
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 3 - Erhaltung wild lebender Vogelarten und ihrer Lebensräum
Das Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der Bedingungen zur Erhaltung wild lebender Vogelarten und ihrer Lebensräume
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger sind betroffen.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Der Beihilfeempfänger muss auf dem Gebiet der Wallonischen Region folgendes einhalten:
- Verbot der absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Störung, des Entfernens oder Sammelns von Eiern oder Nestern und des Zielens auf Nester von wild lebenden Vögeln auf europäischem Gebiet
- die als Naturgebiet in den Flächenwidmungsplan aufgenommenen Zuweisungen
- die als Waldgebiet in den Flächenwidmungsplan aufgenommenen Zuweisungen
Der letzte Punkt gilt nicht für Parzellen, die als Waldgebiet in den Flächenwidmungsplan aufgenommen und vor einem der folgenden Daten in Agrarflächen umgewandelt wurden:
- 1. dem 1. Januar 2006, für Parzellen im Natura 2000-Gebiet
- 2. dem 1. Januar 2013, für Parzellen außerhalb des Natura 2000-Gebiets
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Lockerungen bezüglich der Zuweisung von Waldgebieten
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur