GAB 2 Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:52
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 2 - Schutz von Gewässern vor Verschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Ziel dieser Norm ist die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf das nachhaltige Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft (PGDA).
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger sind betroffen. Bestimmte Regeln gelten insbesondere für jene, die Parzellen in einem gefährdeten Gebiet bewirtschaften.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Legale Nutzung des Stoffs und Fehlen von Rückständen
Der Beihilfeempfänger:
- darf weder nicht zulässige noch in betrügerischer Absicht importierte Stoffe nutzen. Er muss den mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag vorlegen können, der klarstellt, dass die gelieferten Stoffe zulässig sind. Er darf die Stoffe nicht ohne eine Rahmenregelung an Dritte weitergeben:
- muss Ausbringungsverträge abschließen, um den Transfer von organischen Düngern zwischen Betrieben zu rechtfertigen.
- muss das Verbot über direkte Rückstände von Düngern, sowie über Sickersaft in den Untergrund, die öffentliche Kanalisation oder ein Oberflächengewässer einhalten. Die eventuellen Sickersäfte aus gelagerten Pflanzenstoffen dürfen weder in die Kanalisation, noch in Grund- oder Oberflächenwasser gelangen und werden gelagert oder von einem absorbierenden Material aufgefangen.
Einhaltung der Lagerungsbedingungen
Der Beihilfeempfänger:
- muss die Lagerungsbedingungen auf dem Feld und auf dem Hof für Mist, Kompost, Geflügelausscheidungen, Feststoffe der Gülle sowie die Lagerungsbedingungen für Gülle und Jauche einhalten. Er muss jährlich in einem auf dem Hof geführten Aufzeichnungsheft den Ort und das Datum der Lagerung von Kompost oder Mist, Geflügelausscheidungen und Feststoffen der Gülle auf dem Feld notieren. Es ist verboten, Mist in einem Überschwemmungsgebiet oder auf einem Gefälle von mehr als 10 % zu lagern. Die Mistplätze (Abdichtung, Bemessung) sowie deren Nutzung (Einhaltung der Kapazität, Art des Mistes, ...) müssen konform sein. Die Abdichtungen für Behälter, die nach dem 1. Januar 2005 gebaut wurden, müssen von geeigneten Systemen überprüfbar sein.
- muss die Formalitäten zur Einladung der Beamten erledigen, die für die Verifizierung der Lagerungsinfrastrukturen zuständig sind. Diese prüfen, ob der Zuchtbetrieb über angemessene und ausreichende Infrastrukturen verfügt, um den Dünger außerhalb der genehmigten Zeitraume nicht auszubringen. Der Beihilfeempfänger kann, unter bestimmten Umständen, bei der Stelle für angemessene Infrastruktur Berufung einlegen.
- benötigt eine Bescheinigung der Konformität der Lagerungsinfrastrukturen für Tierzuchtabwässer (ACISEE), sobald die Stickstoffproduktion seines Tierbestands 500 kg pro Jahr übersteigt. Für diese Kalkulation werden die Tiere berücksichtigt, die für den Anteil der Bodengebundenheit berücksichtigt werden. Dies umfasst somit die in der Rubrik 4 der Erklärung über die Aussaatfläche angegebenen Tiere, selbst bei Fehlen von Herde oder Stall (Equiden, zum Beispiel). Die ACISEE-Bescheinigung muss das jeweilige Land vom 1. Januar bis 31. Dezember abdecken.
Einhaltung der Ausbringungsbedingungen
Der Beihilfeempfänger:
- muss die Ausbringungszeiträume einhalten.
- muss bei der Ausbringung der Mittel die aus agronomischer Sicht gerechtfertigten vorschriftsmäßig autorisierten Mengen einhalten, um den physiologischen Bedarf der Pflanzen abzudecken und gleichzeitig darauf zu achten, den Verlust von Nährstoffen zu begrenzen.
- hält sich an die Vorschrift, dass zwischen dem 1. Juli und dem 15. September inklusive Ackerflächen die Ausbringung von organischem Dünger nur auf eingearbeiteter Stroheinstreu mit höchstens 80 kg Stickstoff pro Hektar oder auf Parzellen, die für eine im Herbst angepflanzte Winterkultur oder eine Nitratbindende Kultur vorgesehen sind, erlaubt ist. Letztere darf nach Gewicht der Getreidemischung höchstens 50 % Leguminosen enthalten. Sie wird so früh wie möglich nach der vorherigen Ernte und spätestens am 15. September eingepflanzt. Sie muss den Boden zu einem bestimmten Zeitpunkt ihres Wachstums zu mindestens 75 % bedecken. Sie darf nicht vor dem 15. November zerstört werden.
- benötigt Dokumente zum Kauf oder der Lieferung von mineralischen Düngern an Betriebe, die laut Klassifizierung mehr als 500 kg organischen Stickstoff pro Jahr produzieren.
Einhaltung der Ausbringungsverbote entsprechend der Klima- und Bodenbedingungen
Der Beihilfeempfänger:
- muss die Verbote über die Ausbringung auf Böden, die weniger als sechs Meter von einer Wasseroberfläche entfernt, schneebedeckt, wassergesättigt oder mit einer reinen Leguminosenkultur bepflanzt sind, einhalten.
- darf auf einer Zwischenkultur, die vor oder nach einer Leguminosenkultur angepflanzt wird, keinen Dünger ausbringen, es sei denn es handelt sich im letzteren Fall um eine auf einem Stickstoffprofil basierenden Düngeempfehlung.
- muss das Ausbringungsverbot für schnellwirkende organische Düngemittel und mineralische Dünger auf einem Boden mit einer für mindestens 24 Stunden durchgängig negativen Oberflächentemperatur einhalten.
- muss sich an das Ausbringungsverbot für schnellwirkende organische Dünger auf nicht von Vegetation bedeckter Erde halten; unabhängig vom Gefälle, außer der Dünger wird noch am Tag seiner Ausbringung in den Boden eingearbeitet.
- muss das Ausbringungsverbot für mineralische Dünger, schnellwirkende organische Dünger und Halbfestmist bei Ackerflächenparzellen, bei denen mehr als 50 % der Oberfläche oder mehr als 50 Ar ein Gefälle von 15 % aufweisen (Parzellen mit R15-Info-Codes) auf den Teilen der Parzelle mit einem solchem Gefälle einhalten.
Der Kompost und andere organische Stoffe dürfen auf dem Boden nur eingesetzt werden, sofern sie als Düngemittel anerkannt, unter eine Änderung (nationale/föderale Ausnahme für die Vermarktung) fallen und eine regionale Verbleibsbescheinigung haben.
Einhaltung der Pflichten in Bezug auf gefährdete Gebiete
Der Beihilfeempfänger:
- muss bis zum 15. September auf einem Anteil von mindestens 90 % der Ackerflächen eine Winter-Vegetationsdecke pflanzen oder wachsen lassen. Die Vegetationsdecke darf nach Gewicht der Getreidemischung höchstens 50 % Leguminosen enthalten. Es handelt sich um Ackerflächen, die vor dem 1. September abgeerntet und erst nach dem 1. Januar des Folgejahres neu mit einer Kultur bepflanzt werden. Die Decke bedeckt den Boden ab dem 1. November zu mindestens 75 %, außer bei außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen. Die Decke darf nicht vor dem 15. November zerstört werden.
- muss nach jeder Leguminosenkultur, die vor dem 1. August abgeerntet wird und auf die eine Weizenkultur folgt bis zum 1. September eine bodenbedeckende Kultur einpflanzen, die nach Gewicht der Getreidemischung höchstens 50 % Leguminosen enthält. Die Decke wird ab dem 1. Oktober zerstört. Diese Anforderung gilt nicht, wenn zwischen der Leguminosenkultur, die vor dem 1. August geerntet wird und der Weizenkultur, eine Kultur gepflanzt wird.
- muss das Ausbringungsverbot für Düngemittel auf einem Boden mit einer für mindestens 24 Stunden durchgängig negativen Oberflächentemperatur einhalten.
- muss sich an das Ausbringungsverbot für schnellwirkende organische Dünger auf nicht von Vegetation bedeckter Erde auf einem Gefälle von 10 %, halten, außer wenn der Dünger noch am Tag seiner Ausbringung in den Boden eingearbeitet wird.
- muss das Ausbringungsverbot für langwirkende organische Dünger zwischen dem 1. Oktober und dem 15. November einhalten.
- muss die Bedingungen bezüglich potenziell auswaschbarem Stickstoff (PAS) erfüllen.
Informationen:
Diese Bestimmung gilt für alle landwirtschaftlichen Parzellen in der wallonischen Region für Betriebe, die sich vollständig oder teilweise auf wallonischem Gebiet befinden. Parzellen, die 2023 zu sich teilweise oder vollständig in gefährdeten Gebieten befindlichen Parzellen erklärt wurden, werden im Erklärungsformular mit dem Code ‚V‘ gekennzeichnet.
Einhaltung der Verwaltungspflichten
Der Beihilfeempfänger:
- hat dafür Sorge zu tragen, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb bodengebunden ist (BG Gesamt ≤ 1, und wenn er Parzellen in der gefährdeten Zone hat, BG Gefährdete Zone ≤ 1). Beihilfeempfänger mit nicht bodengebundenem Betrieb sind verpflichtet, Ausbringungsverträge abzuschließen.
- muss die Zahlstelle vorher auf elektronischem oder dem Postweg über die Transfere informieren
- muss die Zahlstelle nach den Transfers von Tierdünger innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Transports auf elektronischem oder dem Postweg über diesen informieren.
- muss die Auflagen der Ausbringungsverträge einhalten Er ist verpflichtet, regulatorische oder von den zuständigen Verwaltungen angeforderte Informationen bereitzustellen.
Landwirtschaftliche Betriebe, deren Tierbestand noch nie mehr als 2500 kg Stickstoff pro Jahr produziert hat und die vorher eine Freistellungsbescheinigung von der Mitteilungspflicht über den Transfer von Tierdünger erhalten haben, sind von von der Vor- und Nach-Mitteilung befreit.
Für weitere Informationen und Ausbringungsverträge, wenden Sie sich bitte an:
ÖDW LNU - Zahlstelle, Direktion Identifikation und Flächen
Tel.: 081/649 536 oder 081/649 676
Fax: 081/649 488
E-Mail: ls.agriculture@spw.wallonie.be
Einhaltung der Pflichten für Grünland
Gemäß dem Programm zum nachhaltigen Stickstoff-Management in der Landwirtschaft darf Dauergrünland ausschließlich zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai zerstört werden, um eine neue Pflanzendecke ohne Beeinträchtigung der Einhaltung der anderen Pflichten bezüglich der Erhaltung des Dauergründlandes zu pflanzen.
Während der ersten zwei Jahre nach Zerstörung wird die vernichtete Fläche mit einer Bodendecke oder aufeinander folgenden Bodendecken ohne Gemüse- oder Leguminosenkulturen bepflanzt. Im Falle des Anbaus einer Wiesendecke sind Leguminosen dennoch in der Mischung zugelassen. Während des gleichen Zeitraums ist die Ausbringung organischer Dünger auf der betroffenen Fläche untersagt.
Die Ausbringung mineralischer Dünger auf der betroffenen Fläche ist während des ersten Jahres nach der Zerstörung untersagt.
Abänderung Im Vergleich zur GAP 2015-2022
Keine Änderung bis zur Annahme des neuen PGDA
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte an das Cross-Compliance-Team sowie an PROTECT’EAU (www.protecteau.be, Telefon: 081/728 992) oder eines der lokalen Aktionszentren(für genauere Informationen zur Kalkulation des Anteils der Bodengebundenheit siehe Kontaktdaten weiter oben):
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.