GAB 11 Schutz von Tieren in der landwirtschaftlichen Produktion
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:57
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 11 - Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Diese Norm handelt von den Vorschriften in Bezug auf die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Königlicher Erlass (KE) vom 1.3.2000, KE vom 17.5.2001 und KE vom 13.06.2010).
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger, die landwirtschaftliche Nutztiere besitzen oder halten.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Erfüllung der Vorschriften im Hinblick auf die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren
- Es ist eine ausreichende Belüftung erforderlich.
- Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag inspiziert werden.
- Keine unerlaubten Eingriffe
- ständige Aktualisierung und dreijährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen über medikamentöse Behandlungen und Mortalitäten
- Tiere mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich in geeigneter Weise zu behandeln. Wenn sie auf die Behandlung nicht ansprechen, wird ein Tierarzt hinzugezogen.
- Kranke oder verletzte Tiere werden, falls erforderlich, in einem angemessenen Abteil mit einer angepassten Verkleidung isoliert.
- Die für die Haltung und den Schutz der Tiere verwendeten Materialien dürfen für diese nicht schädlich sein.
- Draußen gehaltene Tiere müssen so gut wie möglich vor schlechten Wetterbedingungen, Raubtieren und Gesundheitsrisiken geschützt werden.
- Die Tiere dürfen nicht dauerhaft künstlicher Beleuchtung oder Dunkelheit ausgesetzt sein.
- Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
- Alle für das Wohlbefinden verantwortlichen Anlagen sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben.
- Für den Fall eines Fehlers im Belüftungssystem gibt es ein funktionierendes Alarmsystem sowie ein Ersatzbelüftungssystem.
- Die Tiere bekommen eine ausgewogene Ernährung, angepasst an ihr Alter und ihre Art, die ihnen zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes und um dem Ernährungsbedarf gerecht zu werden, in ausreichender Menge verabreicht wird.
- Alle Tiere benötigen Zugang zu qualitativ geeignetem Wasser in ausreichender Menge oder müssen ihren Flüssigkeitsbedarf mithilfe anderer Mittel decken können.
- Die Futter- und Trinksysteme verhindern Rivalitäten zwischen den Tieren.
- Stoffe, die schädlich für die Gesundheit und/oder das Wohl der Tiere sind, werden nicht verabreicht.
- Die Tiere können ungehindert aufstehen, sich hinlegen und sich putzen.
Fehlen eindeutiger Zeichen für Vernachlässigung bei landwirtschaftlichen Nutztieren
- Bei der Feststellung schwerer Fälle von Tiervernachlässigung werden die Beihilfen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung gemindert
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Keine Änderung
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur