GAB 10 Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:56
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GAB 10 - Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
Diese Norm handelt von den Vorschriften in Bezug auf die Haltung von Schweinen (Königlicher Erlass (KE) vom 1.3.2000, KE vom 15.5.2003 und KE vom 17.05.2001).
Wer ist betroffen?
Alle Beihilfeempfänger, die Schweine besitzen oder halten.
Ab wann gilt diese Norm?
Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Erfüllung der Vorschriften im Hinblick auf die Haltung von Schweinen
- Für alle Ställe:
- Alle mehr als zwei Wochen alte Schweine müssen über einen ständigen Zugang zu Frischwasser verfügen.
- Sauen und Ferkel dürfen nicht angebunden werden.
- Es muss eine ausreichende Belüftung gewährleistet werden.
- Die für einen Eber verfügbare Bodenfläche entspricht mindestens 6 m² pro Tier (10 m² freie Fläche ohne Hindernis, wenn die Bucht auch zum Decken dient), wovon ein Teil durchgängig plan befestigt und mit Stroh ausgelegt ist.
- Den Absatzferkeln und Zuchtschweinen steht ausreichend Bodenfläche zur Verfügung. Die Mindestgröße der Flächen beträgt:
Lebendgewicht des Tieres (in Kilogramm) |
m2 |
Bis 10 |
0,15 |
Mehr als 10 und bis 20 |
0,20 |
Mehr als 20 und bis 30 |
0,30 |
Mehr als 30 und bis 50 |
0,40 |
Mehr als 50 und bis 85 |
0,55 |
Mehr als 85 und bis 110 |
0,65 |
Über 110 |
1,00 |
- In Betrieben mit mehr als 10 Sauen werden die Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen gehalten.
- In Betrieben mit weniger als 10 Sauen können die Sauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
- Die verfügbare Bodenfläche für die Sauen entspricht mindestens:
➔ 2,5 m² pro Sau, bei weniger als 6 Sauen
➔ 2,25 m² pro Sau, bei 6 bis 39 Sauen
➔ 2 m² pro Sau, bei mehr als 39 Sauen
Ein Teil der oben genannten Fläche (1,3 m²) besteht aus einem plan befestigten Teil, von dem höchstens 15 % für die Perforationen beansprucht werden.
- Die verfügbare Bodenfläche für die Jungsauen entspricht mindestens:
➔ 1,80 m² pro Jungsau, bei weniger als 6 Jungsauen
➔ 1,64 m² pro Jungsau, bei 6 bis 39 Jungsauen
➔ 1,50 m² pro Jungsau, bei mehr als 39 Jungsauen
Ein Teil der oben genannten Fläche (0,95 m²) besteht aus einem plan befestigten Teil, von dem höchstens 15 % für die Perforationen beansprucht werden.
- Sofern Betonspaltenböden verwendet werden, haben die Böden:
➔ für trächtige Sauen und Jungsauen eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und die Spaltenbreite beträgt höchstens 2 cm
➔ für Absatzferkel eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und die Spaltenbreite beträgt höchstens 1,4 cm
➔ für Mastschweine eine Auftrittsbreite von mindestens 8 cm und die Spaltenbreite beträgt höchstens 1,8 cm
➔ für Ferkel eine Auftrittsbreite von mindestens 5 cm und die Spaltenbreite beträgt höchstens 1,1 cm. - Alle Schweine müssen Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben.
- In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden.
- Eine systematische Verabreichung von Beruhigungsmitteln zur Erleichterung der Einstellung fremder Schweine ist untersagt. Diese sind nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes erlaubt.
- Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden.
- Die Schweine müssen in Gruppen gehalten werden; sobald die Gruppen einmal etabliert sind, ist das Hinzufügen weiterer Tiere zu dieser Gruppe auf ein striktes Minimum zu begrenzen. Die Zusammenstellung der Schweinegruppen sollte so schnell wie möglich geschehen, vorzugsweise vor dem Absetzen oder bis zu einer Woche danach.
- Die Schweine haben Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist. Alle Tiere können alle gleichzeitig schlafen, sich ausruhen, hinlegen und normal stehen.
- In dem Teil eines Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, sind Geräuschpegel von unter 85 dBA einzuhalten. Dauerhafter oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.
- Der Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, verfügt überall über eine ausreichende Beleuchtungsintensität.
- Der Teil des Gebäudes, in dem die Schweine gehalten werden, muss mindestens acht Stunden pro Tag ausreichend beleuchtet werden.
- Alle Anlagen (Belüftungs-, Fütterungs- und Trinksystem, etc.), von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben.
- Alle Schweine werden einmal pro Tag gefüttert. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben.
- Alle trocken gestellten trächtigen Sauen haben ausreichend loses und energiereiches Futter mit hohem Rohfaseranteil.
- Es finden sich keine Hinweise auf unerlaubte Eingriffe.
- Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage (ggf. 21 Tage) alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet.
- ständige Aktualisierung und dreijährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen über medikamentöse Behandlungen und Mortalitäten
- Für den Fall eines Fehlers im Belüftungssystem gibt es ein gut funktionierendes Alarmsystem sowie ein Ersatzbelüftungssystem.
- Alle Tiere, die in einem Haltungssystem gehalten werden, in dem ihr Wohlbefinden von einer regelmäßigen Pflege durch den Menschen abhängt, müssen mindestens einmal täglich kontrolliert werden. In anderen Systemen gehaltene Tiere müssen so häufig kontrolliert werden, dass jegliches Leid vermieden werden kann.
- Kranke oder verletzte Tiere werden, falls notwendig, in einem angemessenen Abteil, mit einer angepassten Verkleidung isoliert.
- Draußen gehaltene Tiere müssen, falls notwendig, so gut wie möglich vor schlechten Wetterbedingungen, Raubtieren und Gesundheitsrisiken geschützt werden.
- Die Böden müssen glatt, aber nicht rutschig sein. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden.
- Es dürfen keine Stoffe verabreicht werden, die schädlich für die Gesundheit oder das Wohl des Tieres ist.
- Schweine mit Anzeichen von Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich in geeigneter Weise zu behandeln. Wenn sie nicht korrekt auf diese Behandlung ansprechen, muss so bald wie möglich ein Tierarzt konsultiert werden.
Fehlen eindeutiger Zeichen für Vernachlässigung bei den Schweinen
- Bei der Feststellung schwerer Fälle von Tiervernachlässigung werden die Beihilfen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung gemindert.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Keine Änderung
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte
- per Telefon an folgende Nummer: 081/232 132 (Menü 1)
- per E-Mail an folgende Adresse: conditionnalité.opw@spw.wallonie.be
- per Brief an folgende Adresse:
Direktion der Agrarbeihilfen
Chaussée de Louvain, 14
5000 Namur