GAB 1 Kontrolle von diffusen Quellen der Phosphatverschmutzung

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

GAB 1 - Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate

Ziel dieser Norm ist die Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate.

Wer ist betroffen?

Alle Beihilfeempfänger sind betroffen.

Ab wann gilt diese Norm?

Diese Norm gilt ab 1. Januar 2023.

Welche Regeln sind einzuhalten?

Einhaltung der ständigen Pflanzendecke (SPD)

Grenzt eine Anbaufläche an einen Wasserlauf, muss eine ständige Pflanzendecke, bestehend aus Holz- oder Krautvegetation und mit einer Breite von sechs Metern ab dem Uferkamm gemessen, vorhanden sein. Diese Verpflichtung gilt nicht für Parzellen, die in der biologischen Landwirtschaft (gemäß Artikel 1, 10° des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft) bewirtschaftet werden.

Zugang von Vieh zum Wasserlauf

An einen offenen und nicht schiffbaren Wasserlauf grenzende Böden, die als Weideland dienen, sind spätestens zum 1. Januar 2023 so einzuzäunen, dass der Zugang des Viehs zum Wasserlauf ganzjährig verhindert wird.

Der an das Ufer des Wasserlaufs grenzende Teil des Zauns muss sich mindestens einen Meter davon entfernt befinden, gemessen ab dem Kamm der Uferrandstreifen des Wasserlaufs ins innere des Landes. Abweichend hiervon beträgt die Mindestentfernung für Zäune, die vor dem 1. April 2014 angebracht wurden, 0,75 Meter.

Wenn ein trockener Fußweg über oder in unmittelbarer Nähe des Weidelands um den Wasserlauf unmöglich ist, können Gatter in die sich am Ufer des Wassers befindenden Zäune eingebaut werden, um eine Überquerung zu ermöglichen. Diese Gatter dürfen für die Dauer der Überquerung des Wasserlaufs geöffnet werden. Die Beweidung ist so zu organisieren, dass Häufigkeit und Anzahl der Überquerungen reduziert wird.

Der Zaun darf kein Hindernis für den Transport von Material darstellen, welches für die Ausführung von Wartungsarbeiten oder kleinerer Reparaturen am Wasserlauf verwendet wird.

Die Regierung kann eine Ausnahme für diese Pflicht nur für Bodenflächen entscheiden, die Teil einer sehr umfangreichen Beweidung sind, welche sich positiv auf die Biodiversität auswirkt.

Die oben vorgesehene Umzäunungspflicht gilt ebenfalls, wenn das Land, das an einen Wasserlauf grenzt, der nicht als „offen“ klassifiziert ist, und als Weideland dient, sich in einem von der Regierung gemäß Artikel D. 156 und D. 156 des Wassergesetzbuches ernannten Schutzgebiet befindet.

Abänderung Im Vergleich zur GAP 2015-2022 :

Neuerung

Was droht im Falle der Nichteinhaltung?

Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.

Für sämtliche Informationen

Für weitere Informationen über diese Norm, wenden Sie sich bitte